Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Rudelsweiherstraße 14 d, wird erteilt.

 

Wegen der dort vorhandenen Weiherkette (Zu- und Abläufe) sind die wasserwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen und etwaige wasserrechtliche Erfordernisse zu beachten. Auch dem Naturschutz ist entsprechend Rechnung zu tragen. Die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung ist einzuhalten, Befreiungen hiervon werden nicht erteilt.


Sachverhalt:

 

Für das gleiche Baugrundstück liegt bereits eine Baugenehmigung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 31.07.2018 vor (E2016-0852) zu welcher der Bauausschuss in seiner Sitzung am 13.12.2016 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Zweifamilienhaus.

 

Das jetzt geplante Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, da der Bebauungsplan Nr. 5/23 „Rudelsweiherstraße“ in einem Normenkontrollverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26.04.2018 für unwirksam erklärt wurde. Der Begründung des Urteils lässt sich entnehmen, dass das Baugrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich) zuzuordnen sei, was aber nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das Grundstück liegt demnach in einem Gebiet, das  einem „Reinen Wohngebiet“ nach § 3 Baunutzungsverordnung entspricht (faktisches Reines Wohngebiet). Davon ausgehend beurteilt sich die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens (Errichtung von zwei Einfamilienhäusern) nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

 

Gründe, weshalb das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück nicht zulässig sein könnte, sind nicht erkennbar.

 

Im Verlauf der Sitzung bildet sich bei den anwesenden Mitglieder des Bauausschusses jedoch mehrheitliche die Meinung heraus, dass das erforderliche Einfügegebot des § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt wird.


Anwesend:

5

/ mit

2

gegen

3

Stimmen

 

Hinweis: Damit ist der Antrag abgelehnt, das gemeindliche Einvernehmen hierzu wird verweigert.