Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.-Nr. 109/2, Birkenallee 26, wird – so wie beantragt – erteilt. Von der gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung wird eine Abweichung im Hinblick auf § 5 Abs. 3 (Stauraum) auf Basis der Regelungen in § 2 GaStellV zugelassen. Der Stauraum muss aber min. 1,0 m auf der Ostseite und min. 2,2 m auf der Westseite, jeweils gemessen von der straßenseitigen Fläche der Holzstütze an, betragen.
Sachverhalt:
Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Der FNP sieht hier eine Fläche für den allgemeinen Wohnbau vor.
Da die Vorgaben des § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ nach Auffassung der Verwaltung eingehalten werden und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen das Bauvorhaben sprechen, sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Der Stauraum vor dem Doppelcarport entspricht mit max. 2,20 m und min. 1,00 m zwar nicht den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung, da hier min. 5,00 m verlangt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken wegen der Sicht auf den öffentlichen Verkehr, da nach Osten – zur Birkenallee hin – durch die Carportweite eine gute Sicht gegeben ist und nach Westen – zur Binsenstraße/Hans-Paulus-Straße hin – durch die Länge des Stauraums von 2,20 m ebenfalls ausreichende Sicht herrscht. Die bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung schreibt ohnehin Zu- und Abfahrten von nunmehr lediglich 3,00 m Länge vor, der Begriff „Stauraum“ findet keine Verwendung mehr, Abweichungen können gestattet werden.
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