Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/440, Rosenhügel 10a wird weiterhin verweigert.

 

Nach Auffassung des Bauausschusses werden die Vorgaben des § 34 BauGB im Hinblick auf das Einfügegebot immer noch nicht eingehalten. Bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung steht die Grundfläche, die überbaut werden soll, in einem bedenklichen Missverhältnis zu der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche und ein Einfügen in die nähere Umgebung kann daher –  trotz der größtenteils inhomogenen Umgebungsbebauung – nicht bejaht werden. Hieran hat sich auch durch die überarbeiteten Pläne, die vor allem abstandsflächenrechtliche Belange nach der BayBO berücksichtigen, nichts Wesentliches geändert.


Sachverhalt:

 

Das vorliegende Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 15.05.2018 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen wurde verweigert.

 

Zu den Ablehnungsgründen hat der Bauausschuss in der o.g. Sitzung ausführlich Stellung genommen (siehe Sitzungsniederschrift). An dieser Auffassung hat sich auch noch Vorlage des überplanten Antrags nichts geändert.

 

Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 15.06.2018 den Bauherren und die Gemeinde darüber informiert, dass schon allein wegen der fehlerhaften Berechnung von Abstandsflächen eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann und entweder überarbeitete Pläne eingereicht werden müssen oder der Bauantrag zurückgezogen werden sollte. Auf die von der Gemeinde vorgebrachten Hindernisse im Rahmen des Baugesetzbuches wurde noch nicht näher eingegangen.

 

Der Bauherr hat die Berechnung der Abstandsflächen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten angepasst, an der unbefriedigenden Gesamtsituation hat sich hingegen nichts Wesentliches geändert.

 


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen