Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bebauungsvorschlag „Errichtung eines Doppelhauses“ im rückwärtigen Teil des Grundstücks Fl.-Nr. 485/113, Waldstraße 31 kann momentan nicht in Aussicht gestellt werden. Die zur separaten Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 485/113 liegt im Außenbereich, der grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten ist.


Sachverhalt:

 

Das angedachte Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Nach dem aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth ist es als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.

 

Von Größe (1.547 m²) und Zuschnitt her wäre das Grundstück geeignet, die zusätzliche Bebauung mit 2 Doppelhaushälften und dazugehörigen Stellplätzen aufzunehmen. Auch die Erschließung über einen ca. 4 m breiten Erschließungsweg erscheint denkbar.

 

Ein Problem könnte die Entscheidung, ob das Bauvorhaben noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu liegen kommt, darstellen. Hierbei legt die Baugenehmigungsbehörde strenge Maßstäbe an. In ähnlich gelagerten Fällen wird vom Landratsamt, von den Kommentatoren und aktuell auch vom Verwaltungsgericht die Meinung vertreten, dass unmittelbar hinter der letzten Bebauung der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet und damit auch diese Teile eines bebauten Grundstücks zum Außenbereich gehören.


Anwesend:

5

/ mit

4

gegen

1

Stimmen