Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Bestattungs- und
Friedhofssatzung
der Gemeinde Bubenreuth (BFS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Die Gemeinde Bubenreuth
erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.
796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom
22. 12. 2015, (GVBl. S. 458), folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Öffentliche
Einrichtungen
(1) Die Gemeinde Bubenreuth errichtet und unterhält
folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
a) den gemeindeeigenen Friedhof an der Hirtenstraße
b) die gemeindeeigene Leichenhalle
c) die gemeindeeigene Aussegnungshalle
d) das Friedhofspersonal
(2) Für die Schließung und Entwidmung des Friedhofs gilt
Art. 11 des Bestattungsgesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Unter
Grabstätte i.S. dieser Satzung ist jeweils die Gesamtfläche zu verstehen, die
der Bestattung dient.
Grabplätze
sind die Teilflächen von Grabstätten, in denen Särge oder Urnen beigesetzt
werden.
Grabanlagen
sind Grabmale und Grabflächen innerhalb der Einfassungsplatten.
Urnennischen
sind die einzelnen Abteilungen in der Urnennischenanlage, die der Beisetzung
von Urnen dienen.
§ 3
Bestattungsrecht
Der
Friedhof dient der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes
genannten Personen sowie derjenigen Personen, zu deren Gunsten ein Grabrecht an
einem belegungsfähigen Grab besteht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer
Personen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Besuchszeiten
Der Friedhof ist während der
an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. Aus zwingenden Gründen kann
die Gemeinde den Friedhof ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch und
für die Vornahme gewerblicher Arbeiten sperren.
§ 5
Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere
Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer
Bestattung gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
Grabstätten zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i)
Tiere
mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j)
unpassende Gefäße
(Konservendosen u.ä.) auf die Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße oder
Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen,
k) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten an den Grabstätten
anzubringen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie im Einzelfallmit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung
auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
Sie sind zwei Wochen vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche
Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige
Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten
festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die
Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen
zulassen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines
Berechtigungsscheines. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von
Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Er ist bei
allen Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für Gehilfen. Wer ohne Berechtigungsschein
im Friedhof gewerblich arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des
Friedhofs verwiesen werden.
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c)
dürfen gewerbliche Arbeiten im Friedhof nur während der von der Gemeinde
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an
denen sie nicht hindern. Auf Rasenflächen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf
Grabstätten ist das Lagern verboten. Abgenommene Grabanlagen und Abraummaterial
sind umgehend aus dem Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung der Arbeiten ist
die Arbeitsstelle wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen.
(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit den im
Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt 10 km/h. Bei anhaltendem
Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit
Fahrzeugen untersagen. Personenkraftwagen dürfen nur zu Lieferzwecken verwendet
werden.
(7) Nach schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen
diese Satzung kann der Berechtigungsschein entzogen oder seine Erneuerung
abgelehnt werden.
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof
verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung
von Bestattungen
Bestattungen sind
unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen nach § 15
der Bestattungsverordnung (BestV) vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) oder
durch beauftragte Bestattungsinstitute bei der Gemeinde anzumelden. Der
Anmeldung sind die nach der Bestattungsverordnung in der jeweiligen Fassung
erforderlichen Unterlagen sowie – soweit vorhanden – der Grabbrief beizufügen.
§ 8
Särge
Die Särge dürfen höchstens
2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen. Im Übrigen gilt § 30 der
Bestattungs-verordnung.
§ 9
Urnen
(1) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht
verrottbarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden
(Urnennischen), muss mindestens die Überurne dauerhaft und wasserdicht sein.
(2) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr
verlängert (§ 21), ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten
Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und
evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.
§ 10
Durchführung
der Erdbestattung sowie Beisetzung der Urnen
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang
angeordnet:
1. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen
des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges).
