Beschluss:
§ 35 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„§ 23 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch, ansonsten schriftlich
zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen
Einladung wird durch E-Mail eine Information, dass die Ladung samt Tagesordnung
im Ratsinformationssystem auf dem Server der Gemeinde abrufbar ist, an die von
dem jeweiligen Gemeinderatsmitglied benannte elektronische Adresse versandt. 3Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung
ergänzt werden.
(2) Im Falle
der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der
Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen,
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der
Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Diese weiteren Unterlagen können
schriftlich oder in elektronischer Form in einem technisch gegen individuell
gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur
Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein
Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren
Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage;
sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.“
Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mit dem
Ratsinformationssystem bestünde bereits jetzt die Möglichkeit, nicht nur wie
bisher die Sitzungsunterlagen (Anträge, Beschlussvorlagen, sonstige
Unterlagen), sondern auch die Einladung selbst elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Dem bisher bestehenden Nachteil, dass auf elektronischen Unterlagen
keine Bemerkungen, Unterstreichungen und sonstige Markierungen notiert werden
konnten, ließe sich mit der Bereitstellung der „Mandatos-App“ abhelfen, die
dies in elektronischer Form ermöglicht.
Für die
Gemeinderatsmitglieder, die einer elektronischen Sitzungsladung zustimmen,
würde künftig dann das Einladungsschreiben im Ratsinformationssystem
bereitgestellt. Darüber erhalten sie dann eine einfache E-Mail. Ein Zwang, dass
sich alle Gemeinderatsmitglieder in elektronischen Form laden lassen müssen,
wird nach der anderorts üblichen Praxis nicht ausgeübt und wäre rechtlich wohl
auch bedenklich.
Der fakultativen
elektronischen Ladung steht die Gemeindeordnung (GO) nicht entgegen, bisher
aber die Geschäftsordnung. Nach Art. 47 Abs. 1 GO muss der
Gemeinderat (nur) „ordnungsgemäß“ geladen werden; was dies bedeutet, ist gemäß
Art. 45 GO in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Gemeinderat
geben muss. § 23 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat von Bubenreuth“
verlangt bisher, dass die Gemeinderatsmitglieder (ausschließlich) „schriftlich“
zu den Sitzungen geladen werden.[1] Diese
Vorschrift wäre demnach wie im Beschlussvorschlag formuliert zu ändern, wenn
eine fakultative elektronische Ladung ermöglich werden soll.
Auf Anfrage von GRM Horner teilt der Vorsitzende mit, eine Schulung für das
Ratsinformationssystem Session könne angeboten werden.
In der Beratung
kommt zum Ausdruck, dass viele Mitglieder des Gemeinderates die
Sitzungsunterlagen wie bisher in schriftlicher Form erhalten möchten.
Der Gemeinderat
fasst nachfolgenden
[1] Die Geschäftsordnung in der aktuellen Form finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter „Ortsrecht“ (Rathaus > Verwaltung > Ortsrecht), bzw. unter: http://www.bubenreuth.de/index.php?id=0,33
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |
(GRM Horner ist während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.)