Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

„Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Bubenreuth
(BGS-EWS)


vom (Ausfertigungsdatum)

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth, Landkreis Erlangen-Höchstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

                                                                                                                                                                                    § 1 

Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 2 

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

 

(1)   für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

 

(2)   sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 3 

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)   Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2)   Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 4 

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

                                                                                                                                                                                    § 5 

Beitragsmaßstab

 

(1)   Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 1,2-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt.

 

(2)   Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind, und zwar mit 2/3 der anzusetzenden Fläche des darunterliegenden Geschosses. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3)   Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

 

(4)   Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.      Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

 

-       im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

 

-       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

 

-       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5)   Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

 

 

                                                                                                                                                                                    § 6 

Beitragssatz

(1)   Der Beitrag beträgt

 

a)                              pro m² Grundstücksfläche     3,00 €

 

b)                              pro m² Geschossfläche         16,00 €.

 

(2)   Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 7 

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 7a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 8 

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

(1)   Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

(2)   Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

(3)   Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

                                                                                                                                                                                    § 9 

Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

 

§ 9a

Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

 

(1)   Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

(2)   Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

                 

                   bis            5 m³/h                       36,00 € / Jahr

                   bis         10 m³/h                       72,00 € / Jahr

                   bis         20 m³/h                     144,00 € / Jahr

                   bis         30 m³/h                     180,00 € / Jahr

                   über       30 m³/h                     240,00 € / Jahr ,

 

bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

 

                   bis            8 m³/h                       36,00 € / Jahr

                   bis         16 m³/h                       72,00 € / Jahr

                   bis         32 m³/h                     144,00 € / Jahr

                   bis         48 m³/h                     180,00 € / Jahr

                   über       48 m³/h                     240,00 € / Jahr .

 

 

                                                                                                                                                                                 § 10 

Schmutzwassergebühr

 

(1)   Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,65 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

 

(2)   Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1.  ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

 

2.  der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

 

3.  sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3)   Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

(4)   Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

 

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

 

b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

(5)   Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

 

§ 10a

Niederschlagswassergebühr

 

(1)   Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.

Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als bebaute Fläche zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen. Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstückes, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde.

Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich überbauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

(2)   Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für

Stufe

mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)

Abflussbeiwert

von - bis

Charakteristik der Überbauung und Befestigung

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09

I

0,12

> 0,09 - 0,15

minimal

II

0,2

> 0,15 - 0,24

gering

III

0,3

> 0,24 - 0,36

normal

IV

0,45

> 0,36 - 0,54

hoch

V

0,65

> 0,54 - 0,75

sehr hoch

VI

0,9

> 0,75 - 1,00

maximal

 

Die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt sich aus der Einstufung gemäß der oben angeführten Tabelle. Der entsprechende mittlere Grundstücksabflussbeiwert wird im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem Grundstück, mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Bei vollständiger Versickerung oder anderweitiger ordnungsgemäßer Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Grundstück ohne Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

(3)   Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der nach    Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereichs der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.

Bei Einstufung in die Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 200 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des mittleren Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte Grundstücksfläche zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Die Gemeinde behält sich vor, die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen.

(4)   Verwendet ein Niederschlagswassergebührenpflichtiger eine Zisterne mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung, die ortsfest installiert und ganzjährig nutzbar ist und über ein Behältervolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 3 m³ verfügt, wird die gebührenpflichtige Fläche nach Abs. 1 bis 3 um 10 m² je vollem m³ Aufnahmevolumen vermindert.

Die Höhe des Abzugs ist auf die Größe der an die Zisterne angeschlossenen Fläche begrenzt.

Für den zu führenden Nachweis gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)   Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30.06. des jeweiligen Veranlagungszeitraums, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 4 berechnete gebührenpflichtige Fläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(6)   Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,27 € pro m² reduzierter Grundstücksfläche.

 

 

§ 10b

Gebührenabschläge

 

Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 40 %.

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

                                                                                                                                                                                 § 11 

Gebührenzuschläge

 

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

 

 

                                                                                                                                                                                 § 12 

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)   Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.

 

(2)   Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

 

(3)   Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

 

 

                                                                                                                                                                                 § 13 

Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2)   Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3)   Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

(4)   Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(5)   Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

 

                                                                                                                                                                                 § 14 

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1)   Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(2)   Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

                                                                                                                                                                                 § 15 

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

 

                                                                                                                                                                                 § 16 

Übergangsregelung

 

Sofern bisher kein gültiges Ortsrecht vorlag, werden diejenigen Beitragstatbestände, die durch die früheren Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den früheren Satzungen noch nicht, oder nicht vollständig veranlagt, oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach den damals angewendeten Satzungen ergibt, wird dieser nicht erhoben.

 

 

                                                                                                                                                                                 § 17 

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.02.1995, zuletzt geändert mit Satzung vom 31.03.2010, außer Kraft.

 

(Ausfertigung)“

 


Auf den unter TOP 73 dargestellten Sachverhalt wird Bezug genommen.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen