Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erklärt, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

 


Anfang des Jahres 2016 ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Regelung in Kraft getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt und die für alle Gemeinden erhebliche Auswirkungen haben wird. Waren Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art – der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in § 2b UStG vorgesehene Ausnahme vorliegt.

 

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22 UStG).

 

In aller Regel dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden und die anderen kommunalen Körperschaften die bessere Lösung sein. Der Gemeindetag empfiehlt deshalb, eine Optionserklärung abzugeben. Auf die Abgabe sollte nur dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse unter Berücksichtigung aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist. Eine solche Untersuchung ist allerdings derzeit schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, der allerdings noch aussteht und mit dem frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.

 

Für die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr 2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat nachfolgenden

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen