Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 28, Wiesenweg 72, kann in Aussicht gestellt werden, sollte der noch einzureichende Bauantrag nicht wesentlich von den in der Sitzung des Gemeinderats am 28.07.2015 vorliegenden Planskizzen abweichen.

 

Im Einzelnen wird folgenden Abweichungen zugestimmt:

·         Überschreitung der Baugrenze nach Süden, ohne flächenmäßige Vergrößerung des Baufensters (Verlagerung des Baufensters nach Süden).

·         Errichtung von Dacherkern, die über eine bestimmte Länge hinausgehen, sofern es sich nicht um sog. „Zwerchhäuser“ handelt; diese unterliegen nicht den Beschränkungen für Dacherker.

 

Nicht zugestimmt wird den vom Bauherrn vorgesehenen Abweichungen von der Bayer. Stellplatzverordnung bzw. von der gemeindlichen Stellplatzsatzung.

 

Eine endgültige Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und etwaige Befreiungen trifft der Bauausschuss nach Maßgabe dieses Beschlusses des Gemeinderats, wenn alle für das Bauvorhaben relevanten Details im Rahmen eines Bauantrags oder Antrags auf Vorbescheids vorliegen.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wiesenweg 2“, der in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wiesenweg“ rechtskräftig ist.

 

Zur Verwirklichung des Bauvorhabens werden, soweit aus der bereits vorliegenden Skizze und Beschreibung ersichtlich, folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung erforderlich:

·         Überschreitung der Baugrenzen.

·         Errichtung von Dacherkern, die über eine bestimmte Länge hinausgehen, sofern es sich nicht um sog. Zwerchhäuser (Der Zwerchgiebel steht in der Flucht der Gebäudeaußenwand. Dadurch unterscheidet sich das Zwerchhaus von der Gaube, die unabhängig von den Außenwänden auf dem Dach positioniert ist. Das Dach des Zwerchhauses ist häufig als Satteldach ausgebildet. Dessen First verläuft quer (zwerch) zum Dachfirst des Hauptdachs. Entsprechend stehen die Traufen von Zwerchdach und Hauptdach rechtwinklig zueinander. Das Zwerchhaus wird von einem Zwerchdach bedeckt, das als Flach-, Zelt-, Pult-, Sattel- oder Walmdach ausgebildet sein kann. Quelle: Wikipedia) handelt; diese unterliegen nicht den Beschränkungen für Dacherker.

·         Verzicht auf die Garagen und Neusituierung der Stellplätze.

·         Abweichung von der Anzahl der gemeinsamen Zu- bzw. Abfahrten bei mehr als vier zusammenhängen­den Stellplätzen.

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 07.07.2015 folgenden Beschluss gefasst und damit das Bauvorhaben grundsätzlich für realisierbar befunden:

 

„Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 28, Wiesenweg 72, kann nach Meinung des Bauausschusses grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Allerdings ist die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth auch im Hinblick auf § 5 Abs. 4 („Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.“) anzuwenden. Hierzu könnte das Baufenster um ca. 3,00 m nach Süden verschoben werden, um die erforderliche Anzahl von Stellplätzen mit einer gemeinsamen Zu- und Abfahrt vor dem Wohngebäude anordnen zu können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird eine endgültige Entscheidung erst nach Vorliegen aller für das Bauvorhaben relevanten Details im Rahmen eines Vorbescheids oder eines Bauantrags durch den Gemeinderat getroffen.

 

Anwesend:       5          / mit     5          gegen 0          Stimmen“

 

Zwischenzeitlich wurde der Vorschlag durch den Bauwerber neu gefasst und liegt als Anlage bei. Auf die Anregungen und Bedenken des Bauausschusses wird eingegangen, allerdings sind zwei Zu-/Abfahrten zu den Stellplätzen erforderlich. Auch muss die Baugrenze nicht um die vollen 3 m nach Süden verschoben werden. Durch die Verschiebung der Baugrenze nach Süden darf natürlich kein „größeres“ Baufenster entstehen.

 

In der Aussprache wird deutlich, dass das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung als unkritisch bewertet wird, lediglich die fehlende gemeinsame Erschließung der Stellplätze erscheint problematisch. Das Gremium ist – auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus – nicht gewillt, Befreiungen von der Bayerischen Stellplatz- und Garagenverordnung bzw. der gemeindlichen Stellplatzsatzung zuzustimmen. Um die Vorgaben dieser Vorschriften einzuhalten, könne es erforderlich werden, die Zahl der Wohneinheiten zu vermindern.

 

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen