Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

„Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Vom (Ausfertigungsdatum)

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund

-  von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) BayRS 2024-1-I, zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 8. 3. 2016 (GVBl. S. 36) und

-  des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), BayRS 2013-1-1-F, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286), folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)    Bestattungsgebühren (§ 5),

c)    sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a)    bei der erstmaligen oder wiederholten Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth (BFS),

b)    bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung,

c)    bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungs­zeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren nach § 5 und die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 1 bis 7 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 8 und 9 entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühren

(1)  Die Grabnutzungsgebühren betragen für

 

Nr.

 

ab 01.04.2016

ab 01.04.2018

1.

Familiengrabstätten,
das sind 2 Grabplätze mit bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten

1.600,00 €

2.000,00 €

2.

Einzelgrabstätten,
das ist 1 Grabplatz mit bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten

1.000,00 €

1.200,00 €

3.

Urnengrabstätten mit bis zu 6 Urnenplätzen

1.000,00 €

1.200,00 €

4.

Urnennischen mit bis zu 2 Urnenplätzen

1.200,00 €

1.450,00 €

5.

Urnengrab am Baum (bis zu 4 Belegungen)

1.600,00 €

2.000,00 €

6.

Grabplatz im Urnengrab am Baum

400,00 €

500,00 €

7.

Grabplatz im anonymen Urnengrab

200,00

250,00

 

(2)  Beim erstmaligen Erwerb und der Erneuerung eines Grabrechts (§ 22 Abs. 1 und 5 BFS) werden die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.

 

(3)  Bei Verlängerung eines Grabrechts (§ 22 Abs. 6 und 7 BFS) werden die Gebühren nach Abs. 1 dem entsprechenden Anteil nach erhoben.

§ 5
Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen für

Nr.

 

ab 01.04.2016

ab 01.04.2018

1.

das Benutzen der Leichenhalle

150,00 €

180,00 €

2.

das Benützen der Aussegnungshalle

150,00 €

180,00 €

3.

das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene bis zu 10 Jahren

480,00 €

600,00 €

4.

das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene über 10 Jahre

860,00 €

1000,00 €

5.

wird ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3 und 4 um

160,00 €

200,00 €

6.

das Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten,
einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich

180,00 €

200,00 €

7.

die Beisetzung einer Urne in der Urnennische

oder im Urnengrab am Baum

85,00 €

100,00 €

 

§ 6
Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen für

Nr.

 

ab 01.04.2016

ab 01.04.2018

1.

das Tieferlegen von Leichen

1.280,00 €

1.600,00 €

2.

das Ausgraben von Leichen

1.200,00 €

1.500,00 €

3.

das Ausgraben von Gebeinen

960,00 €

1.200,00 €

4.

das Ausgraben von Urnen

240,00 €

300,00 €

5.

die Wiederbeisetzung von Leichen

1.200,00 €

1.500,00 €

6.

das Wiederbeisetzen von Gebeinen

480,00 €

600,00 €

7.

das Anbringen eines Bronzeschriftzugs an einer Urnennische, ohne Materialkosten

40,00 €

50,00 €

8.

die Erlaubnis
zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals (§ 27 BFS)

48,00 €

60,00 €

9.

die Erlaubnis zur Umbettung von Leichen (§ 13 BFS)

40,00 €

50,00 €

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2012 außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“

 


Sachverhalt:

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlage 014/2016 wird Bezug genommen.


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme