Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Nachtragshaushaltssatzung
der Gemeinde Bubenreuth
für
das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund von Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der
Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit
festgesetzt; dadurch werden
|
erhöht um
€ |
vermindert um € |
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans
einschl. der Nachträge |
|
|
|
|
gegenüber bisher €
|
auf nunmehr € verändert |
a) im Verwaltungshaushalt |
|
|
|
|
die Einnahmen |
0 € |
0 € |
8.790.650 € |
8.790.650 € |
die Ausgaben |
0 € |
0 € |
8.790.650 € |
8.790.650 € |
|
|
|
|
|
b) im Vermögenshaushalt |
|
|
|
|
die Einnahmen |
570.000 € |
0 € |
3.332.800 € |
3.902.800 € |
die Ausgaben |
570.000 € |
0 € |
3.332.800 € |
3.902.800 € |
|
|
|
|
|
§ 2
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in
Kraft.
(Ausfertigung)
Nachrichtlich: Die
§§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung 2016 gelten unverändert weiter.“
Sachverhalt:
Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts wurde erforderlich, da
der im folgenden beschriebene Sachverhalt vor Aufstellung des Haushalts 2016
nicht bekannt war.
Kauf eines
Grundstücks mit denkmalgeschütztem Gebäude in der Hauptstraße
Das
Grundstück soll aus Gründen des Städtebaus, insbesondere zum Erhalt des
Ortsbildes an prägnanter Stelle von der Gemeinde erworben werden. Es könnten
Nutzungen wie Museum und Bücherei aus dem Rathaus dahin ausgelagert werden. Des
weiteren ist eine Nutzung als Integrationstreffpunkt möglich. Auf dem
unbebauten Grundstückteil wäre gegebenenfalls auch die Errichtung einer
Kindertagesstätte denkbar.
Mit
einem sogenannten Modernisierungsgutachten werden die möglichen Nutzungen auf
ihre Realisierbarkeit geprüft und Baumodelle entwickelt, damit der Gemeinderat
sodann über die endgültige Verwendung und die dazu erforderlichen baulichen
Maßnahmen entscheiden kann. Aus dem staatlichen Städtebauförderungsprogramm werden
sowohl das Modernisierungsgutachten als auch der Kauf, Sanierung und Umbau des
Anwesens erheblich bezuschusst – je nach dessen weiteren Verwendung mit bis zu
90 %.
Nachdem
ein wesentlicher Anteil der Zuschussmittel aus der Städtebauförderung aber erst
ausbezahlt werden kann, wenn entschieden ist, welche Teile des Grundstücks
welchem Zweck zugeführt werden – danach richtet sich der Zuwendungssatz –, muss
der Kauf erst einmal für mehrere Monate vollständig vorfinanziert werden.
Es
müssen deshalb der Haushaltsplan mit einem Nachtrag ergänzt und Finanzplan und
Investitionsprogramm angepasst werden.
GRM Paulus betont, durch den Kauf des Anwesens Hauptstraße 7 soll das Ortsbild erhalten werden, sie spricht sich jedoch dafür aus, das Grundstück im hinteren Teil des Anwesens zügig wieder zu verkaufen, um einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahme zu leisten.
GRM C. Dirsch erklärt, das unbebaute Grundstück solle nicht schnell veräußert werden, um eine Fläche als Reserve zur Verfügung zu haben.
Der Gemeinderat fasst nach ausführlicher Beratung folgenden
Anwesend: |
15 |
/ mit |
11 |
gegen |
4 |
Stimmen |