Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid vom 06.09.2017 der KB-Wohnbau GmbH & Co. KG, 93092 Barbing, auf Errichtung von insgesamt 69 Wohneinheiten und einer gewerblichen Einheit im Zuge des Umbaus und der Umnutzung eines früher gewerblich genutzten Gebäudes und des Neubaus weiterer Gebäude auf den Grundstücken Fl.-Nr. 157, 157/2 und 157/4, Gemarkung Bubenreuth, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.


Der Gemeinde Bubenreuth liegt ein weiterer Antrag eines Bauträgers für das sogenannte „Höfner-Areal“ vor. Demnach sollen dort das vorhandene ehemalige Betriebsgebäude umgebaut und umgenutzt und zusätzlich drei viergeschossige Mehrfamilienhäuser, ein dreigeschossigen Mehrfamilienhaus, zwei Tiefgaragen und ein Parkplatz errichtet werden. So sollen 69 Wohneinheiten, eine gewerbliche Einheit und 138 Stellplätzen entstehen.

 

Das Landratsamt, mit dem die Bauvoranfrage (Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids) vorab besprochen wurde, vertritt die Auffassung, dass sich das beantragte Vorhaben nicht ohne weiteres nach dem Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene städtebauliche Struktur einfügt und dass es vielmehr allein schon wegen seiner schieren Größe zu „bodenrechtlichen Spannungen“ führe, die ein Planungserfordernis hervorriefen.

 

Ob und mit welchem Umfang eine Nutzungsänderung und Nachverdichtung an diesem Standort städtebaulich verträglich sei, müsse folglich im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans geprüft werden. Das Interesse an der Wiederbelebung eines langfristig dem Verfall preisgegebenen, ehedem gewerblich genutzten Gebäudes und seines näheren Umfeldes und das Interesse an der Schaffung zusätzlichen (stadtnahen) Wohnraums an dem vorgesehen Standort müsse mit den Belangen der Aufrechterhaltung der Wohnqualität des übrigen Quartiers in Einklang gebracht werden. Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan sind dann auch das schon vorhandene Lärmproblem und die mit dem Vorhaben sich offenkundig weiter verschärfende Verkehrssituation an und um den Standort einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

 

Auf die Frage, ob es sich bei den Flächen, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll, um Innenbereich gemäß § 34 BauGB mit Baurecht oder um einen „Außenbereich im Innenbereich“ gemäß § 35 BauGB ohne Baurecht handelt, für den erst Baurecht geschaffen werden müsste, kommt es für den vorliegenden Antrag nicht an, da das Vorhaben ein anderweitiges Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans (sogenanntes „planungsrechtliches Planungserfordernis“) hervorruft.

 

Unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen bleibt der Gemeinde aus Sicht der Verwaltung keine andere Entscheidung als die Verweigerung des gemeindlichen (planungsrechtlichen) Einvernehmens.

 

In der ausführlichen Diskussion begrüßen die Gemeinderatsmitglieder die Absicht, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Beteiligung der Öffentlichkeit aufzustellen. Dadurch können entsprechende Festsetzungen getroffen und so das Bauprojekt städtebaulich optimiert werden.

 

Die Fraktionen kommen überein, die Vorschläge und Ideen für den aufzustellenden Bebauungsplan im Bauausschuss zu beraten.

 

Nach ausführlicher Diskussion fassen die Mitglieder des Gemeinderates nachfolgenden

 

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen