Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses im rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Fl.-Nr. 56/5, Frankenstraße 63, kann in Aussicht gestellt werden, wenn der noch einzureichende Antrag auf Baugenehmigung nicht wesentlich von den heute vorgestellten Planskizzen abweicht.

 

Schon jetzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Zufahrt zum Grundstück über das Vorderliegergrundstück nur im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO erfolgen darf und noch erforderliche Regelungen nach Art. 5 BayBO (Feuerwehrzufahrten) vorbehalten bleiben. Nachbarschützende Belange wie z.B. Abstandsflächen – vor allem zum Tennisgelände des SVB – dürfen nicht beeinträchtigt werden.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, der Flächennutzungsplan weist es als Allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Zugelassen sind hier in jedem Fall Wohngebäude. Das Nähere richtet sich nach § 34 BauGB.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert und die Zufahrt zum Grundstück kann über das Vorderliegergrundstück im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO erfolgen, noch erforderliche Regelungen nach Art. 5 BayBO (Feuerwehrzufahrten) bleiben vorbehalten. So weit erkennbar, werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genau so wenig tangiert wie die Beeinträchtigung des Ortsbildes. Das Grundstück erscheint auf Grund seiner Größe und Lage dazu geeignet, die beabsichtigte Bebauung in verträglicher Weise aufzunehmen. Nachbarschützende Belange wie z.B. Abstandsflächen – vor allem zum Tennisgelände des SVB – dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das gemeindliche Einvernehmen sollte in Aussicht gestellt werden.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen