Beschluss:
Gemäß § 46 Abs. 1 BauGB wird im Gebiet des Bebauungsplanes „Hoffeld I“ die Durchführung eines Umlegungsverfahrens angeordnet. Das voraussichtliche Umlegungsgebiet ist in seiner ungefähren Abgrenzung in dem diesem Beschluss beigefügten Lageplan (Anlage) dunkel umrandet dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Umlegungsgebietes legt der Umlegungsausschuss der Gemeinde Bubenreuth mit dem Umlegungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens fest. Die Gemeinde Bubenreuth bildet zur Umlegung des Gebiets „Hoffeld I“ einen Umlegungsausschuss.
Dem Umlegungsausschuss gehören an (in Klammern: dessen Stellvertreter für den Vertretungsfall):
Erster Bürgermeister Norbert Stumpf (Zweiter Bürgermeister Johannes Karl)
als Vorsitzender
und als weitere Mitglieder
a) GRM Hans-Jürgen Leyh (GRM Doris Michaelis)
b) Stefan Pfister, Leiter des Vermessungsamtes Erlangen
c) Rainer Stumpf, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Ansbach (Walter Knorr, Staatsanwalt a.D.)
d) Herr Hannes Lang, geschäftsansässig Schlüterstraße 1, 90480 Nürnberg (Herr Philip Lang, geschäftsansässig ebenda)
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat am 19.09.2014 beschlossen, für das
Gebiet „Hoffeld I“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Da die derzeit bestehenden
Grundstücksgrenzen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere über
die Erschließungsanlagen und die Gemeinbedarfsflächen – nicht in Einklang
stehen werden, bedarf es eines sogenannten „Umlegungsverfahrens“. In diesem
Verfahren werden die Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage,
Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete
Grundstücke entstehen (§ 45 Baugesetzbuch – BauGB). Die Umlegung zielt
darauf ab, nicht nur baureife, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich und
städtebaulich günstige Grundstücke zu schaffen.
Die Umlegung ist von der Gemeinde als Umlegungsstelle in
eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, u.a. wenn und sobald sie
zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist (§ 46 Abs. 1
BauGB). So liegen die Dinge hier.
Wegen der absehbaren Komplexität des Verfahrens soll von der
Möglichkeit abgesehen werden, die Durchführung der Umlegung auf das
Vermessungsamt zu übertragen. Dieses wird aber als Dienstleister für die
Gemeinde im Verfahren mitwirken.
Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an und hat sie die
Umlegung nicht auf eine andere Behörde übertragen, so hat sie einen
Umlegungsausschuss zu bilden. Dieser führt die Umlegung durch (§ 1 der
„Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und
Grenzregelungsangelegenheiten“ – Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV). Nach
§ 2 UmlegAusschV gilt folgendes:
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier
weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern muss
a) eines dem Gemeinderat angehören,
b) eines ein Beamter oder eine
Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und
Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der
Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
c) eines ein Beamter oder eine
Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
d) eines ein Sachverständiger in
der Bewertung von Grundstücken sein oder ein Bausachverständiger, der auf dem
Gebiete des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder, wenn er
verhindert ist, sein Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder des
Umlegungsausschusses bestimmt der Gemeinderat durch Beschluss. Er hat für jedes
Mitglied einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die die gleichen
Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie
bestimmt sind.
Vor Beginn der Beratung erklären GRM Eger und GRM Seuberth,
dass sie persönlich beteiligt sind.
Sodann fasst der Gemeinderat nach kurzer Aussprache
folgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
11 |
gegen |
3 |
Stimmen |
Die GRM Eger und Seuberth nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.