Sitzung: 11.07.2017 Gemeinderat
Beschluss: zurückgestellt
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Bubenreuth beteiligt sich
grundsätzlich und vorbehaltlich einer Förderzusage der Regierung von
Mittelfranken an der Generalsanierung des fünfgruppigen Kindergartens der Katholischen
Kirchenstiftung Bubenreuth.
Der Bedarf für den Kindergarten
St. Marien wird auf 125 Kinder festgesetzt.
Die Gemeinde Bubenreuth beantragt bei der
Regierung von Mittelfranken den höchstmöglichen staatlichen Zuschuss unter
Berücksichtigung der Baukosten in der Höhe, wie sie vom Erzbischöflichen
Ordinariat mitgeteilt wurden und als förderfähig anerkannt werden können.
Neben dem staatlichen Zuschuss, der in voller
Höhe an den Träger durchgereicht wird, bezuschusst die Gemeinde Bubenreuth das
Bauvorhaben mit 70 % der von der staatlichen Zuweisung nicht gedeckten
förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit 670.000 Euro.
Die Gemeinde Bubenreuth bezuschusst das
Bauvorhaben „Generalsanierung des Kindergartens St. Marien“ in Bubenreuth mit
80 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit 1.450.000 Euro. In diesem
Zuschuss ist der Förderanteil des Freistaates Bayern bereits enthalten
Sollte während der Bindungsfrist des
staatlichen Zuschusses von 25 Jahren gegebenenfalls eine Rückforderung
durch die Regierung von Mittelfranken entstehen, behält sich die Gemeinde
Bubenreuth vor, diese eventuelle Rückforderung der Katholischen Kirchenstiftung
durchzureichen.
Die Katholische Kirchenstiftung Bubenreuth
wird gebeten, rechtzeitig Planungen mit Kostenschätzungen zur Beantragung der
staatlichen Fördermittel vorzulegen.
Der Beschluss unter TOP 11/2016 in der
Gemeinderatssitzung vom 16.02.2016 wird aufgehoben.
Wortprotokoll:
Wie den letzten Gesprächen
mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in Bamberg (nachfolgend als „Träger“
bezeichnet) und dem Aktenvermerk zu einem Gespräch vom 19.04.2017 zu entnehmen
ist, will der Träger weitere Planungen zur Generalsanierung des Kindergartens
St. Marien erst dann wieder aufnehmen, wenn die Gemeinde ihre durch
Gemeinderatsbeschluss vom 16.02.2016 geschaffene Verhandlungsposition in den beiden
folgenden Punkten ändert:
1.
Die
Höhe des gemeindlichen inklusive des staatlichen Zuschusses wurde aufgrund
einer groben Kostenschätzung des Trägers auf 1.200.000 Euro festgesetzt.
Bei dieser Berechnung wurden Baukosten von 2.000.000 Euro angenommen. Die
förderfähigen Kosten wurden mit 1.630.000 Euro angegeben. Der staatliche
Zuschuss hätte 733.500 Euro und der kommunale Zuschuss 466.500 Euro
betragen. Auf den Träger entfielen demnach noch 800.000 Euro. Allerdings
liegen die prognostizierten Baukosten mittlerweile bei ca. 2.200.000 Euro.
Die förderfähigen Kosten belaufen sich danach auf rund 1.800.000 Euro.
Der Träger hat nun erklärt, Grundbedingung zur
Fortführung der Planungen und für die dazu erforderliche Hinzuziehung eines
externen Architekten sei für ihn zum einen, dass Staat und Kommune ihm
zusichern, einen Zuschuss in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten zu
gewähren.
Zum anderen sei er mit der Aufteilung der
nach Abzug des staatlichen Zuschusses verbleibenden Kosten nicht einverstanden.
Die neue Förderrichtlinie sieht keine Regelung über die Aufteilung der nach
Abzug des staatlichen Zuschusses verbleibenden Kosten mehr vor – der
Teilungsmaßstab ist nun frei verhandelbar. Nach Auffassung des Trägers soll die
Gemeinde Bubenreuth die nach Abzug des staatlichen Zuschusses in Höhe von
846.000 Euro verbleibenden Kosten, das sind 954.000 Euro, übernehmen.
Dem Träger blieben somit noch 400.000 Euro als Eigenanteil.
