Sitzung: 15.03.2016 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Satzung der Gemeinde
Bubenreuth über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung –
FGS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Die
Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund
-
von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) BayRS 2024-1-I,
zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 8. 3. 2016 (GVBl. S. 36) und
-
des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), BayRS 2013-1-1-F, zuletzt
geändert durch § 1 Nr. 33 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung
vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286), folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die
Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie
für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als
Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich
verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
verlängert.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die
Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung
des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen oder wiederholten Zuteilung des
Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 der Bestattungs- und
Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth (BFS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den
Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne
in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die
Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(2)
Die Bestattungsgebühren nach § 5 und die sonstigen Gebühren nach § 6
Nrn. 1 bis 7 entstehen mit der Inanspruchnahme der
gebührenpflichtigen Leistung, die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 8
und 9 entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis.
(3)
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für
Nr. |
|
ab 01.04.2016 |
ab 01.04.2018 |
1. |
Familiengrabstätten,
|
1.600,00 € |
2.000,00 € |
2. |
Einzelgrabstätten,
|
1.000,00 € |
1.200,00 € |
3. |
Urnengrabstätten
mit bis zu 6 Urnenplätzen |
1.000,00 € |
1.200,00 € |
4. |
Urnennischen
mit bis zu 2 Urnenplätzen |
1.200,00 € |
1.450,00 € |
5. |
Urnengrab
am Baum (bis zu 4 Belegungen) |
1.600,00 € |
2.000,00 € |
6. |
Grabplatz
im Urnengrab am Baum |
400,00 € |
500,00 € |
7. |
Grabplatz
im anonymen Urnengrab |
200,00 |
250,00 |
(2) Beim erstmaligen Erwerb und der Erneuerung eines
Grabrechts (§ 22 Abs. 1 und 5 BFS) werden die Gebühren nach
Abs. 1 erhoben.
(3) Bei Verlängerung eines Grabrechts (§ 22 Abs. 6
und 7 BFS) werden die Gebühren nach Abs. 1 dem entsprechenden Anteil nach
erhoben.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die
Gebühren betragen für
Nr. |
|
ab 01.04.2016 |
ab 01.04.2018 |
1. |
das
Benutzen der Leichenhalle |
150,00 € |
180,00 € |
2. |
das
Benützen der Aussegnungshalle |
150,00 € |
180,00 € |
3. |
das
Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des
Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene bis zu 10 Jahren |
480,00 € |
600,00 € |
4. |
das
Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern, einschließlich des
Abtransports von nicht benötigtem Erdreich für Verstorbene über 10 Jahre |
860,00 € |
1000,00 € |
5. |
wird
ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 3
und 4 um |
160,00 € |
200,00 € |
6. |
das
Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten, |
180,00 € |
200,00 € |
7. |
die
Beisetzung einer Urne in der Urnennische oder
im Urnengrab am Baum |
85,00 € |
100,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
Die
Gebühren betragen für
Nr. |
|
ab 01.04.2016 |
ab 01.04.2018 |
1. |
das
Tieferlegen von Leichen |
1.280,00 € |
1.600,00 € |
2. |
das
Ausgraben von Leichen |
1.200,00 € |
1.500,00 € |
3. |
das
Ausgraben von Gebeinen |
960,00 € |
1.200,00 € |
4. |
das
Ausgraben von Urnen |
240,00 € |
300,00 € |
5. |
die
Wiederbeisetzung von Leichen |
1.200,00 € |
1.500,00 € |
6. |
das
Wiederbeisetzen von Gebeinen |
480,00 € |
600,00 € |
7. |
das
Anbringen eines Bronzeschriftzugs an einer Urnennische, ohne Materialkosten |
40,00 € |
50,00 € |
8. |
die
Erlaubnis |
48,00 € |
60,00 € |
9. |
die
Erlaubnis zur Umbettung von Leichen (§ 13 BFS) |
40,00 € |
50,00 € |
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2012 außer Kraft.
(Ausfertigung)“
Sachverhalt:
Auf die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlage 014/2016 wird Bezug genommen.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |