Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung von Sonnenkollektoranlagen (Solarthermie):

 

  1. Die Gemeinde Bubenreuth fördert die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen (Solarthermie) mit einer Mindestgröße von 3,5 m² zur Unterstützung der Gebäudeheizung und/oder Brauchwassererwärmung, keine Photovoltaikanlagen.

 

Eine Kombination und Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

 

Anträge werden nach Eingang bearbeitet und bis zum Erreichen des Maximalbetrags von 10.000 Euro aufgenommen. Für weitere Anträge kann eine Warteliste angelegt werden. Die Antragsteller dieser Wartelist müssen die Rechnungen ebenfalls innerhalb von 12 Monaten unaufgefordert einreichen, siehe Nr. 5. Die Antragsteller der Warteliste rücken automatisch nach, wenn ein Antragsteller seine Rechnungen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung eingereicht hat.

 

 

  1. Der Fördersatz beträgt 25 v. H. der zuschussfähigen Kosten, jedoch

·         höchstens 1.000 Euro bei Anlagen zur Brauchwassererwärmung bzw.

·         höchstens 1.500 Euro bei Anlagen zur Brauchwassererwärmung und Gebäudeheizung.

 

Der Zuschuss wird aus den zuschussfähigen Kosten ermittelt.

 

Zuschussfähig sind die tatsächlichen Material- und Nebenkosten (einschließlich MwSt.), die unmittelbar mit der Errichtung der Anlage zusammenhängen.

 

Bei Selbsteinbau sind die Materialkosten (einschl. MwSt.) zuzüglich einem Zuschlag in Höhe von 25 v. H. auf die Materialkosten zuschussfähig.

 

 

  1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude und Wohnungen in der Gemeinde Bubenreuth.

 

Bei Eigentumswohnungen ist die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage antragsberechtigt. Mieter von Wohnungen sind mit schriftlicher Zustimmung des/der Eigentümer antragsberechtigt.

 

 

  1. Die Entgegennahme der Anträge, die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Gemeinde Bubenreuth.

 

Dem Zuwendungsantrag ist ein Kostenvoranschlag beizufügen.

 

 

  1. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

 

Der Zuschuss wird erst dann ausbezahlt, wenn der Antragsteller die Durchführung und die Kosten der Maßnahme nachgewiesen hat (Verwendungsnachweis).

 

Die Einreichung der Rechnungen muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung unaufgefordert erfolgen.

 

Falls die Einreichung der Rechnungen nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgt, verfällt der Antrag.

 

 

  1. Die Antragsteller sind zu verpflichten, folgende Erklärungen darüber abzugeben,

 

a)    ob weitere Fördermittel in Anspruch genommen wurden und wie hoch die weiteren Förderbeträge sind,

 

b)    dass die durch Zuschüsse abgedeckten Kosten weder direkt noch indirekt auf Mieten umgelegt werden,

 

c)    ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,

 

d)    dass die mit der Bearbeitung der Zuwendungsmaßnahme beauftragten Beschäftigten der Gemeinde Bubenreuth jederzeit die Anlagen an Ort und Stelle auf die ordnungsgemäße Durchführung und Unterhaltung hin überprüfen dürfen

 

e)    dass die geförderten Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und mindestens für die Dauer von zehn Jahren betrieben werden.

 

 

  1. Wird gegen einen der Punkte 6a bis e verstoßen, sind die Zuschüsse im gesamten Umfang zurück zu erstatten.

 

 

  1. Die Gemeinde Bubenreuth gewährt Zuschüsse nur im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung.

 

 

  1. Die Richtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

In verschiedenen Sitzungen des Energie- und Umweltausschusses und im Finanzausschuss wurde der Wunsch besprochen, die Errichtung von Sonnenkollektoren (Solarthermie) mit einer Förderung durch die Gemeinde Bubenreuth zu unterstützen.

 

Im Haushaltsplan 2018 wurden hierfür 10.000 Euro vorgesehen.

 

Folgende Richtlinie wurde daher ausgearbeitet, die dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

16

/ mit

14

gegen

2

Stimmen