Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines ökologischen Passiv-Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Rudelsweiherstraße 14d, wird erteilt. Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/23 „Rudelsweiherstraße“ werden nicht gewährt. Sollte die Baugenehmigungsbehörde die evtl. Diskrepanzen bei der Berechnung der GRZ und einer daraus resultierenden Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplanes noch als geringfügig einstufen, kann die Baugenehmigung nach Maßgabe des Landratsamtes erteilt werden.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/23 „Rudelsweiherstraße“. Da von Seiten der Gemeinde noch Fragen offen sind, ob alle Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden (z.B. Anzahl der Geschosse, Berechnung der GRZ, Negativnachweis zum Schutz von Einzelgehölzen), wurde das Landratsamt um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. Diese liegt zurzeit noch nicht vor. Entsprechende Empfehlungen der Verwaltung können daher erst in der Sitzung des Bauausschusses am 13.12.2016 gegeben werden.

 

Nach schriftlicher Auskunft des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 12.12.2016 ergibt sich folgender Sachstand:

 

1.    Das fragliche dritte Geschoss ist kein Vollgeschoss, die Vorgaben des Bebauungsplanes sind eingehalten.

2.    Bei der Berechnung der GRZ könnte allerdings ein Fehler von Seiten der Antragstellerin vorliegen, hier kann es sein, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden.

3.    Die von der Verwaltung angesprochene Negativbescheinigung ist nicht notwendig, auch hier werden also die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten.

 

Nach Würdigung der o.g. Informationen, im Zusammenhang mit dem vorgelegten Antrag auf Bau-genehmigung, empfiehlt die Verwaltung, trotz der evtl. Diskrepanz bzgl. der Berechnung der GRZ, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes sollten nicht in Aussicht gestellt werden.

 


Anwesend:

4

/ mit

4

gegen

0

Stimmen