Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Änderung der Hauptfirstrichtung in West-Ost-Richtung für das Grundstück Fl.-Nr. 382/84, Ober’m Dorf 13, verbunden mit den entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/17 „Bräuningshofer Wegäcker“ kann in Aussicht gestellt werden. Auf Grund der Tatsache das die Hauptfirstrichtung der bestehenden Gebäude in der näheren Umgebung des fraglichen Baugrundstücks nicht konsequent einer bestimmten Systematik folgt, die Grundzüge der Planung durch die angedachte Änderung nicht berührt werden und im Sinne der Förderung alternativer Energiekonzepte (hier Photovoltaik) wird diesem Vorhaben zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Das zu bebauende Grundstück liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/17 „Bräuningshofer Wegäcker“. Auf diesem Baugrundstück ist die Hauptfirstrichtung in Süd-Nord-Ausrichtung vorgesehen. Die beabsichtigte Bebauung mit der Hauptfirstrichtung in West-Ost-Ausrichtung entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans.

 

Die Hauptfirstrichtungen innerhalb des gesamten Bebauungsplangebietes, entweder planerisch so vorgegeben oder mit Befreiungen errichtet, folgen keiner durchgehenden Systematik. Zwar ist die Mehrheit der Gebäude mit der Firstrichtung parallel zu einer Straße/eines Weges errichtet, aber auch hiervon gibt es genügend Abweichungen. Zudem ist bei dem zur Entscheidung anstehenden Grundstück die Frage berechtigt, welche Straße/welcher Weg der „richtungsweisende“ sein soll – so, wie vom Planer vorgesehen, der Fußweg zwischen der Straße „Ober’m Dorf“ und der Hauptstraße oder die Hauptstraße an sich.

 

Auf Grund der Tatsache das die Hauptfirstrichtung der bestehenden Gebäude in der näheren Umgebung des fraglichen Baugrundstücks nicht konsequent einer bestimmten Systematik folgt, die Grundzüge der Planung durch die angedachte Änderung nicht berührt werden und im Sinne der Förderung alternativer Energiekonzepte (hier Photovoltaik), empfiehlt die Verwaltung, die Änderung der Firstrichtung in West-Ost-Richtung im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht zu stellen.


Anwesend:

5

/ mit

5

gegen

0

Stimmen