Beschluss: zurückgestellt

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Bubenreuth beteiligt sich grundsätzlich und vorbehaltlich einer Förderzusage der Regierung von Mittelfranken an der Generalsanierung des fünfgruppigen Kindergartens der Katholischen Kirchenstiftung Bubenreuth.

 

Der Bedarf für den Kindergarten St. Marien wird auf 125 Kinder festgesetzt.

 

Die Gemeinde Bubenreuth beantragt bei der Regierung von Mittelfranken den höchstmöglichen staatlichen Zuschuss unter Berücksichtigung der Baukosten in der Höhe, wie sie vom Erzbischöflichen Ordinariat mitgeteilt wurden und als förderfähig anerkannt werden können.

 

Neben dem staatlichen Zuschuss, der in voller Höhe an den Träger durchgereicht wird, bezuschusst die Gemeinde Bubenreuth das Bauvorhaben mit 70 % der von der staatlichen Zuweisung nicht gedeckten förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit 670.000 Euro.

 

Die Gemeinde Bubenreuth bezuschusst das Bauvorhaben „Generalsanierung des Kindergartens St. Marien“ in Bubenreuth mit 80 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit 1.450.000 Euro. In diesem Zuschuss ist der Förderanteil des Freistaates Bayern bereits enthalten

 

Sollte während der Bindungsfrist des staatlichen Zuschusses von 25 Jahren gegebenenfalls eine Rückforderung durch die Regierung von Mittelfranken entstehen, behält sich die Gemeinde Bubenreuth vor, diese eventuelle Rückforderung der Katholischen Kirchenstiftung durchzureichen.

 

Die Katholische Kirchenstiftung Bubenreuth wird gebeten, rechtzeitig Planungen mit Kostenschätzungen zur Beantragung der staatlichen Fördermittel vorzulegen.

 

Der Beschluss unter TOP 11/2016 in der Gemeinderatssitzung vom 16.02.2016 wird aufgehoben.

 


Wortprotokoll:

 

Wie den letzten Gesprächen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat in Bamberg (nachfolgend als „Träger“ bezeichnet) und dem Aktenvermerk zu einem Gespräch vom 19.04.2017 zu entnehmen ist, will der Träger weitere Planungen zur Generalsanierung des Kindergartens St. Marien erst dann wieder aufnehmen, wenn die Gemeinde ihre durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.02.2016 geschaffene Verhandlungsposition in den beiden folgenden Punkten ändert:

 

1.    Die Höhe des gemeindlichen inklusive des staatlichen Zuschusses wurde aufgrund einer groben Kostenschätzung des Trägers auf 1.200.000 Euro festgesetzt. Bei dieser Berechnung wurden Baukosten von 2.000.000 Euro angenommen. Die förderfähigen Kosten wurden mit 1.630.000 Euro angegeben. Der staatliche Zuschuss hätte 733.500 Euro und der kommunale Zuschuss 466.500 Euro betragen. Auf den Träger entfielen demnach noch 800.000 Euro. Allerdings liegen die prognostizierten Baukosten mittlerweile bei ca. 2.200.000 Euro. Die förderfähigen Kosten belaufen sich danach auf rund 1.800.000 Euro.

 

Der Träger hat nun erklärt, Grundbedingung zur Fortführung der Planungen und für die dazu erforderliche Hinzuziehung eines externen Architekten sei für ihn zum einen, dass Staat und Kommune ihm zusichern, einen Zuschuss in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.

 

Zum anderen sei er mit der Aufteilung der nach Abzug des staatlichen Zuschusses verbleibenden Kosten nicht einverstanden. Die neue Förderrichtlinie sieht keine Regelung über die Aufteilung der nach Abzug des staatlichen Zuschusses verbleibenden Kosten mehr vor – der Teilungsmaßstab ist nun frei verhandelbar. Nach Auffassung des Trägers soll die Gemeinde Bubenreuth die nach Abzug des staatlichen Zuschusses in Höhe von 846.000 Euro verbleibenden Kosten, das sind 954.000 Euro, übernehmen. Dem Träger blieben somit noch 400.000 Euro als Eigenanteil.

 

Die Verwaltung schlägt eine gleichwertigere Aufteilung der Restkosten vor. Diese gerechtere Aufteilung ist durch die Übernahme von 70 % der von der staatlichen Zuweisung nicht gedeckten förderfähigen Kosten zu erreichen. Hiernach würden sich die staatliche Zuweisung auf 846.000 Euro und der gemeindliche Zuschuss auf 667.800 Euro belaufen, der Träger hätte 686.200 Euro übernehmen. Der gemeindliche Zuschuss könnte auf 670.000 Euro gedeckelt werden.

