Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat von Bubenreuth wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 2 Nr. 17 wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „9b“ ersetzt.

2.    In § 12 Abs. 1 Nr. 6 wird die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9a“ ersetzt.


Die Geschäftsordnung (GesO) grenzt die Zuständigkeiten für personalrechtliche Entscheidungen zwischen dem Gemeinderat und dem Ersten Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ab (siehe Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 GO): Demnach ist gemäß § 2 Nr. 17 GesO der Gemeinderat zuständig für die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Entlassung usw. der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), während sie bis Entgeltgruppe 8 dem Ersten Bürgermeister obliegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 GesO).

 

Diese Zuständigkeitsabgrenzung für personalrechtliche Entscheidungen orientiert sich an der Pflicht zum Bestehen der Angestelltenprüfung II: Stellen ab Entgeltgruppe 9 dürfen nur mit Beschäftigten besetzt werden, die diese Prüfung (AL II) erfolgreich abgelegt haben. Vergleichbare Regelungen bestehen für die Beamten, für die die Zuständigkeiten zwischen dem Gemeinderat und dem Ersten Bürgermeister ähnlich abgegrenzt sind: Für Beamte ab der dritten Qualifikationsebene (früherer „gehobener Dienst“) ist der Gemeinderat, bis einschließlich der zweiten Qualifikationsebene (früherer „mittlerer Dienst“) der Bürgermeister zuständig (siehe Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 GO, §§ 2 Nr. 16, 12 Abs. 1 Nr. 5 Geschäftsordnung).

 

Zu dem schon seit Jahren geltenden TVöD ist zum 01.01.2017 die darin vorgesehene neue Tarifordnung mit Eingruppierungsregelungen in Kraft gesetzt worden – vorher behalf man sich mit den diesbezüglich weitergeltenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT).

 

Die neue Tarifordnung sieht nun eine Teilung der Entgeltgruppe 9 in eine EGr 9a und eine EGr 9b vor. Die beschriebene Prüfungspflicht für den AL II gilt ab EGr 9b. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Zuständigkeiten zwischen dem Gemeinderat und dem Ersten Bürgermeister dem Tarifsystem konform abzugrenzen, wie im Beschlusstext ausgeführt. Damit würde die Zuständigkeitszuweisung nach der Geschäftsordnung zwar von der (noch) geltenden gesetzlichen Grundsatzregelung des Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 GO abweichen, was aber Art. 37 Abs. 2 GO zulässt, denn danach kann der Gemeinderat dem Ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

Der Gemeinderat fasst nachfolgenden

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme