Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, mit Firma „infoteam Besitz- und Verwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG“ eine Ablösungsvereinbarung über die im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Betriebserweiterung an der Frankenstraße notwendige Zahl von Kraftfahrzeugstellplätzen – nach derzeitigem Planungsstand sind dies 45 – abzuschließen. In die Vereinbarung ist eine Klausel aufzunehmen, dass die Ablösung nur dann und erst dann fällig wird, wenn innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die von der Firma erworbene Fläche im Hoffeld tatsächlich und rechtlich bebaubar ist, die erforderlichen Stellplätze nicht hergestellt worden sind. Wird ein Teil der Stellplätze fristgemäß hergestellt, vermindert sich die Ablösung entsprechend.


Wortprotokoll:

 

Die Firma „infoteam Besitz- und Verwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG“ beabsichtigt, ihr im Gewerbegebiet an der Frankenstraße befindliches Betriebsgebäude in Kürze deutlich zu erweitern und möchte dazu die Fläche ihres Firmenparkplatzes überbauen. Die dort bisher vorhandenen Beschäftigten- und Besucherstellplätze entfallen somit.

 

Sobald das Unternehmen den Bauantrag für das Erweiterungsvorhaben einreicht, muss es den Nachweis erbringen, dass es gemäß der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herstellt.

 

Gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBO kann diese Stellplatzpflicht erfüllt werden durch

1.    Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,

2.    Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder

3.    Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

 

Auf dem Baugrundstück können die für die Betriebserweiterung zusätzlich erforderlichen Stellplätze nicht nur nicht hergestellt werden, sondern es entfallen auch vorhandene bisher schon notwendige Stellplätze. Dadurch ergibt sich nach derzeitigem Planungsstand ein Bedarf von 45 neu herzustellenden Stellplätzen.

 

Das Unternehmen beabsichtigt, die notwendigen Stellplätze im südlichen Hoffeld an der Neuen Straße (gegenüber dem vorhandenen Betriebsgebäude) herzustellen. Diese Fläche liegt jedoch im Außenbereich und darf deshalb mit privaten Stellplätzen nicht bebaut werden. Die gewünschte Bebauung wird dort erst dann zulässig, wenn mit einem Bebauungsplan das erforderliche Baurecht geschaffen werden konnte. Ob und wann dies erfolgt, muss momentan noch offen bleiben.

 

Somit bleibt dem Unternehmen vorerst nur die dritte Alternative, die aber erfordert, dass die Gemeinde zum Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ablösungsvereinbarung bereit ist. Der Ablösungsbetrag je Stellplatz beläuft sich nach der Stellplatz- und Garagensatzung auf 5.300,00 EUR, bei 45 Stellplätzen folglich auf insgesamt 238.500,00 EUR.

 

Die Stellplatz- und Garagensatzung sieht vor, dass die Ablösung von der Gemeinde anteilig zurückzuzahlen ist, wenn der Bauherr die Stellplätze innerhalb von fünf Jahren auf dem Baugrundstück oder einem in der Nähe befindlichen Grundstück dann doch noch selber herstellt.

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen