Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Auf Grund der von der Antragstellerin dargestellten besonderen Situation und im Hinblick auf die Werterhaltung der Anlage des Stauraums wird eine Befreiung von § 5 Abs. 3 Satz 2 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth und der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan „Wiesenweg“ dahingehend gewährt, dass der Stauraum auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ausnahmsweise (in diesem Bereich: schmale, untergeordnete Haupterschließungsstraße) durch eine Kette abgegrenzt werden darf. Die Kette muss den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen (Farbgebung, Höhe etc.) und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs im Wiesenweg führen. Die Befreiung wird unbefristet erteilt, kann aber jederzeit widerrufen werden, wenn dies erforderlich sein sollte.

 


Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin möchte den vorhandenen Stauraum vor der Garage des o.g. Anwesens gern mit einer Kette absperren. Die ausführliche Begründung hierzu kann dem Anschreiben der Antragstellerin vom 08.08.2018 entnommen werden.

 

Gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth darf der Stauraum auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden.

 


Anwesend:

5

/ mit

4

gegen

1

Stimmen