Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wegen des Neubaus eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 42/10, Nähe Gartenstraße, kann nicht erteilt werden.

 

Das vorgesehene Baufeld liegt im Außenbereich. Eine Bebauung im Außenbereich kommt aber nur unter den sehr eng gefassten Bedingungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im Außenbereich – in Frage. Keine der in § 35 BauGB aufgeführten Vorgaben trifft bei o.g. Bauvorhaben zu; eine Privilegierung im Sinne des BauGB ist ebenfalls nicht zu erkennen.

 

Das Grundstück ist nicht erschlossen. Es grenzt lediglich punktförmig an eine öffentliche Erschließungsstraße an und gilt daher gem. dem Erschließungsbeitragsrecht als nicht erschlossen. Auch die Versorgung mit Kanal und Wasser, Strom etc. kann nur über Privatgrund erfolgen und ist tatsächlich auch nicht vorhanden.

 

Aus verkehrstechnischer Sicht ist die Gartenstraße nicht dazu geeignet, noch mehr Fahrzeugverkehr aufzunehmen; schon jetzt ist deren Kapazität bei weitem überschritten (Gesamtbreite liegt bei nur knapp 5 m, keine Gehwege, schlechte Übersicht etc.).


Das vorgesehene Baufeld liegt im Außenbereich. Diese Einschätzung, die von der Verwaltung bereits seit Jahren vertreten wird, wurde in jüngster Zeit auch durch eindeutige richterliche Erläuterungen beim Verwaltungsgericht in Ansbach, allerdings nicht in dieser Angelegenheit, sondern bzgl. eines Grundstücks in der unmittelbaren Nachbarschaft der vorliegenden Teilfläche, bestätigt. Auch die herrschende Meinung in Fachkommentaren und die Meinung der Bauverwaltung des Landratsamtes gehen in die gleiche Richtung. Zwar unterliegt die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich keinen allgemeingültigen Regeln sondern ist jeweils für den Einzelfall zu bestimmen. Im vorliegenden Fall, mit den hier gewonnen Erkenntnissen aus in letzter Zeit geführten Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht, kann bei Anlegen der engen Auslegung der Grenze Innenbereich-Außenbereich keine andere Feststellung getroffen werden.

 

Eine Bebauung im Außenbereich kommt aber nur unter den sehr eng gefassten Bedingungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im Außenbereich – in Frage. Keine der in § 35 BauGB aufgeführten Vorgaben trifft bei o.g. Bauvorhaben zu; eine Privilegierung im Sinne des BauGB ist ebenfalls nicht zu erkennen.

 

Hinzu kommt noch, dass das Grundstück nicht erschlossen ist. Es grenzt lediglich punktförmig an eine öffentliche Erschließungsstraße an und gilt daher gem. dem Erschließungsbeitragsrecht als nicht erschlossen, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit (rechtsfehlerhaft) hierfür Erschließungsbeiträge erhoben wurden oder nicht. Auch die Versorgung mit Kanal und Wasser, Strom etc. müsste über Privatgrund erfolgen.

 

Auch ist aus verkehrstechnischer Sicht die Gartenstraße nicht dazu geeignet, noch mehr Verkehr aufzunehmen; schon jetzt ist deren Kapazität bei weitem überschritten (Gesamtbreite liegt bei nur knapp 5 m, keine Gehwege, kein Begegnungsverkehr möglich, schlechte Übersicht etc.).

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme

 

(GRM Seuberth nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.)