Beschluss:
Paragraf 23 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat von Bubenreuth erhält folgende Fassung:
„§
23
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder
mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im
Falle einer elektronischen Einladung wird mit elektronischer Post (E-Mail) an
ein von dem jeweiligen Gemeinderatsmitglied schriftlich benanntes elektronisches
Postfach (E-Mail-Adresse) eine Information versandt, dass die Ladung samt
Tagesordnung in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten
Bereich (Ratsinformationssystem) auf dem Server der Gemeinde abrufbar ist. 3Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung
ergänzt werden.
(2) Im Falle
des Absatzes 1 Satz 2 gilt die Einladung samt Tagesordnung als zugegangen, wenn
die E-Mail im elektronischen Postfach des Gemeinderatsmitglieds oder bei seinem
Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit deren Kenntnisnahme zu
rechnen ist.
(3) 1Der
Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen,
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der
Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen
können schriftlich oder in elektronischer Form im Ratsinformationssystem im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat
das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt,
werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie
kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.“
In einen Normenkontrollverfahren hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) auch mit der Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der Sitzungsladung per Ratsinformationssystem befasst und dabei bestehende Rechtsunsicherheiten nunmehr beseitigt. In dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall entsprach das von der Gemeinde praktizierte elektronische Ladungsverfahren nach Auffassung des BayVGH zwar dem von Art. 47 Abs. 2 Gemeindeordnung gesetzten Rahmen, nicht jedoch der Geschäftsordnung, die sich der dortige Gemeinderat gegeben hatte. Dies führte zur Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats und folglich zur Unwirksamkeit der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Satzung.
Der Bayerische Gemeindetag (BayGT) hat als Folge der gerichtlichen Entscheidung seine Geschäftsordnungsmuster überarbeitet und den Gemeinden empfohlen, ihre elektronischen Ladungsverfahren sowie ihre Geschäftsordnungen zu überprüfen und an die weiterentwickelte Rechtsprechung anzupassen.
Nach Auffassung der Verwaltung muss unser in der Geschäftsordnung (GesO) geregeltes elektronisches Ladungsverfahren nicht geändert werden, so dass es mit einer lediglich sprachlichen Überarbeitung der entsprechenden Textstellen der Geschäftsordnung sein Bewenden haben kann.
Die Verwaltung schlägt daher
vor, § 23 GesO wie folgt neu zu fassen:
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |