Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gebührenmindernd zu berücksichtigen, sofern diese fest installiert sind und ein Aufnahmevolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 3,0 m³ aufweisen. Die an die Zisterne angeschlossenen Flächen werden dabei zunächst als angeschlossene Flächen betrachtet und daraufhin die gebührenrelevante Fläche ermittelt. Je vollem m³ Aufnahmevolumen wird die gebührenpflichtige Fläche um 10 m² reduziert.

Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt.

 


Gebührenrechtlich ist bei der Behandlung von Zisternen zur unterscheiden ob die Anlage über einen Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung verfügt oder nicht

 

Bei der Ermittlung und Festlegung der gebührenrelevanten versiegelten Fläche eines Grundstückes sind das Vorhandensein und die Nutzung von Regenwasserzisternen von besonderer Bedeutung. Gebührenrechtlich sind zwei Grundunterscheidungen vorzunehmen.

 

a)    Zisternen ohne Überlauf an die gemeindlichen Entwässerungseinrichtung

 

b)    Zisternen mit Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung

 

 

Zu a)

Zisternen ohne Überlauf verfügen nicht über einen Anschluss und leiten demnach kein Regenwasser in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ein. Die in einer solchen Zisterne entwässernden Flächen sind daher bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen außer Acht zu lassen.

 

 

Zu b)

An Zisternen mit Überlauf angeschlossene Flächen sind grundsätzlich als gebührenrechtliche Versiegelungsflächen anzusehen und zu erfassen. Auf Grund der mit dem Betrieb von Zisternen verbundenen Rückhaltefunktion für die gemeindlichen Entwässerungseinrichtung ist es zulässig, in Abhängigkeit vom vorhandenen Behältervolumen je m³ Fassungsvermögen einen Abzug der Flächen vorzunehmen, die in solche Zisternen entwässern. Es wird ein Abzug von 10 m² pro m³ Aufnahmevolumen vorgeschlagen. Der Flächenabzug muss maximal auf die Größe der angeschlossenen Fläche festgeschrieben werden. Die Höhe des Mindestbehältervolumens sollte auf 3 m³ festgelegt werden, damit es der Mindestanforderung der Förderrichtlinie der Gemeinde Bubenreuth für den Bau von Regenwasserzisternen entspricht.

 

Hierdurch ist gewährleistet, dass nur ortsfest installierte Zisternenanlagen Berücksichtigung finden können. Wassertonnen, die über Regenklappen im Fallrohr der Dachentwässerung gespeist werden, bleiben wegen der nicht ortsfesten Installation und jederzeit änderbaren Einspeisung unberücksichtigt.

 

Der Gemeinderat fasst folgenden


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen