Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

„Bestattungs- und Friedhofssatzung

der Gemeinde Bubenreuth (BFS)

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015, (GVBl. S. 458), folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

(1)  Die Gemeinde Bubenreuth errichtet und unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a)    den gemeindeeigenen Friedhof an der Hirtenstraße

b)    die gemeindeeigene Leichenhalle

c)    die gemeindeeigene Aussegnungshalle

d)    das Friedhofspersonal

(2)  Für die Schließung und Entwidmung des Friedhofs gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Unter Grabstätte i.S. dieser Satzung ist jeweils die Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient.

Grabplätze sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Särge oder Urnen beigesetzt werden.

Grabanlagen sind Grabmale und Grabflächen innerhalb der Einfassungsplatten.

Urnennischen sind die einzelnen Abteilungen in der Urnennischenanlage, die der Beisetzung von Urnen dienen.

§ 3

Bestattungsrecht

Der Friedhof dient der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes genannten Personen sowie derjenigen Personen, zu deren Gunsten ein Grabrecht an einem belegungsfähigen Grab besteht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Personen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Besuchszeiten

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. Aus zwingenden Gründen kann die Gemeinde den Friedhof ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch und für die Vornahme gewerblicher Arbeiten sperren.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)  Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)  Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b)    Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten auszuführen,

d)    gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind

f)     Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g)    den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten zu betreten,

h)    zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

i)      Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j)      unpassende Gefäße (Konservendosen u.ä.) auf die Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße oder Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,

k)    Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie im Einzelfallmit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)  Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind zwei Wochen vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)  Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a)  in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)  selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3)  Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Der Berechtigungs­schein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Er ist bei allen Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für Gehilfen. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof gewerblich arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4)  Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten im Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Auf Rasenflächen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf Grabstätten ist das Lagern verboten. Abgenommene Grabanlagen und Abraummaterial sind umgehend aus dem Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen.

(6)  Die Friedhofswege dürfen nur mit den im Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt 10 km/h. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Personenkraftwagen dürfen nur zu Lieferzwecken verwendet werden.

(7)  Nach schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann der Berechtigungsschein entzogen oder seine Erneuerung abgelehnt werden.

(8)  Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung von Bestattungen

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen nach § 15 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) oder durch beauftragte Bestattungsinstitute bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach der Bestattungsverordnung in der jeweiligen Fassung erforderlichen Unterlagen sowie – soweit vorhanden – der Grabbrief beizufügen.

§ 8

Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Im Übrigen gilt § 30 der Bestattungs-verordnung.

§ 9

Urnen

(1)  Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnennischen), muss mindestens die Überurne dauerhaft und wasserdicht sein.

(2)  Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert (§ 21), ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.

§ 10

Durchführung der Erdbestattung sowie Beisetzung der Urnen

(1)  Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

1.    Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges).

2.    Beisetzung der Urnen.

(2)  Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten ausgehoben und wieder zugefüllt. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(3)  Ist für eine Bestattung ein Grab zu öffnen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung und sonstige wertvolle Gegenstände rechtzeitig zu entfernen. Bei Erdbestattungen sind auch das Grabmal, die Einfassung und das Fundament rechtzeitig durch einen in § 6 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu entfernen.

(4)  Bei Urnenbeisetzungen können die Grabanlagen mit Zustimmung der Gemeinde auf der Grabstätte verbleiben, außer bei Grabstätten mit einer Totalabdeckung.

(5)  Falls Grabanlagen, Pflanzen oder ähnliches nicht rechtzeitig entfernt wurden, kann die Gemeinde das Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 11

Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen

(1)  Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch Bestattungspersonal eingesargt werden.

(2)  Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde der Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets verschlossen.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

a)    im westlichen Teil des Friedhofes

       für Kinderleichen unter 10 Jahren               15 Jahre

       für Erwachsenenleichen                             25 Jahre

       bei Aschenresten                                         20 Jahre

 

b)    im östlichen Teil des Friedhofes

       für Kinderleichen unter 10 Jahren               15 Jahre

       für Erwachsenenleichen                             20 Jahre

       bei Aschenresten                                         20 Jahre

 

Bei der Gemeinde liegen Planunterlagen auf, aus denen die genaue Aufteilung der Teile a) und b) ersichtlich ist. Ferner sind die Grabplätze innerhalb und außerhalb von geschlossenen Gräbergruppen gekennzeichnet.

§ 13

Exhumierungen, Umbettungen

(1)  Exhumierungen (Wiederausgrabungen) bedürfen, soweit sie nicht behördlich oder gerichtlich angeordnet sind, unbeschadet sonstiger Vorschriften, insbesondere des § 9 der 2. Bestattungsverordnung, der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Sie wird während der Ruhezeit nur aus dringenden, in öffentlichen Interessen liegenden, außerhalb der Ruhezeit nur aus dringenden Gründen erteilt. Antragsberechtigt ist bei Exhumierungen aus einer Reihengrabstätte der nächststehende Angehörige in der in § 21 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Reihenfolge, im Übrigen der Inhaber eines Grabrechts. Soll die Exhumierung zum Zweck der Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof stattfinden, so ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers nachzuweisen.

(2)  Umbettungen innerhalb des Friedhofs setzen die Rückgabe des Grabrechts an die Gemeinde voraus.

(3)  Den Zeitpunkt einer Exhumierung oder Umbettung bestimmt die Gemeinde.

(4)  Ausgrabungen zum Zweck der Umbettung sind bei anonymen Urnengrabstätten ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1)  Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Grabrechte (§§ 21 ff) nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)    Familiengräber                     (§ 15)

b)    Einzelgräber                         (§ 16)

c)    Urnengräber                        (§ 17)

d)    Urnennischen                      (§ 18)

e)    Urnengräber am Baum       (§ 19)

f)     anonyme Urnengräber        (§ 20)

(3)  Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze sind in Belegungsplänen festgelegt, die bei der Gemeinde während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

§ 15

Familiengräber

(1)  Familiengräber umfassen zwei oder mehr Grabplätze. Ihre Lage wird durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts bestimmt.

(2)  Familiengrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, wenn es die Bodenverhältnisse gestatten, jedoch 2,40 m tief.

(3)  Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grabplatz zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen je Grabplatz zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeiten anlässlich vorhergehender Beisetzungen abgelaufen sind.

(4)  Es dürfen bis zu sechs Urnen in Familiengrabstätten zusätzlich beigesetzt werden.

§ 16

Einzelgräber

(1)  Einzelgräber sind Grabstätten mit einem Grabplatz. Ihre Lage wird durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts bestimmt.

(2)  Einzelgrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, wenn es die Bodenverhältnisse gestatten, jedoch 2,40 m tief.

(3)  Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich vorhergehender Beisetzungen abgelaufen ist.

(4)  Es dürfen bis zu sechs Urnen in Einzelgrabstätten zusätzlich beigesetzt werden.

§ 17

Urnengräber

Urnengräber enthalten je nach Größe bis zu sechs Urnenplätze. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Urnengrabstätten sind 0,80 m tief zu belegen.

§ 18

Urnennischen

(1)  In Urnennischen können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2)  Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt einheitlich als Bronzeschrift. Die Kosten für die Beschaffung und das Anbringen der Bronzeschrift durch die Gemeinde, werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(3)  Urnennischen werden ausschließlich der Reihe nach vergeben.

§ 19

Urnengräber am Baum

(1)  Urnengräber am Baum sind hierfür ausgewiesene Fläche unter Bäumen, in denen bis zu vier Grabplätze für Urnen vorhanden sind.

(2)  Ein Grabrecht kann nur für ein gesamtes Urnengrab am Baum erworben werden.

Für einen einzelnen Grabplatz im Urnengrab am Baum kann kein Grabrecht erworben werden.

(3)  Der Durchmesser der beizusetzenden Urnen darf höchstens 24,8 cm betragen.

(4)  Die Verschlussplatten oder Hinweistafeln der Urnengräber sind Eigentum der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt einheitlich. Die Kosten für die Beschaffung und das Anbringen der Beschriftung durch die Gemeinde werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 20

Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten sind hierfür ausgewiesene Flächen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Ein Grabrecht kann bei anonymen Urnengrabstätten nicht erworben werden.

V. Grabrecht

§ 21

Inhalt des Grabrechts

(1)  Ein Grabrecht können nur einzelne natürliche Personen erwerben.

(2)  Ein Grabrecht wird für Grabstätten im westlichen Teil des Friedhofes 25 Jahre und im östlichen Teil des Friedhofes 20 Jahre erteilt.

Ein Grabrecht bei Urnengrabstätten wird für 20 Jahre verliehen.

(3)  Das Grabrecht an einer Familiengrabstätte gewährt dem Berechtigten die Befugnis, sich selbst und seine Angehörigen oder seine Mitglieder oder deren Asche dort beisetzen zu lassen.

Als Angehörige gelten:

a)    Ehegatten bzw. Lebenspartner,

b)    Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c)    die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Mit Genehmigung der Gemeinde können auch andere Personen oder deren Asche beigesetzt werden.

(4)  Das Grabrecht an einer Einzelgrabstätte gewährt dem Berechtigten die Befugnis,

a)    in der Grabstätte beigesetzt zu werden,

b)    über die Beisetzung anderer in der Grabstätte zu bestimmen.

(5)  Für das Grabrecht an einer Urnengrabstätte gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 22

Erwerb, Erneuerung und Verlängerung

(1)  Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird im neuen Teil des Friedhofes (Abteilungen A bis M) und bei Urnengrabstätten nur im Todesfalle vergeben. Die Reihenfolge legt die Gemeinde fest.

(2)  Bei Gräbern mit den Grabnummern 1 bis 428 kann das Nutzungsrecht jederzeit erworben werden.

(3)  In den weiteren Bereichen des Friedhofes können keine neuen Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Eine Übertragung nach § 24 ist möglich.

(4)  Bei Erwerb des Nutzungsrecht an einer Grabstätte wir ein Grabbrief ausgestellt.

(5)  Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts besteht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen.

(6)  Das Nutzungsrecht kann frühestens drei Monate vor Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren möglich.

(7)  Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die restliche Dauer des Grabrechts kürzer als die Ruhezeit des Verstorbenen, so ist das Grabrecht entsprechend zu verlängern.

§ 23

Erlöschen des Grabrechts, Vorzeitige Beendigung

(1)  Das Grabrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteils. Ein Verzicht ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich.

(2)  Nach Ablauf des Grabrechts sind das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Ist das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durch die Gemeinde auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten beseitigt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(3)  Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabrechts wird der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis auch durch eine entsprechende Mitteilung am Grab erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens kann die Gemeinde über das Grab verfügen. Aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder sonstige Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der Gemeinde über.

(4)  Die Gemeinde kann die vorzeitige Beendigung eines Grabrechts anordnen, wenn die Grabstätte zu unabwendbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen im oder am Friedhof zwingend benötigt wird.

(5)  In diesem Fall wird dem Inhaber des Grabrechts auf Verlangen an einer gleichwertigen anderen Stelle des Friedhofs für die rechtliche Dauer des beendigten Grabrechts ein neues Grabrecht verliehen. Das Umbetten obliegt der Gemeinde. Die Kosten für das Versetzen der Grabanlagen sowie für eine gleichwertige Bepflanzung der neuen Grabstätte werden erstattet.

§ 24

Übertragung des Grabrechts

(1)  Grabnutzungsberechtigt ist, wer in die Grabdatei eingetragen ist.

(2)  Das Grabrecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Die Übertragung unter Lebenden ist gegenüber der Gemeinde nur wirksam, wenn die Gemeinde sie genehmigt. Der neue Grabnutzungsberechtigte ist in die Grabdatei aufzunehmen.

(3)  Die Umschreibung des Grabrechts kann von Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die Grabausstattung und Grabpflege, abhängig gemacht werden.

(4)  Die Grabrechte gehen beim Tod der Berechtigten auf die in § 21 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Personen in der dort genannten Reihenfolge bzw. auf die in einer Verfügung von Todes wegen genannten Personen über. Ergibt sich dadurch keine Rechtsnachfolge, gehen die Grabrechte auf die Erben über.

(5)  Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Er gilt für das Grabrecht als unmittelbarer Nachfolger ohne Rücksicht auf etwaige andere Vereinbarungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Gemeinde einen von ihnen.

(6)  Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form zu belegen.

VI. Gestaltung von Grabstätten

§ 25

Gestaltungsvorschriften

(1)  Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck – „würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ – gewährt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht.

(2)  Einfassungen, Sockel, Abdeckplatten und Anpflanzungen sind nur bei Grabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a, b und c zulässig. Um störende Wirkungen auf die „Würde des Friedhofs als Ruhestätte und Ort der Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ zu verhindern, wird bei stehenden Grabmalen die Gesamthöhe auf maximal 1,30 m festgesetzt.

§ 26

Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1)  Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe – Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall – verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen.

(2)  Die Mindeststärke der Grabmale beträgt von 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m und von 0,80 m bis 1,30 m Höhe 0,14 m. Im Übrigen gilt § 25. Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 27

Zustimmungserfordernis

(1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(2)  Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, auf Anordnung der Gemeinde weitere Detailzeichnungen, Modelle oder Attrappen in natürlicher Größe.

(3)  Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)  Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend oder provokativ auf die Würde des Friedhofs wirkt.

(5)  Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 28

Fundamentierung und Befestigung

(1)  Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien).

(2)  Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 26.

§ 29

Aufstellung

(1)  Die Gemeinde ist rechtzeitig vorher vom beabsichtigten Aufstellungstermin zu verständigen.

(2)  Einem Vertreter der Gemeinde ist die Kontrolle der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen vor Ausführung der gewerblichen Arbeiten auf dem gemeindlichen Friedhof zu ermöglichen, Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde bestimmen.

§ 30

Entfernen der Grabanlagen

(1)  Grabanlagen dürfen vor Ablauf des Grabrechts (§ 23) nur mit Erlaubnis der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts sind die Grabanlagen durch den Verantwortlichen (§ 21 Abs. 1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts, so werden sie auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde entfernt und gehen in deren Eigentum über.

VII. Pflege der Grabstätten

§ 31

Allgemeines

(1)  Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen (§ 21 Abs. 1) zu pflegen und instand zu halten. Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung angelegt sein.

(2)  Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmales (max. 1,30 m) nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass großwüchsige Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten geschnitten oder beseitigt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen.

(3)  Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.

(4)  Außerhalb der Grabstätten sind Anpflanzungen und das Abstellen von Gegenständen nicht erlaubt.

(5)  Am Urnengrab am Baum und an den Urnennischen dürfen, mit Ausnahme eines 14-tägigen Zeitraumes nach einer Beisetzung, keine Gegenstände abgelegt bzw. angebracht werden. Unzulässig abgelegte oder angebrachte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal beseitigt und gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 32

Vernachlässigung von Grabstätten

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2)  Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten durch die Gemeinde abgeräumt werden. Im Übrigen kann die Gemeinde die Grabstätten auf Kosten des Inhabers des Grabrechts in Ordnung bringen oder das Grabrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Grabrechts ist der Inhaber des Grabrechts noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Inhaber des Grabrechts aufzufordern, die Grabanlage innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Der Inhaber des Grabrechts ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen der vorstehenden Regelung hinzuweisen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zu dieser Bestattungs- und Friedhofssatzung zu entrichten.

§ 35

Bewehrungsvorschrift

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 4),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),

die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten nicht beachtet (§ 6),

  1. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anmeldet (§ 7),
  2. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13),
  3. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 25),
  4. den besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 26),
  5. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, anbringt oder ändert (§ 27),
  6. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 28),
  7. die Bestimmungen über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet (§ 31),
  8. gegen die Bestimmungen über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 30),
  9. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 31),
  10. Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts nicht abräumt (§ 30).

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 09.07.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.1996, außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“

 


Sachverhalt:

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlage 014/2016 wird Bezug genommen.


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme