Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a) Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, wenn und soweit sie nicht im Außenbereich errichtet werden sollen; die Vorberatung von Außenbereichsvorhaben bleibt dem Ausschuss unbenommen,“

 

 

 


Gemäß § 8 der Geschäftsordnung (GesO) ist der Bauausschuss ein beschließender Ausschuss und entscheidet anstelle des Gemeinderats „über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; im Übrigen nur, wenn und soweit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder sonstiger wichtiger gemeindlicher Belange nicht zu befürchten steht“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GesO).

 

Der Bauausschuss entscheidet damit praktisch immer über die Erteilung des Einvernehmens, es sei denn ein Bauvorhaben im (unbeplanten) Innenbereich oder im Außenbereich könnte das Ortsbild oder sonstige wichtige Belange beeinträchtigen.

 

Davon unberührt bleibt die Entscheidungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters, der über das Einvernehmen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und für bauliche Anlagen bis 10 m Höhe entscheidet, wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden sollen.

 

Die Prüfung, welches gemeindliche Organ für die Behandlung eines Bauantrags nach den oben beschriebenen Kriterien zuständig ist, muss dabei stets die Verwaltung vornehmen, was angesichts der umfangreichen Differenzierungen nicht immer einfach ist – besonders die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gemeinderat und dem Bauausschuss hat schon zu Irritationen geführt, denn sie richtet sich einzig nach der Einschätzung der Verwaltung, ob das Ortsbild oder ein sonstiger wichtiger gemeindlicher Belang beeinträchtigt werden könnte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass künftig der Bauausschuss über das Einvernehmen bzw. sonstige Zustimmungen aller Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im (unbeplanten) Innenbereich entscheidet, wobei es ihm in kritischen Fällen selbstverständlich (weiterhin) unbenommen bleibt, die Entscheidung an den Gemeinderat zurückzugeben.

 

Im Gegenzug sollte ausnahmslos der Gemeinderat über das Einvernehmen zu Bauvorhaben im Außenbereich entscheiden, auch dann – wofür bisher der Bauausschuss zuständig ist –, wenn das Vorhaben (nach überschlägiger Prüfung durch die Verwaltung) keine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder sonstiger wichtiger gemeindlicher Belange befürchten lässt. Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass Außenbereichsvorhaben stets kurz- oder langfristige städtebauliche Planungen der Gemeinde und damit deren Belange gefährden können – diese Planungen obliegen jedoch jetzt schon dem Gemeinderat (siehe § 2 Nr. 20 GesO). Die vorgeschlagene Änderung führt zu der h.E. erforderlichen Bündelung der Kompetenzen für den Außenbereich beim gemeindlichen Hauptorgan.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

1

Stimmen