Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 74/3, Binsenstraße 38a, wird, so wie von den Antragstellern vorgeschlagen, erteilt. Auch die Vorgaben der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth werden erfüllt.

 


Die zur Bebauung vorgesehene östliche Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 74/3 (künftig Fl.-Nr. 74/4) liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Nach Zuschnitt und Lage des Grundstücksteils gilt es als sogenannte „Baulücke“. Die Zulässigkeit eines Vorhabens dort richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

 

Errichtet werden soll ein maximal zweigeschossiges Einzelhaus (I + D) als Einfamilienhaus. Dieses fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die der eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO entspricht. Zusätzlich soll eine freistehende Doppelgarage in Grenzbebauung errichtet werden. Das geplante Vorhaben erfüllt somit auch die Vorgaben der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth.

 

Zwar sind im geltenden Flächennutzungsplan auf dem zur Bebauung mit dem Vorhaben vorgesehenen Grundstücksteil Flächen für den öffentlichen Bedarf („öffentliche Verwaltung“), öffentliche Wege und Wohnbauflächen dargestellt, was aber kein rechtliches Hindernis für eine Bebauung bildet, denn die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind rechtlich nicht bindend.

 

Unzweifelhaft kollidiert das Vorhaben jedoch mit der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Haupterschließungsstraße des nördlichen Teils der Posteläcker, die über das fragliche Grundstück in die Binsenstraße einmünden und somit das Gebiet in Richtung Osten an das bestehende örtliche und überörtliche Verkehrsnetz anbinden soll. Diese vorgesehene Anbindung dürfte aber angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der Binsenstraße nicht zu realisieren sein.

 

Sollte diese verwaltungsfachliche Einschätzung noch einer verkehrstechnischen Prüfung unterzogen werden müssen, wäre abzuwarten, bis das für den Gesamtort noch erforderliche Verkehrsgutachten vorliegt. Bis dorthin wäre der Einmündungsbereich in die Binsenstraße vorsorglich durch einen noch aufzustellenden Bebauungsplan zu sichern. Sobald ein Aufstellungsbeschluss gefasst ist, könnte der Bauantrag zurückgestellt und nach Erlass der Veränderungssperre zunächst abgelehnt werden.

 

Da es – wie ausgeführt – aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich ist, die Ergebnisse des erst noch in Auftrag zu gebenden Verkehrsgutachtens abzuwarten, wird letztlich empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.

 

GRM Pfeiffer gibt zu bedenken, dass das Grundstück eine Lücke biete, in der man die Zufahrt zum nördlichen Teil der Posteläcker realisieren könne. Die Erschließung dieses Gebiets sollte nicht ohne weitere Planung verbaut werden.


Anwesend:

10

/ mit

7

gegen

3

Stimmen