Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Da der Antragsteller durch den vorliegenden Tekturantrag zum Bauvorhaben auf dem Grundstück Birkenallee 88/Eichenplatz 8 (im Bauausschuss behandelt am 19.05.2015) die Anzahl der Betten für das Beherbergungsgewerbe so weit reduziert hat, dass die nach der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung dafür notwendigen Stellplätze für den Altbestand und den Neubau auf dem o.g. Baugrundstück selber ausgewiesen werden können, wird das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Tekturantrag erteilt. Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nach den Berechnungen der Gemeinde (siehe Anlage „Stellplatzberechnung BV Langhammer“) beträgt 24 Stück; diese sind alle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 136/9 und 136/3 nachgewiesen. Eine Abweichung im Sinne des § 7 der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung ist daher nicht mehr notwendig.

 

 


Sachverhalt:

 

Das zu behandelnde Bauvorhaben wurde bereits vom Bauausschuss in den Sitzungen am 19.05.2015 und 15.12.2015 behandelt (nähere Ausführungen siehe die dortigen Unterlagen). Der Antragsteller möchte nun, dass die vom Bauausschuss für erforderlich gehaltene Anzahl von Stellplätzen um 3 reduziert wird. Eine ausführliche Begründung hierzu kann dem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2016 (siehe Anlage) entnommen werden. Die Gemeinde kann grundsätzlich im Rahmen des § 7 der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung begründete Abweichungen zulassen.

 

Kurz vor der Sitzung hat der Antragsteller einen überarbeiteten Stellplatznachweis vorgelegt. Demnach wurde die Anzahl der Betten im Beherbergungsbetrieb von 26 auf 21 reduziert, die Gegebenheiten auf der Fl.-Nr. 136/20 komplett außer Acht gelassen und die bestehende Wohneinheit der Metzgerei nicht mit in die Berechnungen eingebracht.

 

Nach den Erhebungen der Verwaltung kann abschließend festgestellt werden, dass die Anzahl der Betten nicht zu beanstanden und daher zu akzeptieren ist. Auch besteht Einverständnis, dass die bestehende Wohneinheit der Metzgerei vom Bestand her geschützt ist (besteht seit Errichtung des Gebäudes in den 50er Jahren) und deshalb bei der Stellplatzberechnung nicht zu beachten ist. Das Anwesen auf der Fl.-Nr. 136/20 ist tatsächlich nicht in einem engeren Zusammenhang mit den jetzigen Umbaumaßnahmen zu sehen und kann deshalb ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Der vom Antragsteller vorgelegte Stellplatznachweis bildet zusammen mit der als Anlage beigefügten „Stellplatzberechnung BV Langhammer“ der Gemeinde Bubenreuth die Grundlage der Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen.

 

Von Seiten der Mitglieder des Bauausschusses wird wiederholt und vehement vorgebracht, dass eine nachträgliche Änderung der Anzahl der Betten oder eine Umwandlung der Wohneinheiten in Gästezimmer in jedem Fall eine baugenehmigungspflichtige Veränderung darstellt, die durch entsprechende Anträge erst genehmigt werden müsste. In keinem Fall darf dadurch die erforderliche Anzahl der Stellplätze unterschritten werden.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen