Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Verordnung:

 

 

Verordnung

der Gemeinde Bubenreuth über die Zulassung des Betriebs

von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG –) vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402), folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Betrieb von Autowaschanlagen

 

(1) Im Gemeindegebiet von Bubenreuth dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr betrieben werden.

 

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr,

- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

- 1. Mai,

- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)


Sachverhalt:

 

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind zu deren Schutz öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Dies betrifft auch den Betrieb von Autowaschanlagen, die geschlossen bleiben müssen, selbst wenn die Tankstelle, die sie betreibt, zulässigerweise geöffnet ist.

 

Von dem beschriebenen Verbot kann die Gemeinde durch Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 Feiertagsgesetz (FTG) Ausnahmen zulassen, so dass Autowaschanlagen auch sonn- und feiertags betrieben werden dürfen– allerdings erst ab 12.00 Uhr und nicht an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.

 

Der (einzige) örtliche Waschanlagenbetreiber hat die Gemeinde Bubenreuth gebeten, seine Anlage auch sonn- und feiertags betreiben zu dürfen, da eine entsprechende Nachfrage vorhanden sei.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 unter TOP 71 eine Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG beschlossen, die allerdings in ihrem Wortlaut von der Verordnungsermächtigung des Gesetzes in drei Punkten abweicht: dies betrifft die Anwendung der Ausnahmeregelung auf „automatische“ Autowaschanlagen (siehe § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs), die Begrenzung der Öffnung bis 18.00 Uhr (ebendort) und die Ergänzung der Feiertage, an denen die Waschanlagen auch weiterhin nicht betrieben werden dürfen, um die Stillen Tage Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag (§ 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs).

 

Da – wie sich nun herausstellt begründete – Zweifel daran bestanden, ob die beschlossene Verordnung mit der Gesetzeslage vereinbar ist, wurde der Beschluss vom 14.10.2014 zunächst nicht vollzogen und eine Auskunft des Landratsamtes eingeholt. Dieses hat unter Hinweis auf die zu der Thematik vorliegende Rechtsprechung mitgeteilt, dass die im Entwurf der Verordnung vorgenommenen Abweichungen von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung unzulässig sind. Es ist deshalb über die Verordnung – in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut – neu zu beschließen und, sollte der Beschlussvorschlag angenommen werden, die Verordnung in Kraft zu setzen.

 

Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich der hiesige Anlagenbetreiber zwischenzeitlich bereiterklärt hat, die von der Gemeinde gewünschten zusätzlichen Schließtage freiwillig einzuhalten.

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme