Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth willigt zu dem Erbbaurechtsvertrag nach dem vorliegenden Entwurf, der der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, ein (einschließlich einer eventuellen Ergänzung des § 3 Nr. 3 um die Sätze 3 und 4). Der Gemeinderat ermächtigt demgemäß den Ersten Bürgermeister zu dem Abschluss des Rechtsgeschäfts.

 

Die Gemeinde Bubenreuth stimmt als Mitglied im Schulverband der im Vertrag getroffenen Regelung zu und beauftragt ihren Ersten Bürgermeister, in der Verbandsversammlung entsprechend abzustimmen.

 

Der Beschluss unter TOP 62 der Gemeinderatssitzung vom 26.07.2016 wird aufgehoben, soweit er diesem Beschluss widerspricht.


Zum bisherigen Stand der Verhandlungen zwischen der „Eigentümergemeinschaft Hauptschule Baiersdorf“, bestehend aus den drei Eigentümern des Schulanwesens (die Stadt Baiersdorf und die Gemeinden Bubenreuth und Möhrendorf), und dem „Schulverband Mittelschule Baiersdorf“ wird auf die Niederschrift zu TOP 62 der Gemeinderatssitzung vom 26.07.2016 verwiesen.

 

Verkürzt dargestellt wollte die Eigentümergemeinschaft dem Schulverband ihr gesamtes Vermögen, also Grundstück und Gebäude, übereignen, das Gebäude zum Restbuchwert. Im Falle der Auflösung des Schulverbandes sollte dessen Eigentum den bisherigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft wieder zufallen.

 

Diese Regelung fand jedoch keinen Konsens im Schulverband. Nun möchte der Schulverband das Schulgrundstück nicht von der Eigentümergemeinschaft erwerben, sondern sich von ihr daran ein Erbbaurecht einräumen lassen, sowie das Schulgebäude zum derzeitigen Restbuchwert von nicht ganz 2 Mio. Euro ablösen.

 

Der im Entwurf vorliegende Erbbaurechtsvertrag (als Anlage beigefügt) sieht vor, dass das Erbbaurecht zunächst bis 31.12.2067 bestellt wird. Es verlängert sich automatisch um bis zu zweimal 25 Jahre, also längstens bis 31.12.2117, dann endet es auf jeden Fall. Der Schulverband erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs (oder aus anderen Gründen, etwa bei der Auflösung des Verbands) eine Entschädigung in Höhe des Restbuchwertes, höchstens jedoch in Höhe des Verkehrswertes des Gebäudes. Der Erbbauzins beträgt anfänglich 7.500,00 Euro jährlich; er wird an den Verbraucherpreisindex angepasst.

 

Will die Gemeinde Bubenreuth als Miteigentümerin der künftig mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücke zu dem Erbbaurechtsvertrag einwilligen, so muss der Gemeinderat dem Ersten Bürgermeister, der die Gemeinde kraft Gesetzes vor dem Notar vertritt, die erforderliche Vertretungsmacht erteilen.

 

Die Gemeinde Bubenreuth kann darüber hinaus den Ersten Bürgermeister als ihren Vertreter in der Schulverbandsversammlung anweisen, sein Stimmrecht nach ihren Vorgaben auszuüben (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG) und der mit dem Vertrag vorgesehenen Regelung auch seitens des Schulverbandes zuzustimmen.

 

Der Gemeinderat fasst nachfolgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen