Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Verordnung:
Verordnung
der Gemeinde Bubenreuth über die
Zulassung des Betriebs
von Autowaschanlagen an Sonn- und
Feiertagen
Vom
(Ausfertigungsdatum)
Die Gemeinde Bubenreuth
erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn-
und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG -) vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-l),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402), folgende
Verordnung:
§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen
(1) Im Gemeindegebiet von
Bubenreuth dürfen automatische Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab
12.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.
(2) Autowaschanlagen dürfen
an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag,
Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Pfingstsonntag,
Pfingstmontag,
- Allerheiligen,
- Volkstrauertag,
- Totensonntag,
- Erster und Zweiter
Weihnachtstag.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind zu deren Schutz öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Dies betrifft auch den Betrieb von Autowaschanlagen, die geschlossen bleiben müssen, selbst wenn die Tankstelle, die sie betreibt, zulässigerweise geöffnet ist.
Von dem beschriebenen Verbot kann die Gemeinde durch
Verordnung Ausnahmen zulassen, so dass Autowaschanlagen auch sonn- und
feiertags betrieben werden dürfen – allerdings erst ab 12.00 Uhr und nicht
an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag,
Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
Der (einzige) örtliche Waschanlagenbetreiber hat die Gemeinde Bubenreuth gebeten, seine Anlage auch sonn- und feiertags betreiben zu dürfen, da eine entsprechende Nachfrage vorhanden sei. Gegen die dazu erforderliche Ausnahmeregelung spricht zumindest nicht der Standort der Waschanlage, der sich im Gewerbegebiet Bruckwiesen und somit an nicht störender Stelle befindet.
In der Aussprache werden von Mitgliedern des Gemeinderats Vorbehalte gegen die Verordnung geltend gemacht. Die Öffnung der Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen bedeute mehr Belastung für das Personal, das die Anlage betreiben, warten und gegebenenfalls reparieren müsse. Es entspreche der christlichen, muslimischen und jüdischen Tradition, dass an Feiertagen nicht gearbeitet werde. Die in Rede stehende Regelung trage dazu bei, den Schutz der Sonn- und Feiertage weiter auszuhöhlen, wie dies schon mit diversen verkaufsoffenen Sonntagen geschehe.
Um den Gegnern des Sonn- und Feiertagsbetriebs entgegenzukommen, wird der Beschlussvorschlag einvernehmlich ergänzt. In § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs wird das Wort „Autowaschanlagen“ um das Adjektiv „automatische“ ergänzt sowie die Liste der Feiertage, an denen die Waschanlagen nicht betrieben werden dürfen, um die Feiertage „Totensonntag“, „Volkstrauertag“ und „Allerheiligen“ ergänzt.
Sodann beschließt der Gemeinderat über den so abgeänderten Antrag:
Anwesend: |
16 |
/ mit |
13 |
gegen |
3 |
Stimmen |