Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>>Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über die Erweiterung der Veränderungssperre
für Teile des Gebiets „Hoffeld“

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1

§ 2 der Satzung der Gemeinde Bubenreuth über eine Veränderungssperre für Teile des Gebiets „Hoffeld“ vom 1. Oktober 2014 erhält folgende Fassung:

„§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Plan nach dem Stand vom 18.10.2016, der Bestandteil dieser Satzung ist; sie erfasst demnach die in der Gemarkung Bubenreuth liegenden Grundstücke oder Teilflächen davon mit den Flurnummern 40, 40/17 (Teilfläche), 40/19, 42 (Teilfläche), 42/4, 42/10 (Teilfläche), 42/11, 42/16, 43 (Teilfläche) und 45 (Teilfläche).“

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(Ausfertigung)<<

 


Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat der Gemeinderat entschieden, für das Gebiet „Hoffeld“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat am 16.09.2014 weiter beschlossen, gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre für Teile des künftigen Planbereichs zu erlassen. Die Veränderungssperre verhindert in ihrem Geltungsbereich jedwede Bautätigkeit, damit die Gemeinde bis zum Erlass des Bebauungsplans als Satzung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, insbesondere nicht vor solche, die ihren Planungszielen zuwiderlaufen.

 

In den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen wurden von den überplanten Grundstücken nur die mutmaßlich „in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ (sog. „Innenbereich“) liegenden, also solche unbebaute Grundstücke, die zumindest theoretisch bereits schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bebaut hätten werden können. Bereits bebaute Grundstücke wurden in den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht einbezogen.

 

Das im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nur in seinem östlichen Teil bereits bebaute Grundstück Fl.-Nr. 42/11 wurde um die neu gebildeten nunmehr bebauten Grundstücke Fl.-Nrn. 42/12, 42/13, 42/14 und 42/15 sowie um das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 42/16 verkleinert; das verbleibende „Restgrundstück“ Fl.-Nr. 42/11 ist ebenfalls nicht bebaut. Die beiden unbebauten Grundstücke Fl.-Nrn. 42/11 und 42/16 müssen in den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und demnach auch in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen werden.

 

Verkleinert wurde auch das bereits im Geltungsbereich der Veränderungssperre befindliche unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 40 um das neugebildete weiterhin unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 40/19. Dieses formal neue Grundstück wird zur Klarstellung ebenfalls in die Aufzählung der Grundstücke des räumlichen Geltungsbereichs unter § 2 der Veränderungssperre aufgenommen; der neu definierte Geltungsbereich ergibt sich aus dem „Plan zur Veränderungssperre Hoffeld, Stand 18.10.2016“, der der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat nachfolgenden

 


Anwesend:

15

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

 

(GRM Seuberth und GRM Eger nehmen wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.)