Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth versagt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 45, Gemarkung Bubenreuth, das gemäß § 36 i.V.m. § 34 BauGB erforderliche Einvernehmen.

 


Sachverhalt:

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung unter TOP 60 wird Bezug genommen.

 

Die mit dem Antrag auf Vorbescheid („Bauvoranfrage“) begehrte bauplanungsrechtliche Zulassung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 45 wird von der beschlossenen Veränderungssperre erfasst; das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich demnach unzulässig. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre verbietet sich aus den für die Erforderlichkeit der Veränderungssperre angeführten entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Belangen (Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und innere Erschließung des künftigen Gewerbegebiets – siehe hierzu die Ausführungen unter TOP 60.2).

 

Der Antragsteller kann infolge der Veränderungssperre ein ihm derzeit zustehendes Baurecht auf Errichtung eines Wohngebäudes nicht ausüben. Tritt der Bebauungsplan mit der beabsichtigten Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet in Kraft, wird das Baurecht des Antragstellers auf eine Wohnbebauung ausgetauscht gegen ein Baurecht auf eine gewerbliche Bebauung. Das Grundstück des Antragstellers wird folglich von derzeitigem Wohnbauland zu künftigem Gewerbebauland. Dies kann heute noch nicht genauer quantifizierbare Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde auslösen.


Anwesend:

15

/ mit

10

gegen

3

Stimmen

(Beratung und Abstimmung ohne GRM Eger und GRM Seuberth)