Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Wegen der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild und damit zusammenhängender wichtiger gemeindlicher Belange wird der Antrag auf Vorbescheid bzgl. der Errichtung einer Wohnanlage mit 53 Wohneinheiten und Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 157 und 157/2, Nähe Willi-Hönekopp-Straße, zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung an den Gemeinderat weitergeleitet.

 

Nach Meinung des Bauausschusses könnte das gemeindliche Einvernehmen unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt werden:

 

  1. Die Erschließung, insbesondere mit Wasser, Kanal und öffentlichen Verkehrsflächen muss gesichert und geeignet sein, die zusätzliche Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeflächen aufzunehmen; dies kann momentan noch nicht verbindlich bestätigt werden.
  2. Die Vorstellungen der Gemeinde bezüglich der Realisierung der örtlichen Verkehrsinfrastruktur sind einvernehmlich unter Einbeziehung eines Verkehrsplaners zu regeln.
  3. Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth ist einzuhalten; den Belangen der Zweiradfahrer ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen (Anzahl und Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen etc.).
  4. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.
  5. Ein Nachweis der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist vorzulegen.
  6. Wenn irgend möglich, sollte der Soziale Wohnungsbau ausreichend mit bedacht werden.

 


Sachverhalt:

 

Die für die Baumaßnahmen vorgesehenen Grundstücke liegen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, das nach dem aktuellen Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) ausgewiesen ist. Mögliche Baumaßnahmen richten sich nach den Vorgaben des § 34 BauGB.

 

Bei der vorgesehenen Bebauung handelt es sich um Neubaumaßnahmen auf bisher unbebautem Grund. Eine Verletzung der Vorgaben des § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ist nicht zu erkennen.

 

Die Verwaltung vertritt, entgegen der Auffassung des Landratsamtes, die Meinung, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich nicht darauf ankommt ob etwa die Festlegungen eines Flächennutzungsplanes eingehalten werden oder nicht. Dieser Frage kommt aber erhebliche Bedeutung zu – und stellt in vielen Bereichen des Gemeindegebietes immer wieder ein Problem dar – da das Landratsamt auch für jedes einzelne Baugrundstück auf der Einhaltung der 50:50-Mischung Gewerbe-Wohnen besteht, allenfalls bereit ist, dieses Verhältnis auf etwas 30:70 zu reduzieren. Eine Entscheidung hierzu durch die Baugenehmigungsbehörde bei dem ebenfalls zur Diskussion stehenden Nachbargrundstück steht jedenfalls noch aus.

 

Eine weitere wichtige Voraussetzung zur Zulässigkeit des geplanten Vorhabens ist die gesicherte Erschließung. Wenn man bedenkt, dass hier 53 neue Wohneinheiten entstehen sollen, zuzüglich den auf dem Nachbargrundstück bereits mit Vorbescheid beantragten 15 neuen Wohneinheiten plus Gewerbeflächen kommt natürlich sofort die Frage nach der erforderlichen Leistungsfähigkeit der kommunalen Infrastruktur auf. Die Wasserleitungen, die Kanäle und die Straßen und Gehwege gehören zu den ältesten nach 1945 erbauten Einrichtungen und befinden sich einem dementsprechenden Zustand und einer den damaligen Verhältnissen angepassten Dimensionierung. Momentan laufen Untersuchungen durch ein beauftragtes Ingenieurbüro um Zustand und Leistungsfähigkeit der Anlagen auf Ihre Eignung für eine verdichtete Bebauung mit der entsprechenden Schaffung von Wohneinheiten hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die örtliche Verkehrsinfrastruktur mit zu bedenken, da dringend eine Anbindung des geplanten Radweges entlang der Bahntrasse vom Mausloch Richtung Norden an das bestehende Straßennetz der Gemeinde benötigt wird.

 

Da es sicher im Interesse der Gemeinde liegt, dringend benötigten Wohnraum im Rahmen der Nachverdichtung bzw. Nutzung der vorhandenen Ressourcen auch ohne die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung, mit entsprechenden Auflagen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen