Beschluss:
Die
Gemeinde Bubenreuth erklärt, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen
Widerrufs – für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021
ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der bis
31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.
Anfang des Jahres 2016
ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Regelung in Kraft getreten,
die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt
und die für alle Gemeinden erhebliche Auswirkungen haben wird. Waren
Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im Wesentlichen
im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art – der Umsatzsteuer
unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in
§ 2b UStG vorgesehene Ausnahme vorliegt.
Die Neuregelung
gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die
derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie
eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22
UStG).
In aller Regel
dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden und die
anderen kommunalen Körperschaften die bessere Lösung sein. Der Gemeindetag
empfiehlt deshalb, eine Optionserklärung abzugeben. Auf die Abgabe sollte nur
dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse unter Berücksichtigung
aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen Körperschaft zweifelsfrei
nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG schon ab 1. Januar
2017 vorteilhaft ist. Eine solche Untersuchung ist allerdings derzeit
schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der Auslegung des § 2b
Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein Anwendungserlass des
Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, der allerdings noch aussteht und mit
dem frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.
Für die Ausübung
der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese Erklärung zu
widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu wechseln.
Unterlässt man hingegen die Optionserklärung, besteht grundsätzlich keine
Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr 2017 den
neuen Regelungen unterworfen werden.
Nach kurzer
Diskussion fasst der Gemeinderat nachfolgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |