Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr folgende Stufen und Grundstücksabflussbeiwerte festzulegen:
Stufe |
mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert
(GAB) |
Abflussbeiwert von - bis |
Charakteristik der Überbauung und
Befestigung |
0 |
Einzelveranlagung bei einem
Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 |
||
I |
0,12 |
> 0,09 - 0,15 |
minimal |
II |
0,2 |
> 0,15 - 0,24 |
gering |
III |
0,3 |
> 0,24 - 0,36 |
normal |
IV |
0,45 |
> 0,36 - 0,54 |
hoch |
V |
0,65 |
> 0,54 - 0,75 |
sehr
hoch |
VI |
0,9 |
> 0,75 - 1,00 |
maximal |
Es wird ferner beschlossen, dass die Zuordnung zu einer Stufe widerlegt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 200 m² von der ursprünglich bei der Zuordnung zu einer bestimmten Stufe ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erforderlichen Vorarbeiten sind derzeit in vollem Gange. Das mit der fachlichen Begleitung beauftragte Beratungsbüro Dr. Schulte/Röder-Kommunalberatung aus Veitshöchheim erstellt zur Zeit auf Grundlage der Kanalabrechnungsdaten sowie von Flurstücks- und Luftbilddaten die grundstücksbezogenen Erhebungsbögen.
Die gebührenpflichtige Fläche eines Grundstücks errechnet sich aus der tatsächlichen Grundstücksfläche und dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB). Dieser bestimmt sich aus dem Verhältnis der tatsächlich versiegelten Fläche zur Grundstücksfläche.
Da sich die künftige Niederschlagswassergebühr pro m² aus dem Verhältnis der jährlichen Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung zu der Gesamtsumme aller gebührenpflichtigen Flächen im Gemeindegebiet errechnet, ist es im Vorfeld der Datenerhebung und Kalkulation notwendig, die Stufenskala für den Grundstücksabflussbeiwert verbindlich festzulegen. Sie wird später auch Regelungsbestandteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und ist zu gegebener Zeit durch Änderungssatzung in diese zu übernehmen.
Das Beratungsbüro schlägt nachstehende Stufenskala für die Ermittlung der grundstücksbezogenen GAB vor:
Stufe |
mittlerer
Grundstücksabflussbeiwert (GAB) |
Abflussbeiwert von -
bis |
Charakteristik
der Überbauung und Befestigung |
0 |
Einzelveranlagung bei einem
Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 |
||
I |
0,12 |
>
0,09 - 0,15 |
minimal |
II |
0,2 |
>
0,15 - 0,24 |
gering |
III |
0,3 |
>
0,24 - 0,36 |
normal |
IV |
0,45 |
>
0,36 - 0,54 |
hoch |
V |
0,65 |
>
0,54 - 0,75 |
sehr hoch |
VI |
0,9 |
>
0,75 - 1,00 |
maximal |
Die gebührenpflichtige
Fläche eines Grundstückes wir hiernach künftig wie folgt ermittelt:
- Feststellung des tatsächlichen Abflussbeiwertes
Division der tatsächlich
versiegelten und angeschlossenen Fläche durch Grundstücksfläche
- Zuordnung des Grundstückes an Hand des Abflussbeiwertes nach Ziffer 1 in Versiegelungsstufe gemäß Werten in der Stufenskala.
- Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche:
Multiplikation Grundstücksfläche mit Grundstücksabflussbeiwert (GAB)
Die Skala teilt die Stufen in Abhängigkeit des Versiegelungsgrades in Werte von 0 (niedrigste Versiegelung) bis VI (höchste Versiegelung) ein. Durch die Festlegung auf den gewählten Stufentarif wird erreicht, dass Grundstückseigentümer für einen Wechsel in der Versiegelungs-/Veranlagungsstufe durch entsprechende bauliche Maßnahmen annähernd gleich viel unternehmen müssen, um in eine andere Stufe zu gelangen. Bei einer rein linearen Ausgestaltung der Stufenwerte wäre dieser Aufwand bezogen auf die gebührenpflichtige Fläche für einen Wechsel zwischen den betreffenden Stufen in den unteren Stufen signifikant höher als in den oberen Stufen.
Darüber hinaus ist festzulegen, dass abweichend von der Einstufung nach der vorgenannten Skala bei einem tatsächlichen Nachweis einer geringen oder höheren gebührenpflichtigen Fläche, der Bereich für die tatsächlich nachgewiesene Fläche maßgebend ist. Sofern die versiegelte Fläche um mindestens 200 m² von der ursprünglich mittels Gebietsabflussbeiwert ermittelten Fläche abweicht, wird die tatsächlich versiegelte Fläche veranlagt.
GRM C. Dirsch sagt, die vom Kommunalbüro empfohlene Festlegung auf 200 m² sei eine Sonderregelung, welche die Eigentümer großer Grundstücke begünstige. GRM Dirsch stellt daher den Antrag, den im Beschlussvorschlag enthaltenen Wert für die zu berücksichtigende Flächenabweichung von 200 m² auf 400 m² abzuändern. Dieser höhere Wert sei auch die Empfehlung des Gesetzgebers.
Der Vorsitzende lässt über diesen Antrag abstimmen:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
3 |
gegen |
13 |
Stimmen |
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|
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|
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|
(Der Antrag ist somit abgelehnt.)
Im Anschluss daran wird über TOP 71.1 „Festlegung der Grundstücksabflussbeiwerte“ abgestimmt. Der Gemeinderat fasst folgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |