Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt das Begehren des Feldgeschworenen Hans Weisel aus Bubenreuth zur Kenntnis und stimmt der Niederlegung seines Amtes zum 31.12.2015 aus wichtigen Gründen – Vollendung des 60. Lebensjahres und gesundheitliche Gründe – gem. Art. 11 Abs. 5 Satz 2 AbmG i.V.m. § 4 Abs. 5 FO mit Wirkung ab dem 01.01.2016 zu.


Sachverhalt:

 

Der Feldgeschworene Hans Weisel hat schriftlich gegenüber der Verwaltung die Niederlegung seines Amtes zum 31.12.2015 aus gesundheitlichen Gründen begehrt.

 

Ein Feldgeschworener kann gem. Art. 11 Abs. 5 Satz 2 Abmarkungsgesetz (AbmG) sein Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen. Wichtige Gründe im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 4 Abs. 4 der Feldgeschworenenordnung (FO) sind unter anderem die Vollendung des 60. Lebensjahres oder gesundheitliche Gründe. Beide Bedingungen treffen in diesem Fall zu. Der Gemeinderat hat aber trotzdem über die Zulässigkeit der Amtsniederlegung zu entscheiden (§ 4 Abs. 5 FO).

 

In der Aussprache wird die Frage aufgeworfen, ob denn nach dem Ausscheiden von Herrn Weisel noch eine ausreichende Zahl von „Siebenern“ ihren Dienst verrichteten. Dies bejaht der Vorsitzende.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen