Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid – Nutzungsänderung eines Garagendachgeschosses zu Wohnraum – auf dem Grundstück Fl.-Nr. 152/32, Joseph-Otto-Kolb-Straße 31 wird erteilt, da aus ortsplanerischen Erwägungen keine Einwände gegen das Bauvorhaben sprechen. Die Vorgaben der BayBO sind einzuhalten bzw. es entscheidet die Baugenehmigungsbehörde über die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften.


Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist nach aktuellem FNP als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Im MI sind Wohngebäude sowie Nebengebäude grundsätzlich zulässig.

 

Durch die Nutzungsänderung des bestehenden Garagendachgeschosses von Nebengebäude in Wohngebäude ist eine Grenzbebauung so ohne weiteres nicht mehr möglich. Es werden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gem. Art. 63 BayBO benötigt. Diese Abweichungen kann nur die Bauaufsichtsbehörde genehmigen.

 

Nach ortsplanerischen Erwägungen bestehen nach Meinung der Verwaltung gegen die Nutzungsänderung des Dachgeschosses der Grenzgarage keine Bedenken gegen eine „Nachverdichtung“ im kleinen Maßstab, da hier erforderlicher Wohnraum ohne zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden geschaffen werden kann. Das Einfügegebot des § 34 BauGB kann als eingehalten angesehen werden, da das Gebäude an sich ja schon besteht. Weitere Verletzungen der Vorgaben des § 34 BauGB sind hier nicht erkenntlich, über evtl. erforderliche Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften entscheidet die Baugenehmigungsbehörde. Das gemeindliche Einvernehmen sollte daher erteilt werden.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen