GRM Dr. Pfeiffer schlägt als Anknüpfung an TOP 47 vor, die Rücklage sollte ausbezahlt werden, um wieder einen Originalzustand für alle Eigentümer zu erreichen. Bei einer Sanierung würden dann alle finanziell gleich beteiligt werden.

GRM Schäfer ist der Meinung, dass das Vermögen an die Gemeinde zurückfließen sollte.

GRM Seuberth erklärt, die drei Kommunen Baiersdorf, Möhrendorf und Bubenreuth sollten sich einig sein und an einem Strang ziehen.

 

GRM Horner äußert seine Bedenken, dass der Lärmschutzwall keinen Durchlauf für Wasser aus dem Postelgraben habe. Der Vorsitzende informiert, es seien Durchlässe eingebaut.

GRM Horner erklärt, dass der Auslauf in der Mozartstraße durch eine wesentlich kleinere Verrohrung geändert wurde. Er fragt, ob dies im wasserrechtlichen Verfahren so vorgesehen sei.

(Anm. der Verfasserin: Eine ausführliche Protokollierung der Anfragen von GRM Horner wird in der Niederschrift der Sitzung vom 26.07.2016 unter TOP 63 wiedergegeben.)

 

GRM Sprogar verweist im Zusammenhang mit dem Straßenausbaubeitrag auf das rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14, wonach Steuerpflichtige den Lohnkostenanteil im Straßenausbaubaubeitrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend machen könnten.

Bei der Vorschreibung des Straßenausbaubeitrages sollte die Gemeinde daher die Lohnkosten gesondert ausweisen.

 

GRM Leyh schlägt zum Thema „Fußgängerbehelfsbrücke – nicht barrierefreier Zugang zur S-Bahn-Haltestelle“ vor, die Verwaltung solle aktiv werden und nochmals an die Bahn herantreten. Die Bahn sollte die zusätzlichen Fahrtkosten von Personen übernehmen, die aufgrund des nicht barrierefreien Zugangs in Bubenreuth an einen anderen Bahnhof ausweichen (müssen). Der Vorsitzende informiert, dass das Schreiben der Deutschen Bahn vom 30.05.2016 an das zuständige Landratsamt und an das Ministerium weitergeleitet werde.

 

GRM Rhades teilt mit, bei der Bürgerversammlung vom 1. Juni sei unzureichend über die neue Rechtslage zum Straßenausbaubeitrag informiert worden. Der Vorsitzende erklärt, die Gemeinde habe noch keine rechtliche Grundlage, da bisher weder die Vollzugsbekanntmachung noch die Mustersatzung vorliegen.

 

GRM Meyer fragt nach dem im Mitteilungsblatt vom Juni angekündigten neuen, zweiten Vorentwurf  zum Bebauungsplan Hoffeld. Der Vorsitzende erklärt, dass die bisher geplante Bebauung für Hoffeld I und II schwierig umzusetzen sei. Auf ausdrücklichen Wunsch der Grundeigentümer wurde von der Gemeinde ein weiteres Lärmgutachten in Auftrag gegeben, das aufzeigen soll, ob gegebenenfalls in Teilbereichen auch gemischte Bebauung – Wohnen und Gewerbe – möglich wäre.

 

Zur Frage nach der Möglichkeit für sozialen Wohnungsbau auf der freien Fläche des Anwesens Hauptstraße 7 teilt der Vorsitzende mit, maßgeblich sei der Bebauungsplan. Die Geschosshöhe dürfe nicht zu hoch gehalten werden. Für keinen der beiden bisher vorgelegten Pläne wäre seitens des Landratsamtes eine Genehmigung erteilt worden.