Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wegen des Ausbaus des Dachbodens von Loft 9 in Wohnraum durch Anheben des Dachstuhls auf dem Grundstück Fl.-Nr. 108/3, Birkenallee 35, wird erteilt.

 

Durch den turmartigen Anbau und den bereits erfolgten Ausbau eines relativ kleinen Teils des Dachgeschosses ist die Dachlandschaft auf dem Gebäude Birkenallee 35 ohnehin schon recht belebt, so dass durch die zusätzliche „Verlängerung“ der Dachaufbauten eine negative Beeinflussung des Ortsbildes nicht zu befürchten ist und auch das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.

 

Die weitere baurechtliche Würdigung des Vorhabens bleibt der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten.

 

Im Hinblick auf den Brandschutz ist noch die Unbedenklichkeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 und 3 BayBO nachzuweisen. Die Freiwillige Feuerwehr Bubenreuth verfügt nur über eine DLK 18/12, die in die Alarm- und Ausrückeordnung des Landkreises nicht aufgenommen ist. Wenn eine Drehleiter notwendig ist, dann muss diese außerhalb der 10 Minuten Hilfsfrist aus Baiersdorf anrücken.


Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist gem. dem aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die Bebaubarkeit richtet sich demgemäß nach den Vorgaben des § 34 BauGB.

 

Es ist beabsichtigt, durch Anheben eines Teils des Bestandsdaches der ehemaligen Fabrik, den Wohnraum des Lofts Nr. 9 zu vergrößern. Auf diese Weise soll zusätzlicher bzw. besser nutzbarer Wohnraum geschaffen werden, ohne Grund und Boden weiter zu versiegeln. Durch den turmartigen Anbau und den bereits erfolgten Ausbau eines relativ kleinen Teils des Dachgeschosses ist die Dachlandschaft auf dem Gebäude Birkenanllee 35 ohnehin schon recht belebt, so dass durch die zusätzliche „Verlängerung“ der Dachaufbauten eine negative Beeinflussung des Ortsbildes nicht zu befürchten ist und auch das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die weitere baurechtliche Würdigung des Vorhabens bleibt der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten. Im Hinblick auf den Brandschutz ist durch die freiwillig Feuerwehr Bubenreuth bzw. den Kreisbrandrat noch die Unbedenklichkeit im Sinne des Art. 31 Abs. 3 BayBO (Erster und zweiter Rettungsweg) nachzuweisen. Das gemeindliche Einvernehmen sollte daher erteilt werden.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen