Beschluss: Kenntnis genommen

Gemäß Art. 8 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) darf der Kalkulationszeitraum („Bemessungszeitraum“) für Benutzungsgebühren längstens vier Jahre betragen. In einem Kalkulationszeitraum auftretende Kostenüberdeckungen/-unterdeckungen sind innerhalb des darauffolgenden auszugleichen.

 

Das bedeutet, dass Überschüsse bzw. Fehlbeträge des vorangegangenen Kalkulationszeitraums in den folgenden vorzutragen sind. Ein Vortrag in einen späteren Kalkulationszeitraum ist nach den Vorschriften des KAG unzulässig.

 

Unsere letzten Gebührenkalkulationen für Wasser- und Abwassergebühren erfolgten im Jahr 2014 für den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2018. Eine neue Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren war daher schon aufgrund des auslaufenden Kalkulationszeitraumes notwendig.

 

Zusätzlich notwendig wurde eine Gebührenkalkulation im Abwasserbereich aufgrund der Einführung der Niederschlagswassergebühr.

 

Mit der Gebührenkalkulation der Wasser- und Abwassergebühren wurde das Kommunalberatungsbüro Dr. Schulte/Röder beauftragt.

 

Die Kalkulation ergab folgende Gebühren:

Wassergebühr:                                       1,44 €/m³

Schmutzwassergebühr:                       1,65 €/m³

Niederschlagswassergebühr              0,27 €/m²

 

Neben einer neuen Gebührenkalkulation müssen die Entwässerungssatzung (EWS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) aufgrund von Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen an die neue Mustersatzung angepasst werden.

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) wurde bereits im Jahr 2012 an die aktuelle Mustersatzung angepasst. Aus diesem Grunde ist eine Änderungssatzung für die BGS-WAS ausreichend.