Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
an Grundstücken im Gebiet des Hoffeldes
(Vorkaufssatzung Hoffeld)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund
des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
dieser Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
§ 2
Besonderes
Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Bubenreuth ein
Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)“
Wie hinreichend bekannt ist, beabsichtigt die Gemeinde Bubenreuth das Gebiet „Hoffeld“ einer baulichen Nutzung zuzuführen. Der Gemeinderat hat dazu mit Beschluss vom 16.09.2014 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitet und seine städtebaulichen Zielsetzungen mit weiteren Beschlüssen vom 18.10.2016 und 21.03.2017 definiert und den gegebenen Bedingungen angepasst.
Städtebauliche Zielsetzungen sind nach heutigem Stand:
· dem im Ort bestehenden Mangel an Gewerbeflächen abzuhelfen und dem dringenden Erweiterungswunsch eines ansässigen Unternehmens zu entsprechen,
· mittels Geschosswohnungsbau – soweit es die gegebene Lärmsituation zulässt – günstigeren Wohnraum zu schaffen,
· und letztlich auch den öffentlichen Personennahverkehr in der Weise zu fördern, dass an der S-Bahn-Station ausreichend Parkierungsflächen generiert werden sollen.
Da ursprünglich vorgesehen war, das Gebiet nur dann zu entwickeln, wenn die Gemeinde die dortigen, ausschließlich in privater Hand befindlichen Grundstücke erwerben kann, hat sich die Gemeinde in den zurückliegenden Jahren intensiv um den Kauf von Grundstücken im Hoffeld bemüht und bemüht sich darum immer noch, doch ist ihr dort ein nennenswerter Grunderwerb bis dato nicht gelungen. Es ist vielmehr so, dass die Grundstückseigentümer im Gebiet nicht an sie, sondern – aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen – lieber an Dritte verkaufen, wie sich kürzlich gezeigt hat.
Da die Grundstücke im Hoffeld nicht ins Eigentum der Gemeinde gelangt sind und demnach nicht in ihrer Hand vereinigt werden konnten, hat dies zur Folge, dass sich dem Aufstellungsverfahren ein Umlegungsverfahren anschließen muss. Damit werden die Grundstücksverhältnisse unter den beteiligten Eigentümern neu geordnet, so dass nach Lage, Form und Größe für die plangemäße bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 BauGB).
Im
Umlegungsverfahren werden einerseits die zur Erschließung des Gebiets
erforderlichen Flächen, insbesondere die örtlichen Verkehrsflächen (§ 55
Abs. 2 Satz 1 BauGB), ausgeschieden und der Gemeinde zugeteilt.
Andererseits erhält sie auch die „sonstigen“ (nicht der Erschließung des
Gebiets dienenden) Flächen, für die der Bebauungsplan eine „öffentliche
Nutzung“ festsetzt (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB).
Während danach also die Gemeinde die Erschließungsflächen aus der
„Umlegungsmasse“ ersatz- und entschädigungslos erhält, muss sie (zumindest) für
die Fläche des S-Bahn-Parkplatzes (und gegebenenfalls für weitere öffentliche
Flächen – das muss die weitere Planung zeigen) in die Umlegung „geeignetes
Ersatzland“ einbringen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
BauGB), das sowohl innerhalb als auch außerhalb des Umlegungsgebiets liegen
kann.
Benötigt
wird allein für den S-Bahn-Parkplatz (35 bis 40 zusätzliche Kfz-Stellplätze zu
den 30 schon vorhandenen, zuzüglich 5 Kraftrad-Stellplätzen) eine
voraussichtlich mindestens 2.000 m2 große Fläche als
Ersatzland, das für eine bauliche Nutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sein
muss. Aus dem Gebiet selbst kann die Gemeinde nach derzeitigem Stand lediglich ein
einziges Grundstück einbringen,
dessen Größe von knapp 1.500 m2 aber nicht ausreicht, zumal es wie die privaten Grundstücke
im Umlegungsverfahren dem Flächenabzug für die Erschließungsflächen unterliegt.
Zur Sicherung der oben genannten
drei städtebaulichen Ziele stellt es eine erhebliche Erleichterung dar, wenn
die Gemeinde Bubenreuth weitere Grundstücke erwirbt. Zur Errichtung des
Parkplatzes für die S-Bahn-Nutzer ist dies sogar zwingend erforderlich, da die
Gemeinde weiteres Ersatzland für das Umlegungsverfahren benötigt. Dazu braucht
die Gemeinde einen Zugriff auf die Flächen in diesem Gebiet, da eine
Weiterveräußerung an Dritte das Erreichen der angestrebten Entwicklungszwecke
erschweren, weiter verzögern und – hinsichtlich der Parkierungsanlage – sogar
gänzlich scheitern lassen könnte. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches
Interesse der Gemeinde, in dem Gebiet rechtzeitig Grundeigentum zu erwerben.
Eine
Chance, dies zu erreichen – dies zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre – hat
die Gemeinde offenkundig nur, wenn sie ein Vorkaufsrecht ausüben kann.
Vorliegend stehen der Gemeinde keine vorrangig anzuwendenden allgemeinen
Vorkaufsrechte gemäß § 24 Abs. 1 BauGB zu, insbesondere besteht auch
kein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
Satz 2 BauGB. Dieses sogenannte „Planaufstellungsvorkaufsrecht“ setzt
sowohl einen Aufstellungsbeschluss als auch die Öffentlichkeitsbeteiligung
voraus. Beides liegt nicht vor: Der Aufstellungsbeschluss ist nach den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts nicht wirksam und auch die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat noch
nicht stattgefunden.
Der
Gemeinde bleibt aber noch die Möglichkeit, für ein Gebiet, in dem sie
städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung durch Satzung ein Vorkaufsrecht an den bezeichneten
Flächen zu begründen. Die Rechtsgrundlage für eine derartige Satzung hat der Bundesgesetzgeber
mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geschaffen.
Dieses besondere gesetzliche
Vorkaufsrecht in den Maßnahmegebieten ist ein Instrument des vorsorgenden
Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen soll die Gemeinde bereits im
Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke mit dem Ziel
kaufen können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können (Stock in
Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RN 12 zu § 25). Sowohl
das voraussichtlich mit einem noch einmal vergrößerten Geltungsbereich wieder
neu zu beginnende Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren als auch die sich daran anschließende
Umlegung sind städtebauliche Maßnahmen, die die Gemeinde für das Gebiet Hoffeld
nicht nur in Betracht zieht, sondern für die sie ganz konkrete Vorbereitungen
bereits getroffen hat.
Der
Erlass einer Vorkaufssatzung, wie im Beschlussvorschlag wiedergegeben, wird
daher empfohlen.
Die
Gemeinderäte möchten ein politisches Signal setzen, dass man das Gebiet Hoffeld
als Gewerbegebiet entwickeln wolle. Es wird begrüßt, dass die Gemeinde mit dem
Vorkaufsrecht die Möglichkeit schafft, aktiv auf die Gestaltung des Gebiets
Einfluss zu nehmen.
Nach
kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
13 |
/ mit |
10 |
gegen |
2 |
Stimmen |
(GRM Eger nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.)