Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth macht von der Satzungsermächtigung gemäß Art. 9a
Abs. 1 Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG) Gebrauch und bestimmt, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens .Nr. 182
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche .Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II
S. 1290,1291)
hergestellt worden sind oder durch
eine Zertifizierungsstelle
bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte,
und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer
Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
Die Bestattungs- und Friedhofssatzung ist bei der im Jahr 2018 vorgesehenen Änderung entsprechend zu ergänzen.
Auf den dieser Niederschrift beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23. Oktober 2017 und seine Begründung wird Bezug genommen. Der Antragstext wird im Beschlusstext wiederholt.
In der anschließenden Diskussion begrüßen die Gemeinderatsmitglieder diesen Antrag. Es wird vereinbart, dass die Verwaltung eine für die erforderliche Satzungsänderung effiziente Vorgehensweise vorschlagen soll.
Der Gemeinderat fasst sodann folgenden
Anwesend: |
17 |
/ mit |
17 |
gegen |
0 |
Stimmen |