Die Verwaltung schlägt eine gleichwertigere
Aufteilung der Restkosten vor. Diese gerechtere Aufteilung ist durch die
Übernahme von 70 % der von der staatlichen Zuweisung nicht gedeckten förderfähigen
Kosten zu erreichen. Hiernach würden sich die staatliche Zuweisung auf
846.000 Euro und der gemeindliche Zuschuss auf 667.800 Euro belaufen, der
Träger hätte 686.200 Euro übernehmen. Der gemeindliche Zuschuss könnte auf
670.000 Euro gedeckelt werden.
Mit E-Mail vom 03.07.2017 erklärte der Träger,
dass die von der Gemeinde Bubenreuth angedachte Aufteilung keine
Verhandlungsgrundlage für das Erzbistum darstelle.
2. Der Träger hat
überdies erklärt, dass die Festlegung im Beschluss, wonach sich die Gemeinde
Bubenreuth für den Fall, dass durch die Ausweisung weiterer Wohngebiete und der
damit verbundenen Neuordnung von Kindergartenplätzen eine Reduzierung der
Gruppen notwendig sein sollte, vorbehalte, die Gruppenanzahl zu vermindern und
eventuelle Rückzahlungsansprüche staatlicher Zuschüsse der Regierung von
Mittelfranken an die katholische Kirchenstiftung durchzureichen, keine
Verhandlungsbasis darstelle. Eine aktuelle, offizielle und anerkannte
Bedarfserhebung sei für die weitere Planung Grundvoraussetzung.
Aus Sicht der Verwaltung ist derzeit eine
neue Bedarfserhebung nicht notwendig, da sich – wie auch das Landratsamt
Erlangen-Höchstadt bestätigt – der Bedarf an Kindergartenplätzen in Bubenreuth
im Vergleich zu dem bisher festgesetzten Bedarf nicht verändert hat. Die letzte
„offizielle“ Bedarfsfeststellung (155 Kindergartenplätze) ist somit noch
aktuell und gültig.
Gegebenenfalls ließe sich der o.g. Passus
etwas entschärfen und wie folgt formulieren:
„Sollte während der Bindungsfrist des
staatlichen Zuschusses von 25 Jahren eine Rückforderung durch die Regierung von
Mittelfranken entstehen, behält sich die Gemeinde Bubenreuth vor, diese
eventuelle Rückforderung der katholischen Kirchenstiftung durchzureichen.“
In der Beratung werden die förderfähigen und auch die nicht förderfähigen Kosten der Höhe nach kritisch hinterfragt.
Der Gemeinderat ist sich auch des Umstandes bewusst, dass eine Beteiligung des Trägers an den förderfähigen Kosten (die mit einer niedrigeren als 100prozentigen Förderung durch Gemeinde und Staat herbeigeführt wird) zwar den Träger zu einer sparsameren Planung veranlassen kann, aber gleichzeitig zu einer nicht vollständigen Ausnutzung der staatlichen Zuwendungsmöglichkeiten führt.
In der Diskussion um die Frage, ob nicht angesichts der Planungen für das Höfner-Gelände und der Überlegungen zum Anwesen Hauptstraße 7 in absehbarer Zeit das Angebotskonzept für Kindergartenplätze völlig neu gefasst und in diesem Zusammenhang die für den Kindergarten St. Marien anerkannten 125 Plätze reduziert werden müssten, stellt GRM Christian Dirsch für die Fraktion der Grünen folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:
Antrag:
Wir beantragen, dass weitere Verhandlungen mit der Kirche eingebettet werden in ein gemeindeweites Konzept zur Kinderbetreuung im Kindergartenbereich unter Einbeziehung auch anderer Möglichkeiten wie Wald-Kindergarten, Kindergarten im Höfner-Gebäude und Neubau auf der Freifläche hinter H7 nach Aktualisierung der Bedarfszahlen.
Weiterhin soll untersucht werden, wie mit zeitnahen Renovierungen im katholischen Kindergarten die größten Problemfälle im Bereich Sanitäranlagen und Dachflächenfenster behoben werden können.
Anwesend: |
16 |
/ mit |
3 |
gegen |
13 |
Stimmen |
(Damit ist der Antrag abgelehnt.)
Letztlich gibt der Gemeinderat dem Vorsitzenden auf, mit
dem Träger die Verhandlungen fortzuführen. Eckpunkte für die Gemeinde sind
einerseits das Festhalten an der Bedarfsanerkennung von 125 Plätzen für den
Kindergarten und andererseits eine Beteiligung des Trägers an den förderfähigen
Kosten. Dies ergibt sich auch aus dem von der Verwaltung erstellten und vom
Gemeinderat in der Sitzung veränderten Beschlussvorschlag, der nachfolgend
wiedergegeben wird. Streichungen und Einfügungen im Verwaltungstext sind
gekennzeichnet („Text“ bzw. „Text“).
(Über den
Beschlussvorschlag wurde nicht abgestimmt.)