Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

 

  1. Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BauNVO vor allem im Hinblick auf das Erfordernis des „nicht wesentlichen Störens des Wohnens“ im Mischgebiet.
  2. Einhaltung der Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung sowohl für die Nutzungsänderung als auch für die bestehende Gärtnerei.
  3. Nachweis der erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück Fl.-Nr. 346 (bebauter Innenbereich) mit provisorischer Zufahrt über das Grundstück Fl.-Nr. 347 (Außenbereich) zumindest so lange, bis die Gemeinde hier durch entsprechende Bauleitplanung Baurecht schafft. Die Belange des Antragstellers werden dann entsprechend mit berücksichtigt, wobei die Lage der Zufahrt nicht mit der Lage der provisorischen Zufahrt übereinstimmen muss.
  4. Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen der BayBO oder Gewährung von entsprechenden bauordnungsrechtlichen Abweichungen durch die Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt Erlangen-Höchstadt.

 


Sachverhalt:

 

Das zur Nutzungsänderung vorgesehene Gebäude liegt auf dem Grundstück eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth weist dieses Gebiet als Mischgebiet (MI) aus.

 

Typischerweise sind in einem Mischgebiet zwar z.B. Tankstellen und sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Ob der fragliche Betrieb (Kfz.-Karosseriebauwerkstatt, „Dellen-Doktor“) aber noch unter die Kategorie „nicht wesentlich störend“ fällt, bleibt einer fachlichen Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vorbehalten. Hierzu sind unterschiedliche Urteile von verschiedenen Gerichten unterschiedlicher Instanzen ergangen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalles ist hier unabdingbar mit evtl. Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes.

 

Im Übrigen finden die Vorgaben des § 34 BauGB – Bauen im unbeplanten Innenbereich – Anwendung. Hier sieht die Verwaltung keine Gründe, die gegen eine Verwirklichung des geplanten Vorhabens sprechen, da es sich lediglich um eine Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes (Stall) mit nur unwesentlichen baulichen Veränderungen handelt.

 

Für das Bauvorhaben sind gem. der Stellplatz- und Garagensatzung 12 Stellplätze zu errichten; diese Stellplätze sind nicht auf dem Baugrundstück sondern in fußläufiger, annehmbarer Nähe auf einem zweiten Grundstück dargestellt. Dieses Grundstück und die Zufahrt dazu liegen aber im Außenbereich. Die Errichtung von Stellplätzen im Außenbereich ist nicht zulässig. Ersatzweise könnten die notwendigen Stellplätze vorübergehend komplett auf dem Grundstück Fl.-Nr. 346 nachgewiesen werden, eine Zugehörigkeit zum bebauten Innenbereich kann (noch) angenommen werden. Die notwendige Zufahrt über das Außenbereichsgrundstück Fl.-Nr. 347 kann ebenfalls toleriert werden, da in absehbarer Zeit hier Bauleitplanung durch die Gemeinde stattfinden wird und dann sowohl die Zufahrt als auch der endgültige Verbleib der Stellplätze mit geregelt werden können. Für den späteren Betrieb müsste die rechtliche Nutzbarkeit der Stellplätze einschließlich der notwendigen Zu- und Abfahrt entsprechend nachgewiesen werden (Grunddienstbarkeit etc.). Auch für den bereits auf dem gleichen Grundstück wie die Kfz.-Karosseriebauwerkstatt bestehenden Gewerbebetrieb „Gärtnerei“ muss eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen und nutzbar sein.

 

Die vor dem Gebäude der geplanten Kfz-Karosseriebauwerkstatt liegende Bushaltestelle ist gesichert; der Bauherr hat zugesagt den hierfür notwendigen Platz in geeigneter Weise (Verkauf, Erbbaurecht, Pacht etc.) der Gemeinde weiterhin zur Verfügung zu stellen. Auch gegen die Errichtung einer evtl. am Gebäude angebrachten Überdachung für die Wartenden bestehen nach seiner Aussage keine Bedenken.

 

Hinsichtlich etwaiger bauordnungsrechtlich notwendiger Abweichungen von den Vorgaben der BayBO etc. (z.B. Abstandsflächen) kann die Gemeinde Bubenreuth keine Aussagen treffen. Hierzu ist allein die Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt Erlangen-Höchstadt, zuständig.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen