Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Verordnung:
Verordnung
der Gemeinde Bubenreuth über die
Zulassung des Betriebs
von Autowaschanlagen an Sonn- und
Feiertagen
Vom
(Ausfertigungsdatum)
Die Gemeinde Bubenreuth
erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn-
und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG –) vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-l),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402), folgende
Verordnung:
§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen
(1) Im Gemeindegebiet von
Bubenreuth dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr
betrieben werden.
(2) Autowaschanlagen dürfen
an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag,
Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Pfingstsonntag,
Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter
Weihnachtstag.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind zu deren Schutz öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Dies betrifft auch den Betrieb von Autowaschanlagen, die geschlossen bleiben müssen, selbst wenn die Tankstelle, die sie betreibt, zulässigerweise geöffnet ist.
Von dem beschriebenen Verbot kann die Gemeinde durch
Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 Feiertagsgesetz (FTG) Ausnahmen
zulassen, so dass Autowaschanlagen auch sonn- und feiertags betrieben werden
dürfen– allerdings erst ab 12.00 Uhr und nicht an Neujahr, Karfreitag,
Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie am
Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
Der (einzige) örtliche Waschanlagenbetreiber hat die Gemeinde Bubenreuth gebeten, seine Anlage auch sonn- und feiertags betreiben zu dürfen, da eine entsprechende Nachfrage vorhanden sei.
Der Gemeinderat hat in seiner
Sitzung am 14.10.2014 unter TOP 71 eine Verordnung gemäß Art. 2
Abs. 3 Nr. 5 FTG beschlossen, die allerdings in ihrem Wortlaut von
der Verordnungsermächtigung des Gesetzes in drei Punkten abweicht: dies
betrifft die Anwendung der Ausnahmeregelung auf „automatische“ Autowaschanlagen
(siehe § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs), die Begrenzung der Öffnung
bis 18.00 Uhr (ebendort) und die Ergänzung der Feiertage, an denen die
Waschanlagen auch weiterhin nicht betrieben werden dürfen, um die Stillen Tage
Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag (§ 1 Abs. 2 des
Verordnungsentwurfs).
Da –
wie sich nun herausstellt begründete – Zweifel daran bestanden, ob die beschlossene
Verordnung mit der Gesetzeslage vereinbar ist, wurde der Beschluss vom
14.10.2014 zunächst nicht vollzogen und eine Auskunft des Landratsamtes
eingeholt. Dieses hat unter Hinweis auf die zu der Thematik vorliegende
Rechtsprechung mitgeteilt, dass die im Entwurf der Verordnung vorgenommenen
Abweichungen von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung unzulässig sind. Es
ist deshalb über die Verordnung – in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut
– neu zu beschließen und, sollte der Beschlussvorschlag angenommen werden, die
Verordnung in Kraft zu setzen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich der hiesige
Anlagenbetreiber zwischenzeitlich bereiterklärt hat, die von der Gemeinde
gewünschten zusätzlichen Schließtage freiwillig einzuhalten.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |