Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an dem bestehenden Gewerbegebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 152/29, Werkstättenweg 6, wird erteilt, da nach Auffassung der Gemeinde die Vorgaben des § 34 BauGB eingehalten werden, auch im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung. Die Bestimmungen der BayBO sind einzuhalten, entsprechende Abstandsflächenübernahmeerklärungen für die betroffenen Nachbargrundstücke sind vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze besteht nicht, da durch die Änderung der baulichen Anlage oder ihrer Benutzung kein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist (§ 2 Spiegelstrich 2 Stellplatz- und Garagensatzung).


Sachverhalt:

 

Das Gewerbeobjekt liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth ist es als gemischte Baufläche (MI) ausgewiesen. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

 

Hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, gesicherte Erschließung, Wahrung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes) ergeben sich nach näherer Betrachtung lediglich zu der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und dem Einfügegebot weitere Fragen. Nach Meinung der Verwaltung ist zwar die Grundstücksfläche, die einschließlich des geplanten Anbaus überbaut werden soll, erheblich. Allerdings ist die Bebauung im gesamten Werkstättenweg fast ausschließlich von extrem dicht bebauten Gewerbegrundstücken geprägt. Durch den geplanten Anbau weicht das fragliche Gebäude nicht von der Umgebungsbebauung ab und so können die Fragen nach der Zulässigkeit der zu überbauenden Grundstücksfläche einerseits, aber auch des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung andererseits beide positiv beantwortet werden.

 

Neben dieser bauplanungsrechtlichen Prüfung sind auch die Vorgaben der BayBO im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Tatbestände zu beachten. Hierzu gehört auf jeden Fall das Einhalten der vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken bzw. die hierzu sanktionierten Ersatzmaßnahmen (sog. „Abstandsflächenübernahme“) und das Einhalten der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth. Nach Auskunft des Planers werden entsprechende Abstandsflächenübernahmeerklärungen für die betroffenen Nachbargrundstücke noch vorgelegt bzw. liegen bis zur Sitzung bereits vor. Da es sich bei dem beantragten Bauvorhaben lediglich um einen Anbau handelt, der weder die Anzahl der im Betrieb beschäftigten erhöht noch sonst irgendwelche stellplatzrelevanten Auswirkungen nach sich zieht, ergeben sich keine Änderungen zum Bestand.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen