Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Bubenreuth beteiligt sich mit Unterstützung der Breitbandberatung Bayern GmbH am neuen Förderprogramm des Freistaates Bayern. Ziel des Förderprogrammes ist es eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.

 

Seit dem 09.02.2015 werden die Förderschritte „Ist-Versorgung“ und „Markterkundung“ durchgeführt.

 

Hier wird eine vorläufige Ist-Versorgungsplanung bekanntgegeben. Gleichzeitig werden die Netzbetreiber aufgefordert, sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung in dem vorläufig definierten Erschließungsgebiet zu äußern und kartographisch darzustellen, welche Bandbreiten im Upload und Download für alle Anschlussteilnehmer in dem bezeichneten Gebiet schon jetzt angeboten werden.

 

Der Fördersatz der neuen Breitbandrichtlinie beträgt 80 % bei einem Förderhöchstbetrag von 500.000 EUR. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der Breitbandrichtlinie erhöht sich bei interkommunaler Zusammenarbeit der Förderhöchstbetrag um 50.000 EUR für jede der beteiligten Gemeinden.

 

Eine interkommunale Zusammenarbeit ist gegeben, wenn:

-       Mindestens zwei unmittelbar benachbarte Kommunen ihre Planungen für den Breitbandausbau aufeinander abstimmen.

-       Eine schriftliche Vereinbarung der beteiligten Kommunen zur Zusammenarbeit vorliegt.

-       Die beteiligten Kommunen ein oder mehrere Erschließungsgebiete gemeinsam, parallel oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausschreiben.

-       Jede der an der interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Kommunen in ihrer Bekanntmachung zum Auswahlverfahren auf die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Kommune hinweist.

 

Es wurden bereits Gespräche mit der Stadt Erlangen und mit der Gemeinde Langensendelbach geführt, die sich ebenfalls gerade im Markterkundungsverfahren befinden. Beide Kommunen wären an einer interkommunalen Zusammenarbeit interessiert. Die Gemeinde Langensendelbach hat bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nur auf die gegenseitige Abstimmung der Versorgungsgebiete, der Planungen, des Förderverfahrens und der Ausschreibung der Ausbauleistungen. Dahingegen trägt jede beteiligte Gemeinde die ihr für ihr Versorgungsgebiet jeweils entstehenden Kosten selbst.

 

Die interkommunale Zusammenarbeit, z.B. in Form einer „Einfachen Arbeitsgemeinschaft“ nach Art. 4 KommZG, ist mit den weiteren beteiligten Städten und Gemeinden jeweils schriftlich zu vereinbaren.