Beschluss:
Die Gemeinde
Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Bubenreuth
(BGS-EWS)
vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt
die Gemeinde Bubenreuth, Landkreis Erlangen-Höchstadt folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur
Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen
Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für
bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine
entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
(1)
für
sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung
besteht oder
(2)
sie
– auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die
Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)
Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)
Wird
erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)
Der
Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen
Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken
von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
bei bebauten Grundstücken auf das 1,2-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf
3.000 m² begrenzt.
(2)
Die
Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind, und zwar mit 2/3 der
anzusetzenden Fläche des darunterliegenden Geschosses. Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über
die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)
Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige
oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis
zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4)
Ein
zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht. Eine Beitragspflicht
entsteht insbesondere
-
im
Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit
für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
-
im
Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen
Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus
ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
-
im
Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder
Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der
Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5)
Wird
ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt
worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3
berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2
begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1)
Der
Beitrag beträgt
a)
pro
m² Grundstücksfläche 3,00 €
b)
pro
m² Geschossfläche 16,00 €.
(2)
Für
Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor
dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet
sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der
Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn
des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils
tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)
Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3)
Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und
Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren
erhoben.
§ 9a
Grundgebühr
Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die
Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der
Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem
Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die
Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der
einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind,
wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um
die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Die
Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 5 m³/h 36,00 € / Jahr
bis 10 m³/h 72,00 € / Jahr
bis 20 m³/h 144,00 € / Jahr
bis 30 m³/h 180,00 € / Jahr
über 30 m³/h 240,00
€ / Jahr ,
bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss
bis 8 m³/h 36,00 € / Jahr
bis 16 m³/h 72,00 € / Jahr
bis 32 m³/h 144,00 € / Jahr
bis 48 m³/h 180,00 € / Jahr
über 48 m³/h 240,00
€ / Jahr .
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1)
Die
Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge
der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,65 € pro
Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
Als
Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung
zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach
Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten
Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.
ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.
der
Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.
sich
konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3)
Der
Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte
Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für
jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³
pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen;
er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)
Vom
Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)
das
hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b)
das
zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5)
Im
Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit
begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum
Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist,
unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1)
Maßgeblich
für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung
in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese
ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden
mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.
Der mittlere
Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der
bauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als bebaute
Fläche zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen. Als befestigte
Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen
ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen
werden kann sowie Flächen des Grundstückes, die durch menschliches Einwirken so
verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht
nur unerheblich verändert wurde.
Aufgrund dieser
Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich überbauten
und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung
eingeleitet wird oder abfließt.
(2)
Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für
Stufe |
mittlerer
Grundstücks-abflussbeiwert (GAB) |
Abflussbeiwert von - bis |
Charakteristik der
Überbauung und Befestigung |
0 |
Einzelveranlagung bei einem
Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 |
||
I |
0,12 |
> 0,09 - 0,15 |
minimal |
II |
0,2 |
> 0,15 - 0,24 |
gering |
III |
0,3 |
> 0,24 - 0,36 |
normal |
IV |
0,45 |
> 0,36 - 0,54 |
hoch |
V |
0,65 |
> 0,54 - 0,75 |
sehr hoch |
VI |
0,9 |
> 0,75 - 1,00 |
maximal |
Die Zuordnung der
Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt sich aus der Einstufung gemäß der oben
angeführten Tabelle. Der entsprechende mittlere Grundstücksabflussbeiwert wird
im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem Grundstück, mit
einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die Stufe 0
festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich
überbaute und befestigte Fläche zu Grunde gelegt, von der aus
Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Bei vollständiger
Versickerung oder anderweitiger ordnungsgemäßer Beseitigung des Niederschlagswassers
aus dem Grundstück ohne Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung
wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.
(3)
Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn
nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte Anteil der
Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich
des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder
unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der
nach Abs. 1 ermittelten
reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung
des Bereichs der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende
Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der
maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren
Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.
Bei Einstufung in die Stufe 0
oder bei einer Abweichung von mindestens 200 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung
des Bereiches des mittleren Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als
Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte Grundstücksfläche zu
Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich
zutreffenden Stufe bzw. nach den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen
zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den
Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist
eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht,
berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller
anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser
eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Die Gemeinde behält
sich vor, die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen.
(4)
Verwendet
ein Niederschlagswassergebührenpflichtiger eine Zisterne mit Überlauf an die
öffentliche Entwässerungseinrichtung, die ortsfest installiert und ganzjährig
nutzbar ist und über ein Behältervolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 3
m³ verfügt, wird die gebührenpflichtige Fläche nach Abs. 1 bis 3 um 10 m² je
vollem m³ Aufnahmevolumen vermindert.
Die Höhe des Abzugs
ist auf die Größe der an die Zisterne angeschlossenen Fläche begrenzt.
Für den zu führenden
Nachweis gilt Abs. 3 entsprechend.
(5)
Für die Entscheidung sind die tatsächlichen
Verhältnisse am 30.06. des jeweiligen Veranlagungszeitraums, für das die Gebühr
erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des
Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht
maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 4 berechnete gebührenpflichtige Fläche
bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die
Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen
Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde unaufgefordert bekannt
zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6)
Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,27 €
pro m² reduzierter Grundstücksfläche.
§ 10b
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der
Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine
Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück
verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 40 %.
Das gilt nicht für
Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung
oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen
Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten
Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn
des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als
30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert
übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr
erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
Die
Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die
Entwässerungsanlage.
(2)
Die
Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im
erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3)
Die
Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3)
Gebührenschuldner
ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4)
Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5)
Die
Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als
öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit,
Vorauszahlung
(1)
Die
Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die
Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf
die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres
Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und
Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsregelung
Sofern bisher kein
gültiges Ortsrecht vorlag, werden diejenigen Beitragstatbestände, die durch die
früheren Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände
nach den früheren Satzungen noch nicht, oder nicht vollständig veranlagt, oder
sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der
Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag
als nach den damals angewendeten Satzungen ergibt, wird dieser nicht erhoben.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese
Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 14.02.1995, zuletzt geändert mit Satzung vom 31.03.2010,
außer Kraft.
Auf den unter TOP 73 dargestellten Sachverhalt wird Bezug genommen.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |