Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 4

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

„Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bubenreuth

 

für das Haushaltsjahr 2016

 

 

Aufgrund von Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

 

 

 

erhöht um       

vermindert um €

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge

 

 

 

gegenüber bisher

               

auf nunmehr

 

             verändert

a) im Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   die Einnahmen

                  0 €

                0 €

     8.790.650 €

       8.790.650 €

   die Ausgaben

                  0 €

                0 €

     8.790.650 €

       8.790.650 €

 

 

 

 

 

b) im Vermögenshaushalt

 

 

 

 

   die Einnahmen

        570.000 €

                 0 €

    3.332.800 €

       3.902.800 €

   die Ausgaben

        570.000 €

                 0 €

    3.332.800 €

       3.902.800 €

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)

 

 

 

Nachrichtlich: Die §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung 2016 gelten unverändert weiter.“

 


Sachverhalt:

 

Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts wurde erforderlich, da der im folgenden beschriebene Sachverhalt vor Aufstellung des Haushalts 2016 nicht bekannt war.

 

Kauf eines Grundstücks mit denkmalgeschütztem Gebäude in der Hauptstraße

 

Das Grundstück soll aus Gründen des Städtebaus, insbesondere zum Erhalt des Ortsbildes an prägnanter Stelle von der Gemeinde erworben werden. Es könnten Nutzungen wie Museum und Bücherei aus dem Rathaus dahin ausgelagert werden. Des weiteren ist eine Nutzung als Integrationstreffpunkt möglich. Auf dem unbebauten Grundstückteil wäre gegebenenfalls auch die Errichtung einer Kindertagesstätte denkbar.

 

Mit einem sogenannten Modernisierungsgutachten werden die möglichen Nutzungen auf ihre Realisierbarkeit geprüft und Baumodelle entwickelt, damit der Gemeinderat sodann über die endgültige Verwendung und die dazu erforderlichen baulichen Maßnahmen entscheiden kann. Aus dem staatlichen Städtebauförderungsprogramm werden sowohl das Modernisierungsgutachten als auch der Kauf, Sanierung und Umbau des Anwesens erheblich bezuschusst – je nach dessen weiteren Verwendung mit bis zu 90 %.

 

Nachdem ein wesentlicher Anteil der Zuschussmittel aus der Städtebauförderung aber erst ausbezahlt werden kann, wenn entschieden ist, welche Teile des Grundstücks welchem Zweck zugeführt werden – danach richtet sich der Zuwendungssatz –, muss der Kauf erst einmal für mehrere Monate vollständig vorfinanziert werden.

 

Es müssen deshalb der Haushaltsplan mit einem Nachtrag ergänzt und Finanzplan und Investitionsprogramm angepasst werden.

 

GRM Paulus betont, durch den Kauf des Anwesens Hauptstraße 7 soll das Ortsbild erhalten werden, sie spricht sich jedoch dafür aus, das Grundstück im hinteren Teil des Anwesens zügig wieder zu verkaufen, um einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahme zu leisten.

 

GRM C. Dirsch erklärt, das unbebaute Grundstück solle nicht schnell veräußert werden, um eine Fläche als Reserve zur Verfügung zu haben.

 

Der Gemeinderat fasst nach ausführlicher Beratung folgenden


Anwesend:

15

/ mit

11

gegen

4

Stimmen