 

Mit E-Mail vom 03.07.2017 erklärte der Träger, dass die von der Gemeinde Bubenreuth angedachte Aufteilung keine Verhandlungsgrundlage für das Erzbistum darstelle.

 

2.    Der Träger hat überdies erklärt, dass die Festlegung im Beschluss, wonach sich die Gemeinde Bubenreuth für den Fall, dass durch die Ausweisung weiterer Wohngebiete und der damit verbundenen Neuordnung von Kindergartenplätzen eine Reduzierung der Gruppen notwendig sein sollte, vorbehalte, die Gruppenanzahl zu vermindern und eventuelle Rückzahlungsansprüche staatlicher Zuschüsse der Regierung von Mittelfranken an die katholische Kirchenstiftung durchzureichen, keine Verhandlungsbasis darstelle. Eine aktuelle, offizielle und anerkannte Bedarfserhebung sei für die weitere Planung Grundvoraussetzung.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist derzeit eine neue Bedarfserhebung nicht notwendig, da sich – wie auch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bestätigt – der Bedarf an Kindergartenplätzen in Bubenreuth im Vergleich zu dem bisher festgesetzten Bedarf nicht verändert hat. Die letzte „offizielle“ Bedarfsfeststellung (155 Kindergartenplätze) ist somit noch aktuell und gültig.

 

Gegebenenfalls ließe sich der o.g. Passus etwas entschärfen und wie folgt formulieren:

 

„Sollte während der Bindungsfrist des staatlichen Zuschusses von 25 Jahren eine Rückforderung durch die Regierung von Mittelfranken entstehen, behält sich die Gemeinde Bubenreuth vor, diese eventuelle Rückforderung der katholischen Kirchenstiftung durchzureichen.“

 

In der Beratung werden die förderfähigen und auch die nicht förderfähigen Kosten der Höhe nach kritisch hinterfragt.

 

Der Gemeinderat ist sich auch des Umstandes bewusst, dass eine Beteiligung des Trägers an den förderfähigen Kosten (die mit einer niedrigeren als 100prozentigen Förderung durch Gemeinde und Staat herbeigeführt wird) zwar den Träger zu einer sparsameren Planung veranlassen kann, aber gleichzeitig zu einer nicht vollständigen Ausnutzung der staatlichen Zuwendungsmöglichkeiten führt.

 

In der Diskussion um die Frage, ob nicht angesichts der Planungen für das Höfner-Gelände und der Überlegungen zum Anwesen Hauptstraße 7 in absehbarer Zeit das Angebotskonzept für Kindergartenplätze völlig neu gefasst und in diesem Zusammenhang die für den Kindergarten St. Marien anerkannten 125 Plätze reduziert werden müssten, stellt GRM Christian Dirsch für die Fraktion der Grünen folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

 

Antrag:

 

Wir beantragen, dass weitere Verhandlungen mit der Kirche eingebettet werden in ein gemeindeweites Konzept zur Kinderbetreuung im Kindergartenbereich unter Einbeziehung auch anderer Möglichkeiten wie Wald-Kindergarten, Kindergarten im Höfner-Gebäude und Neubau auf der Freifläche hinter H7 nach Aktualisierung der Bedarfszahlen.

 

Weiterhin soll untersucht werden, wie mit zeitnahen Renovierungen im katholischen Kindergarten die größten Problemfälle im Bereich Sanitäranlagen und Dachflächenfenster behoben werden können.

 

Anwesend:

16

/ mit

3

gegen

13

Stimmen

(Damit ist der Antrag abgelehnt.)

 

 

Letztlich gibt der Gemeinderat dem Vorsitzenden auf, mit dem Träger die Verhandlungen fortzuführen. Eckpunkte für die Gemeinde sind einerseits das Festhalten an der Bedarfsanerkennung von 125 Plätzen für den Kindergarten und andererseits eine Beteiligung des Trägers an den förderfähigen Kosten. Dies ergibt sich auch aus dem von der Verwaltung erstellten und vom Gemeinderat in der Sitzung veränderten Beschlussvorschlag, der nachfolgend wiedergegeben wird. Streichungen und Einfügungen im Verwaltungstext sind gekennzeichnet („Text“ bzw. „Text“).

 


 

(Über den Beschlussvorschlag wurde nicht abgestimmt.)