Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 5

Antrag:

 

Die Gemeinde wendet sich an den Bayerischen Gemeindetag mit dem Wunsch, die Ausschreibung so zu ändern, dass Ökostrom mit einer Quote „THG 50 %“ anzubieten ist, bzw. schließt sie sich mit anderen Gemeinden zusammen, die das Gleiche wollen.

 


Sachverhalt:

 

Ziel der Bündelausschreibungen ist es, durch den Wettbewerb günstigere Strompreise zu erhalten. Zu diesem Zweck wird auf der Seite der Nachfrager eine größere Anzahl Kommunen/Zweckverbände jeweils in einem Bündel zusammengefasst. Grundsätzlich werden bezirksweite Bündel angestrebt. Mit Blick auf die mittelstandsfreundliche Gestaltung der Bündelausschreibungen kann es notwendig sein, weitere Ausschreibungsbündel zu definieren.

 

Die „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ erbringt die Leistung in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag. Dieser hat den Kooperationspartner gemäß einer Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bundesweit ermittelt. Die KUBUS GmbH ist der derzeit einzige Anbieter eines elektronischen Ausschreibungsportals für Kommunen.

 

Daher wird auf die Einholung von Vergleichsangeboten für die Dienstleistung beim Ausschreibungsverfahren verzichtet. Die Verwaltung fertigt einen entsprechenden Vergabevermerk.

 

Der Dienstleistungspreis beträgt netto 1.055 EUR, davon Grundpreis 650 EUR, 24 Abnahmestellen à 10 EUR, leistungsgemessene Abnahmestellen à 165 EUR.

 

Aufgrund der Bündelbildung ist eine Verfahrensträgerschaft durch die einzelnen Teilnehmer nicht praktikabel. Träger sämtlicher Bündelausschreibungen ist deshalb der Bayerische Gemeindetag, der sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat. Die KUBUS GmbH arbeitet dem Gemeindetag als Dienstleister zu. Die wesentlichen verfahrensleitenden Entscheidungen (Ausschreibungsunterlagen/ Zeitplan, insbesondere Tag der elektronischen Auktion und Zuschlagsentscheidung) trifft ein für jeden Bezirk gebildeter Vergabeausschuss. In diesem sind der/die jeweilige Bezirksvorsitzende des Gemeindetags sowie der zuständige Referent und ein fachkundiger Mitarbeiter des Gemeindetags Mitglied. Die Kommune/der Zweckverband wird über alle Verfahrensschritte informiert. Weitere Entscheidungen sind durch den Teilnehmer nicht zu treffen.

 

Entsprechend den Erfahrungen der KUBUS GmbH ist für die Beschaffung von 100 % Ökostrom im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten in Höhe von 5 % bis 6 %, bezogen auf den reinen Energiepreis, zu rechnen.

 

Die Bündelausschreibung von 100 % Ökostrom hat zur Voraussetzung, dass die elektrische Energie nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen muss. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Deren Definition erfolgt in Anlehnung an die Empfehlung des Umweltbundesamts. Danach ist Strom aus erneuerbaren Energien

-     Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils aus Pumpstrom,

-     der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

-     der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

 

Erneuerbare Energien in diesem Sinne sind ausschließlich Wasserkraft (einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie), Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse (einschließlich Biogas), Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer durch Verordnung vom 1. Januar 2012 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 der BiomasseV gerecht wird.

 

Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.

 

Die Verwaltung hat im Rahmen der Datenerfassung noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

 

In der Beratung wird der in der Bündelausschreibung verwendete Begriff des „Ökostroms“ kritisch hinterfragt. Nach der Begriffsdefinition des Umweltbundesamts zähle dazu beispielsweise auch Strom, der in norwegischen Kraftwerken erzeugt wird, der aber rein physikalisch in Deutschland nicht ankommen könne, mithin werde insoweit lediglich mit Zertifikaten gehandelt. Vielmehr solle eine Ausschreibung in der Weise erfolgen, dass Ökostrom mit einer „Neuanlagen-Quote“ zu liefern sei. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Gemeinde, wolle sie eigene Wege in einer Ausschreibung gehen und sich an den „Bündeln“ nicht beteiligen, nur weitaus schlechtere Konditionen erzielen werde.

 

Sodann formuliert GRM C. Dirsch folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 


Anwesend:

15

/ mit

10

gegen

5

Stimmen