Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>>Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über die Verlängerung der Veränderungssperre
für Teile des Gebiets „Hoffeld“

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 BauGB erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1

Die mit Satzung vom 1. Oktober 2014 erlassene Veränderungssperre für Teile des Gebiets „Hoffeld“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

(Ausfertigung)<<


Mit Beschluss vom 16.09.2014 hat der Gemeinderat entschieden, für das Gebiet „Hoffeld“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat am 16.09.2014 weiter beschlossen, gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre für Teile des künftigen Planbereichs zu erlassen. Die Veränderungssperre verhindert in ihrem Geltungsbereich jedwede Bautätigkeit, damit die Gemeinde bis zum Erlass des Bebauungsplans als Satzung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, insbesondere nicht vor solche, die ihren Planungszielen zuwiderlaufen. Für die Grundstückseigentümer wiegt die Veränderungssperre naturgemäß schwer, weshalb ihre Geltungsdauer zunächst auf zwei Jahre beschränkt ist.

 

Die Veränderungssperre ist mit ihrer Bekanntmachung am 02.10.2014 in Kraft getreten und würde demnach am 04.10.2016, 24.00 Uhr,[1] ablaufen, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wird. Die Verlängerung ist möglich, wenn der Bebauungsplan innerhalb der zweijährigen Frist nicht aufgestellt werden konnte und die Voraussetzungen für die Veränderungssperre, also ein Sicherungsbedürfnis, weiter bestehen. Dies ist hier der Fall.

 

Im Aufstellungsverfahren waren und sind komplexe Sachverhalte zu ermitteln, dies betrifft insbesondere den Lärm, und zwar sowohl die aus dem Gebiet zu erwartenden Emissionen als auch die auf das Gebiet einwirkenden Immissionen der nahegelegenen Verkehrswege. Auch die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer verzögert das Verfahren.

 

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtsgültig aufgestellt ist (§ 17 Abs. 5 BauGB), spätestens jedoch mit Ablauf des 04.10.2017 (§ 17 Abs. 1 BauGB): sie muss also nicht von der Gemeinde erst wieder aufgehoben werden.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden

 



[1] Die Fristenberechnung erfolgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis (hier: die Bekanntmachung) maßgeblich, so endet eine nach Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Tags des Jahres, der nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht, das wäre der 02.10.2016, 24.00 Uhr. Da aber dieser Tag ein Sonntag und der darauffolgende Tag ein bundeseinheitlicher Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, das ist dann am Dienstag, 04.10.2016, 24.00 Uhr.


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(GRM Eger und GRM Seuberth nehmen wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.)