Beschluss:
Die Gemeinde
Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Gemeinde Bubenreuth
(Entwässerungssatzung – EWS)
vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und
2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34
Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die
Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
Öffentliche Einrichtung
(1)
Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung)
(2)
Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt
die Gemeinde.
(3)
Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im
öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1)
Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2)
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbau-berechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die
nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.
Abwasser ist das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in
seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen
abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser
(Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
Die
Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu
bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das häusliche Abwasser.
2.
Kanäle sind
Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle sind zur
Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage ist eine
Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich
der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
-
bei
Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. Ist entgegen § 9
Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss
an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
-
bei
Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht.
-
bei
Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich
des Hausanschlussschachts.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
-
bei
Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die
der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.
Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur
ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9
Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die
Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum
öffentlichen Straßengrund.
-
Bei
Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der
Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des
Abwassersammelschachts.
-
Bei
Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der
Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
9.
Kontrollschacht ist ein
Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht (bei
Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11. Hausanschlussschacht (bei
Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter
dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
12. Messschacht ist eine
Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine
Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in
den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere
Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder
industriellen Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein
Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
-
die
ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen
technischen Leitung,
-
die
Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für
die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
-
die
Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
-
die
Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
-
eine
interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und
Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17
das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur
auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und
besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder
wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4)
Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung
versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3)
Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche
Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend
vorhanden sind.
(4)
Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der
Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen
anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5)
Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6)
Der
Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit
dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)
Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die
Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe
der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1)
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder
zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch
Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)
Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die
Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden,
soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1)
Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde
hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt
und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach
§ 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag
zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss
ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie
stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10
bis 12 gelten entsprechend.
(2)
Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal
anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3)
Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die
Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die
Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt,
ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage
auszustatten.
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage und die
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu
beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn
des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik
maßgeblich.
(3)
Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein
Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder
zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei
Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2
nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den
Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4)
Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die
Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage
zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine
ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für
die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der
Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten
daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde
kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt
oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab
1:1.000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus
denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1
Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der
Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus
denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen
Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,
das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt
wird, ferner Angaben über
-
Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf
dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
-
Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,
der Erzeugnisse,
-
die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
-
Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten
Abwassers,
-
die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die
Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig,
sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan
(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung
beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne
müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle
Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu
unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen
anfordern.
(2)
Die Gemeinde prüft, ob die geplante
Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das
der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die
Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach
Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert.
Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser
Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel
eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten
Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung
nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die
Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn
des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten
oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und
gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den
Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden
schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu
überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte,
Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die
Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der
Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage
verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(4)
Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst
vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach
Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die
Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der
Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich
untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter
Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die
Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten
entsprechend.
(5)
Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die
Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die
Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden
Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6)
Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die
Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die
ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien
für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die
Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu
unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen,
die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von
jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen
bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere
Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit
wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch
Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde kann
verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die
Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt wird.
(2)
Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an
den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der
Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,
das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den
Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich
vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5)
Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die
Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die
Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass
die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die
Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf
Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit
Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6)
Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten
auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung
von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur
Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie
dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen,
in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten
in die Kanäle
(1)
In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in
Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In
Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet
werden.
(2)
Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet
werden darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des
Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1)
In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht
eingeleitet oder eingebracht werden, die
-
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen,
-
die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen,
-
den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren,
behindern oder beeinträchtigen,
-
die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung
des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
-
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die
Gewässer, auswirken.
(2)
Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin
oder Öl,
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive Stoffe,
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung
des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,
Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.
Grund- und Quellwasser,
7.
feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,
Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung,
Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,
Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus
Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen
zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis
einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen
sind
-
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der
Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
anzutreffen sind;
-
Stoffe, die nicht vermieden oder in einer
Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die
Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
-
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58
des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
-
von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der
Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach
§ 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
-
das wärmer als +35 °C ist,
-
das einen pH-Wert von unter 6,5 oder
über 9,5 aufweist,
-
das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
-
das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.
nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit
schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,
13.
nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3)
Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2
Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4)
Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in
Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und
Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit
dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur
Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde
erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5)
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach
Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich
geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung
geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen,
innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen
Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn
der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen
trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung
verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird.
In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter
Fertigung vorzulegen.
(7)
Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung
ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über
die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung
eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8)
Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und
einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen,
bleiben vorbehalten.
(9)
Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine
Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen,
ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten
(z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das
Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute
Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und
regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das
Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung
des Abwassers
(1)
Die Gemeinde kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor
erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass
das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2)
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit,
auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine
wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür
vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung
ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die
Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten
Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse
vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1)
Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für
Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2)
Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der
Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person,
deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für
die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des
Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)
Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer
Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch
entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile,
die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und
zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über
sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die
vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder
zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft
ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu
benachrichtigen.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die
Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen,
Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf
Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang
zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden
nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und
Abwassermessungen.
(2)
Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs-
und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11
Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-,
Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor
Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1
Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11
Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor
Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die
Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach
§ 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen
lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige
Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser
Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen
Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände
bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen
für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser
Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 25.06.1991, zuletzt geändert mit Satzung vom 22.03.2004,
außer Kraft.
(Ausfertigung)“
Auf den unter TOP 73 dargestellten Sachverhalt wird Bezug genommen.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |