Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung, Nutzungsänderung und zum Teilabriss einer Sporthalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 56, Frankenstraße 51a, wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

 

  1. Für das Vorhaben sind mindestens 48 Stellplätze zu errichten. Hiervon sind 2 Behindertenstellplätze mit den notwendigen Abmessungen und 2 Stellplätze für die Beschäftigten vorzusehen.
  2. Da die tatsächlich notwendige Anzahl der Stellplätze mangels Erfahrungswerten nur annähernd beziffert werden kann, soll folgende Auflage verbindlich in die Baugenehmigung aufgenommen werden: „Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse zur Stellplatzsituation als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. Eine etwaige Nachforderung darf hierbei nicht mehr als 20 zusätzliche Stellplätze umfassen.“
  3. Wegen der besonderen Art der Nutzung als Kinderspielhalle und der besonderen baulichen Situierung (dichte Bebauung, eingeengte Freiflächen, schlechte Erreichbarkeit für Rettungsfahrzeuge, Einbau einer zweiten Ebene in der Halle mit fehlendem zweiten Rettungsweg) ist der erforderliche Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept durch die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Art. 5, 14 und 62 BayBO i.V. mit § 11 BauVorlV und den jeweiligen technischen Baubestimmungen sorgfältig zu prüfen. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück darf hiervon nicht beeinträchtigt werden.

 


Sachverhalt:

 

Das betreffende Gebäude („Tennishalle“) liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist gem. dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth als „Gemeinbedarfsfläche für sportlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen“ ausgewiesen; eine mögliche Bebauung/Nutzung richtet sich nach den Vorgaben des § 34 BauGB.

 

Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und lediglich Umbaumaßnahmen im Innenbereich stattfinden bzw. ein bestehender Annex am Gebäude abgebrochen werden soll, können die Vorgaben des § 34 BauGB als erfüllt angesehen werden.

 

Schwierigkeiten könnte nach Meinung der Verwaltung die beabsichtigte Nutzung bzw. Neuorientierung vom reinen Sportbetrieb (Indoorfußball, Squash, Badminton) hin zu einer Kinderspielhalle bereiten. Diese Indoor-Spielplätze, wie z.B. das Tucherland in Nürnberg, die Spielorado-Kinderwelt in Lauf an der Pegnitz, die Krümmelland Indoor Spielwelt in Dietersheim, Megaplay Schwanstetten oder InDooRoth, sind recht gefragt und haben einen dementsprechenden An- und Abfahrtsbetrieb mit den damit zusammenhängenden Verkehrs- und Parkproblemen. Ob sich die geplante Kinderspielhalle – ein Indoorfußballfeld bleibt erhalten – auch in diese Richtung entwickelt, bleibt natürlich abzuwarten; das Potenzial hierzu ist jedenfalls vorhanden (Partytische, Theke und Sitzgelegenheiten auf zwei Ebenen, Ausstattung mit Spiel- und Feiermöglichkeiten etc.).

 

Ob vor diesem Hintergrund die nachgewiesene Anzahl an Stellplätzen ausreicht, ist zumindest diskussionsfähig. Mangels entsprechender Ausweisung in der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung wurde vom Bauherren hilfsweise auf die bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zurückgegriffen, was an sich nicht zu beanstanden ist. Analog der bereits im Jahr 2010 in ähnlicher Sache mit dem Landratsamt geführten Gespräche ist der beabsichtigte Betrieb als Kinderspielhalle nicht in die Kategorie „sonst. Vergnügungsstätte“ nach Nr. 6.2 der GaStellV, sondern nach der Nr. 5.3 „Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze“ derselben Satzung einzuordnen. Dies würde eine Anzahl von aufgerundet 44 erforderlichen Stellplätzen ergeben (nicht 43, wie vom Antragsteller errechnet); vom Bauherren werden 52 Pkw-Stellplätze und zusätzlich 25 Fahrradstellplätze errichtet. Ob die rechnerisch-planerische Anzahl der Stellplätze für den zukünftigen, tatsächlichen Bedarf auslangt, kann mit Gewissheit erst der laufende Betrieb zeigen. Es ist deshalb zu überlegen, ob nicht entsprechende Bedingungen seitens der Baugenehmigungsbehörde in den Baugenehmigungsbescheid mit aufgenommen werden sollten. Da trotz eines Abbruchs von Gebäudeteilen die An- und vor allem die Abfahrt zu den Stellplätzen nicht gerade als bequem bezeichnet werden kann, erscheint eine Annahme durch die Nutzer der Halle mehr als fraglich. Probleme wie wildes Parken auf fremdem Privatgrund oder auf öffentlichen Flächen sind vorprogrammiert, gerade, wenn der Betrieb der Halle sich als erfolgreich erweist.

 

Erhebliche Bedenken bestehen wegen des Brandschutzes. Die lichte Breite der zur Verfügung stehenden Zufahrten erfüllt z.B. nach Meinung der Verwaltung nicht die in den entsprechenden Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr gemachten Vorgaben; Kurven in Zu- oder Durchfahrten (Kurvenradien) sowie Aufstellflächen auf dem Grundstück oder entlang der Außenwände des Gebäudes können entweder gar nicht, oder nur unter Wegfall etlicher Stellplätze realisiert werden. Da ein entsprechender Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept nicht vorliegt, ist die Baugenehmigungsbehörde auf die sorgfältige Prüfung im Rahmen der Art. 5, 14 und 62 BayBO hinzuweisen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze darf davon nicht beeinträchtigt werden.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen