Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Waldkindergartens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/387 am Weg zum Hochbehälter im Bischofsmeilwald (Außenbereich) wird erteilt. Das Landratsamt wird gebeten, die erforderlichen Ausnahmen von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnungen „Bannwald“ und „Landschaftsschutzgebiet“ zu genehmigen.


In seiner Sitzung am 09.10.2018 hat der Gemeinderat ausdrücklich die Errichtung eines Waldkindergartens begrüßt. Auch darüber dass die Gemeinde – ähnlich wie beim Kinderhort – Planung und Errichtung der Anlage übernimmt und sie dann einem Betreiber überlässt, in diesem Fall dem Musikkindergarten Bubenreuth e.V., bestand allgemeiner Konsens. Fast einstimmig wurde auch beschlossen, dafür 120.000,00 Euro in den Haushalt für 2019 einzustellen.

 

Nach Vorgesprächen mit den verschiedensten Beteiligten (Grundstückseigentümer, Waldnachbarn, Landratsamt, Träger der Einrichtung etc.) hat das Büro LÜBECK SUMMA ARCHITEKTEN aus Erlangen entsprechende Eingabepläne erarbeitet, die an die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung weitergeleitet werden sollen. Wie in der Sitzung des Gemeinderates am 29.01.2019 beschlossen, wird der Bauausschuss den Bauantrag lediglich vorberaten und ihn dann dem Plenum zur Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen vorlegen, da es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt.

 

Das geplante Bauvorhaben liegt – typischerweise für Waldkindergärten – im Außenbereich gem. § 35 BauGB, dazu noch im Landschaftsschutzgebiet und im Bannwald. Bauen im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn das Vorhaben entweder nach § 35 Abs. 1 BauGB „privilegiert“ ist oder als „sonstiges Vorhaben“ im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann.

 

Eine Vorprüfung durch das Landratsamt hat ergeben, dass der Waldkindergarten zwar nicht privilegiert ist, aber als sonstiges Vorhaben zugelassen werden kann, da seine Ausführung bzw. Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die erforderliche Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Entsprechend den Empfehlungen der (früheren) Obersten Baubehörde (nun: Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr) sollen Waldkindergärten ganz allgemein – natürlich unter ausführlicher Betrachtung und Würdigung jedes Einzelfalles – nach Möglichkeit genehmigt werden. Gewisse baurechtliche Erfordernisse dürfen hier weniger eng ausgelegt werden, dabei muss aber die Sicherheit für die Nutzer (Brandschutz, Hygiene, Notfallmaßnahmen usw.) in jedem Fall gewährleistet sein und darf zu keinerlei Bedenken führen. Die einzelnen hierzu relevanten Punkte wurden in Zusammenarbeit von Planer, Gemeinde, Landratsamt (Bauamt, Amt für Kinder, Jugend und Familie), Betreiber (Nutzungskonzept) und externen Sachverständigen (Brandschutzplaner) sorgfältig diskutiert und erarbeitet und sind in vorliegenden Bauantrag eingeflossen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die erforderlichen Mittel sind – wie vom Gemeinderat am 9.10.2018 gefordert und beschlossen – in Höhe von 120.000 Euro in den Haushalt für 2019 einzustellen.

 

Dieser Tagesordnungspunkt wurde im Bauausschuss vorberaten. Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

17

/ mit

17

gegen

0

Stimmen