2. Beisetzung der Urnen.
(2) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem von ihr
Beauftragten ausgehoben und wieder zugefüllt. Aus wichtigen Gründen kann im
Einzelfall von Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht
beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche
Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(3) Ist für eine Bestattung ein Grab zu öffnen, ist der
Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung und sonstige wertvolle
Gegenstände rechtzeitig zu entfernen. Bei Erdbestattungen sind auch das
Grabmal, die Einfassung und das Fundament rechtzeitig durch einen in § 6
Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu entfernen.
(4) Bei Urnenbeisetzungen können die Grabanlagen mit
Zustimmung der Gemeinde auf der Grabstätte verbleiben, außer bei Grabstätten
mit einer Totalabdeckung.
(5) Falls Grabanlagen, Pflanzen oder ähnliches nicht
rechtzeitig entfernt wurden, kann die Gemeinde das Erforderliche auf Kosten des
Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 11
Aufbewahrung
und Aufbahrung der Leichen
(1) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden
sind, dürfen nur durch Bestattungspersonal eingesargt werden.
(2) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt, die in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden,
ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber
keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung im
offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind
oder es der Würde der Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier
ist der Sarg stets verschlossen.
§ 12
Ruhezeit
Die
Ruhezeit beträgt:
a) im westlichen Teil des Friedhofes
für Kinderleichen
unter 10 Jahren 15 Jahre
für
Erwachsenenleichen 25
Jahre
bei
Aschenresten 20
Jahre
b)
im östlichen Teil des Friedhofes
für Kinderleichen
unter 10 Jahren 15 Jahre
für
Erwachsenenleichen 20
Jahre
bei
Aschenresten 20
Jahre
Bei der Gemeinde liegen
Planunterlagen auf, aus denen die genaue Aufteilung der Teile a) und b)
ersichtlich ist. Ferner sind die Grabplätze innerhalb und außerhalb von
geschlossenen Gräbergruppen gekennzeichnet.
§ 13
Exhumierungen,
Umbettungen
(1) Exhumierungen (Wiederausgrabungen) bedürfen, soweit
sie nicht behördlich oder gerichtlich angeordnet sind, unbeschadet sonstiger
Vorschriften, insbesondere des § 9 der 2. Bestattungsverordnung, der
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Sie wird während der Ruhezeit nur aus
dringenden, in öffentlichen Interessen liegenden, außerhalb der Ruhezeit nur
aus dringenden Gründen erteilt. Antragsberechtigt ist bei Exhumierungen aus
einer Reihengrabstätte der nächststehende Angehörige in der in § 21 Abs. 3
Satz 2 festgelegten Reihenfolge, im Übrigen der Inhaber eines Grabrechts.
Soll die Exhumierung zum Zweck der Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof
stattfinden, so ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers
nachzuweisen.
(2) Umbettungen innerhalb des Friedhofs setzen die
Rückgabe des Grabrechts an die Gemeinde voraus.
(3) Den Zeitpunkt einer Exhumierung oder Umbettung
bestimmt die Gemeinde.
(4) Ausgrabungen zum Zweck der Umbettung sind bei anonymen
Urnengrabstätten ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An
ihnen können Grabrechte (§§ 21 ff) nur nach Maßgabe dieser Satzung
erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Familiengräber (§
15)
b) Einzelgräber (§
16)
c) Urnengräber (§
17)
d) Urnennischen (§
18)
e) Urnengräber am Baum (§
19)
f) anonyme Urnengräber (§
20)
(3) Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der
Grabplätze sind in Belegungsplänen festgelegt, die bei der Gemeinde während der
allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 15
Familiengräber
(1) Familiengräber umfassen zwei oder mehr Grabplätze.
Ihre Lage wird durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts
bestimmt.
(2) Familiengrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, wenn
es die Bodenverhältnisse gestatten, jedoch 2,40 m tief.
(3) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine
Beisetzung je Grabplatz zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit
anlässlich einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe
von 2,40 m sind zwei Beisetzungen je Grabplatz zulässig, und zwar nur
dann, wenn die Ruhezeiten anlässlich vorhergehender Beisetzungen abgelaufen
sind.
(4) Es dürfen bis zu sechs Urnen in Familiengrabstätten
zusätzlich beigesetzt werden.
§ 16
Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten mit einem Grabplatz.
Ihre Lage wird durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts
bestimmt.
(2) Einzelgrabstätten sind 1,80 m tief zu belegen, wenn
es die Bodenverhältnisse gestatten, jedoch 2,40 m tief.
(3) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine
Beisetzung zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich einer
vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer Grabtiefe von 2,40 m
sind zwei Beisetzungen zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit
anlässlich vorhergehender Beisetzungen abgelaufen ist.
(4) Es dürfen bis zu sechs Urnen in Einzelgrabstätten
zusätzlich beigesetzt werden.
§ 17
Urnengräber
Urnengräber enthalten je nach
Größe bis zu sechs Urnenplätze. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Urnengrabstätten sind 0,80 m tief zu belegen.
§ 18
Urnennischen
(1) In Urnennischen können zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind Eigentum
der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt einheitlich als
Bronzeschrift. Die Kosten für die Beschaffung und das Anbringen der
Bronzeschrift durch die Gemeinde, werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung
gestellt.
(3) Urnennischen werden ausschließlich der Reihe nach
vergeben.
§ 19
Urnengräber
am Baum
(1) Urnengräber am Baum sind hierfür ausgewiesene Fläche
unter Bäumen, in denen bis zu vier Grabplätze für Urnen vorhanden sind.
(2) Ein Grabrecht kann nur für ein gesamtes Urnengrab am
Baum erworben werden.
Für einen einzelnen
Grabplatz im Urnengrab am Baum kann kein Grabrecht erworben werden.
(3) Der Durchmesser der beizusetzenden Urnen darf
höchstens 24,8 cm betragen.
(4) Die Verschlussplatten oder Hinweistafeln der
Urnengräber sind Eigentum der Gemeinde Bubenreuth. Die Beschriftung erfolgt
einheitlich. Die Kosten für die Beschaffung und das Anbringen der Beschriftung
durch die Gemeinde werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
§ 20
Anonyme
Urnengrabstätten
Anonyme Urnengrabstätten sind
hierfür ausgewiesene Flächen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen
Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Ein Grabrecht kann bei
anonymen Urnengrabstätten nicht erworben werden.
V. Grabrecht
§ 21
Inhalt des
Grabrechts
(1) Ein Grabrecht können nur einzelne natürliche Personen
erwerben.
(2) Ein Grabrecht wird für Grabstätten im westlichen Teil
des Friedhofes 25 Jahre und im
östlichen Teil des Friedhofes 20 Jahre
erteilt.
Ein Grabrecht bei Urnengrabstätten wird für 20 Jahre verliehen.
(3) Das Grabrecht an einer Familiengrabstätte gewährt dem
Berechtigten die Befugnis, sich selbst und seine Angehörigen oder seine
Mitglieder oder deren Asche dort beisetzen zu lassen.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten bzw. Lebenspartner,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene
Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
Mit Genehmigung der Gemeinde
können auch andere Personen oder deren Asche beigesetzt werden.
(4) Das Grabrecht an einer Einzelgrabstätte gewährt dem
Berechtigten die Befugnis,
a) in der Grabstätte beigesetzt zu werden,
b) über die Beisetzung anderer in der Grabstätte zu
bestimmen.
(5) Für das Grabrecht an einer Urnengrabstätte gelten die
vorstehenden Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 22
Erwerb,
Erneuerung und Verlängerung
(1) Das erstmalige Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird
im neuen Teil des Friedhofes (Abteilungen A bis M) und bei
Urnengrabstätten nur im Todesfalle vergeben. Die Reihenfolge legt die Gemeinde
fest.
(2) Bei Gräbern mit den Grabnummern 1 bis 428
kann das Nutzungsrecht jederzeit erworben werden.
(3) In den weiteren Bereichen des Friedhofes können keine
neuen Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden. Die Gemeinde kann
Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Eine Übertragung nach § 24 ist
möglich.
(4) Bei Erwerb des Nutzungsrecht an einer Grabstätte wir
ein Grabbrief ausgestellt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts
besteht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird jedoch nach Möglichkeit
entsprochen.
(6) Das Nutzungsrecht kann frühestens drei Monate vor
Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10 oder
15 Jahren möglich.
(7) Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die
restliche Dauer des Grabrechts kürzer als die Ruhezeit des Verstorbenen, so ist
das Grabrecht entsprechend zu verlängern.
§ 23
Erlöschen
des Grabrechts, Vorzeitige Beendigung
(1) Das Grabrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht
oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteils. Ein Verzicht
ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich.
(2) Nach Ablauf des Grabrechts sind das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von zwei
Monaten zu entfernen. Ist das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die
Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durch die Gemeinde
auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten beseitigt. Entschädigungsansprüche sind
ausgeschlossen.
(3) Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabrechts wird
der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist seine Anschrift nicht
bekannt, kann der Hinweis auch durch eine entsprechende Mitteilung am Grab
erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens kann die Gemeinde über das Grab
verfügen. Aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder sonstige
Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum
der Gemeinde über.
(4) Die Gemeinde kann die vorzeitige Beendigung eines
Grabrechts anordnen, wenn die Grabstätte zu unabwendbaren, im öffentlichen
Interesse liegenden Maßnahmen im oder am Friedhof zwingend benötigt wird.
(5) In diesem Fall wird dem Inhaber des Grabrechts auf
Verlangen an einer gleichwertigen anderen Stelle des Friedhofs für die
rechtliche Dauer des beendigten Grabrechts ein neues Grabrecht verliehen. Das
Umbetten obliegt der Gemeinde. Die Kosten für das Versetzen der Grabanlagen
sowie für eine gleichwertige Bepflanzung der neuen Grabstätte werden erstattet.
§ 24
Übertragung
des Grabrechts
(1) Grabnutzungsberechtigt ist, wer in die Grabdatei
eingetragen ist.
(2) Das Grabrecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen
werden. Die Übertragung unter Lebenden ist gegenüber der Gemeinde nur wirksam,
wenn die Gemeinde sie genehmigt. Der neue Grabnutzungsberechtigte ist in die
Grabdatei aufzunehmen.
(3) Die Umschreibung des Grabrechts kann von Auflagen,
insbesondere im Hinblick auf die Grabausstattung und Grabpflege, abhängig
gemacht werden.
(4) Die Grabrechte gehen beim Tod der Berechtigten auf die
in § 21 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Personen in der dort
genannten Reihenfolge bzw. auf die in einer Verfügung von Todes wegen genannten
Personen über. Ergibt sich dadurch keine Rechtsnachfolge, gehen die Grabrechte
auf die Erben über.
(5) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben
diese einen von ihnen als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zu benennen
und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Er gilt für das Grabrecht als
unmittelbarer Nachfolger ohne Rücksicht auf etwaige andere Vereinbarungen
zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb
einer von der Gemeinde gesetzten Frist nicht einigen, so bestimmt die Gemeinde
einen von ihnen.
(6) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form zu belegen.
VI. Gestaltung von Grabstätten
§ 25
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der
Friedhofszweck – „würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ –
gewährt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des
Wasserhaushaltes entspricht.
(2) Einfassungen, Sockel, Abdeckplatten und Anpflanzungen
sind nur bei Grabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a, b und c zulässig.
Um störende Wirkungen auf die „Würde des Friedhofs als Ruhestätte und Ort der
Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ zu verhindern, wird bei stehenden
Grabmalen die Gesamthöhe auf maximal 1,30 m festgesetzt.
§ 26
Allgemeine
Anforderungen und Standsicherheit
(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere
bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe – Naturstein, Holz und geschmiedetes
oder gegossenes Metall – verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt von 0,40 m
bis 0,80 m Höhe 0,12 m und von 0,80 m bis 1,30 m Höhe 0,14 m.
Im Übrigen gilt § 25. Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 27
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische
Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x
0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind
nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht
länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der
Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und, soweit es zum
Verständnis erforderlich ist, auf Anordnung der Gemeinde weitere
Detailzeichnungen, Modelle oder Attrappen in natürlicher Größe.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen
baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte
Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend oder provokativ auf die Würde
des Friedhofs wirkt.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung
errichtet worden ist.
§ 28
Fundamentierung
und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die
Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und
die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
(Versetzrichtlinien).
(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer
fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 26.
§ 29
Aufstellung
(1) Die Gemeinde ist rechtzeitig vorher vom beabsichtigten
Aufstellungstermin zu verständigen.
(2) Einem Vertreter der Gemeinde ist die Kontrolle der
Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen vor Ausführung der gewerblichen
Arbeiten auf dem gemeindlichen Friedhof zu ermöglichen, Einzelheiten hierzu
kann die Gemeinde bestimmen.
§ 30
Entfernen
der Grabanlagen
(1) Grabanlagen dürfen vor Ablauf des Grabrechts (§ 23)
nur mit Erlaubnis der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts sind die
Grabanlagen durch den Verantwortlichen (§ 21 Abs. 1) zu entfernen.
Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder
des Grabrechts, so werden sie auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde
entfernt und gehen in deren Eigentum über.
VII. Pflege der Grabstätten
§ 31
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen (§ 21
Abs. 1) zu pflegen und instand zu halten. Grabstätten müssen binnen 6
Monaten nach der Beisetzung angelegt sein.
(2) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und
bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmales (max. 1,30 m) nicht
hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen
oder Stauden bepflanzt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass großwüchsige
Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigten geschnitten oder beseitigt werden. Sie
kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen
ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen.
(3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege
dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Außerhalb der Grabstätten sind Anpflanzungen und das
Abstellen von Gegenständen nicht erlaubt.
(5) Am Urnengrab am Baum und an den Urnennischen dürfen,
mit Ausnahme eines 14-tägigen Zeitraumes nach einer Beisetzung, keine
Gegenstände abgelegt bzw. angebracht werden. Unzulässig abgelegte oder
angebrachte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal beseitigt und gehen in das
Eigentum der Gemeinde über. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 32
Vernachlässigung
von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder
gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche
Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so genügt ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können
Grabstätten durch die Gemeinde abgeräumt werden. Im Übrigen kann die Gemeinde
die Grabstätten auf Kosten des Inhabers des Grabrechts in Ordnung bringen oder
das Grabrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Grabrechts ist
der Inhaber des Grabrechts noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte
unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein 12-wöchiger Hinweis auf der
Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Inhaber des
Grabrechts aufzufordern, die Grabanlage innerhalb von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Der Inhaber des Grabrechts ist in
den schriftlichen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen der vorstehenden Regelung
hinzuweisen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 33
Haftung
Die
Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Satzung
widersprechende Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im
Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des
Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zu
dieser Bestattungs- und Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 35
Bewehrungsvorschrift
Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer
- die bekannt
gegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie einen vorübergehend gesperrten
Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 4),
- den Bestimmungen
über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),
die Bestimmungen über
gewerbliche Arbeiten nicht beachtet (§ 6),
- Bestattungen nicht
unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anmeldet (§ 7),
- den Bestimmungen
über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13),
- die allgemeinen
Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht beachtet (§ 25),
- den besonderen
Gestaltungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 26),
- Grabanlagen oder
Inschriften ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, anbringt oder ändert
(§ 27),
- Grabmale nicht
dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 28),
- die Bestimmungen
über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet (§ 31),
- gegen die
Bestimmungen über das Entfernen der Grabanlagen verstößt (§ 30),
- Grabstätten nicht
ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 31),
- Grabstätten nach
Ablauf der Ruhezeit oder des Grabrechts nicht abräumt (§ 30).
§ 36
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und
Friedhofssatzung vom 09.07.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.1996,
außer Kraft.
(Ausfertigung)“
Sachverhalt:
Auf die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlage 014/2016 wird Bezug genommen.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |