Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 6

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bubenreuth

(Landkreis Erlangen-Höchstadt)

 

für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund der Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

 

 

erhöht um       

vermindert um €

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge

 

 

 

gegenüber bisher

               

auf nunmehr

 

             verändert

a) im Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   die Einnahmen

                  0 €

                0 €

     8.362.950 €

       8.362.950 €

   die Ausgaben

                  0 €

                0 €

     8.362.950 €

       8.362.950 €

 

 

 

 

 

b) im Vermögenshaushalt

 

 

 

 

   die Einnahmen

        950.000 €

                 0 €

    3.883.050 €

       4.833.050 €

   die Ausgaben

        950.000 €

                 0 €

    3.883.050 €

       4.833.050 €

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)

 

 

 

Nachrichtlich: Die §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung 2015 gelten unverändert weiter.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses des Gemeinderats soll ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen im alten Ortskern v on Bubenreuth insbesondere aus städtebaulichen Gründen erworben werden. Diese zusätzliche Investition erfordert einen Nachtragshaushalt, der mit dem Verkauf von Grundstücken ausgeglichen werden kann; eine Kreditaufnahme ist nicht nötig.

 

 

Verkauf von Grundstücken mit laufendem Erbbaurecht

 

Die Gemeinde Bubenreuth hat in der Vergangenheit einem kirchlichen Wohnungsbauunternehmen zwei Grundstücke zur Bebauung in Erbpacht überlassen. Die Erbbaurechte bestehen bis 2063 fort. Nun hat das Unternehmen der Gemeinde angeboten, die Grundstücke zu erwerben.

 

Der Verkaufserlös soll zur Finanzierung des Kaufs des Anwesens im Ortskern dienen.

 

 

Verkauf eines unbebauten Grundstücks an ein Wohnungsbauunternehmen

 

Zur Verwirklichung eines Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen und später eventuell zur Nutzung als sozialen Wohnraum verkauft die Gemeinde ein unbebautes Grundstück an ein öffentliches Wohnungsbauunternehmen.

 

 

Kauf eines bebauten Grundstücks im alten Ortskern

 

Das Grundstück soll aus Gründen des Städtebaus, insbesondere zum Erhalt des Ortsbildes an prägnanter Stelle, von der Gemeinde erworben werden. Es könnten Nutzungen wie Museum und Bücherei aus dem Rathaus dahin ausgelagert werden.

 

Beabsichtigt ist überdies, die Gebäude so zu ertüchtigen, dass kurzfristig die Aufnahme von Flüchtlingen erfolgen kann.

 

In der Aussprache nehmen Gemeinderatsmitglieder zu dem Nachtrag Stellung. Sie halten ihn angesichts des bevorstehenden Endes des Haushaltsjahres für unnötig (GRM Horner) oder sehen in der beabsichtigten Investition eine erhebliche Gefahr für die Gemeindefinanzen (GRM Meyer, GRM Seuberth).

 

Sodann beschließt der Gemeinderat:

 


Anwesend:

16

/ mit

10

gegen

6

Stimmen