Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Paragraf 23 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat von Bubenreuth erhält folgende Fassung:

 

㤠23

 

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung wird mit elektronischer Post (E-Mail) an ein von dem jeweiligen Gemeinderatsmitglied schriftlich benanntes elektronisches Postfach (E-Mail-Adresse) eine Information versandt, dass die Ladung samt Tagesordnung in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) auf dem Server der Gemeinde abrufbar ist. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt die Einladung samt Tagesordnung als zugegangen, wenn die E-Mail im elektronischen Postfach des Gemeinderatsmitglieds oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in elek­tronischer Form im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.“

 


In einen Normenkontrollverfahren hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) auch mit der Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der Sitzungsladung per Ratsinformationssystem befasst und dabei bestehende Rechtsunsicherheiten nunmehr beseitigt. In dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall entsprach das von der Gemeinde praktizierte elektronische Ladungsverfahren nach Auffassung des BayVGH zwar dem von Art. 47 Abs. 2 Gemeindeordnung gesetzten Rahmen, nicht jedoch der Geschäftsordnung, die sich der dortige Gemeinderat gegeben hatte. Dies führte zur Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats und folglich zur Unwirksamkeit der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Satzung.

 

Der Bayerische Gemeindetag (BayGT) hat als Folge der gerichtlichen Entscheidung seine Geschäftsordnungsmuster überarbeitet und den Gemeinden empfohlen, ihre elektronischen Ladungsverfahren sowie ihre Geschäftsordnungen zu überprüfen und an die weiterentwickelte Rechtsprechung anzupassen.

 

Nach Auffassung der Verwaltung muss unser in der Geschäftsordnung (GesO) geregeltes elektronisches Ladungsverfahren nicht geändert werden, so dass es mit einer lediglich sprachlichen Überarbeitung der entsprechenden Textstellen der Geschäftsordnung sein Bewenden haben kann.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, § 23 GesO wie folgt neu zu fassen:

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen